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Wirtschaftsrecht: Regulierung zielorientiert und verhältnismäßig einsetzen

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Unternehmen brauchen einen klaren, eindeutigen Rechtsrahmen, in dem sie agieren können. Das ist eine grundlegende Voraussetzung jeder marktlichen Ordnung. Unscharfe Regulierungen etwa durch Gesetze, die rechtsunsichere Begriffe verwenden, verunsichern Unternehmen und führen bei diesen zu vermeidbarem, teilweise erheblichem Beratungsaufwand. Das gilt für die nationale Ebene ebenso wie für die europäische. Die EU sollte sich auf der Grundlage der Verträge mit den klaren Zielvorgaben der Grundfreiheiten, der prioritären Herstellung des Binnenmarktes und einer klaren und eindeutigen Rechtssprache fokussieren. Nur so kann ein Wirtschaftsumfeld geschaffen werden, in dem sich die Betriebe wieder verstärkt auf die Umsetzung und Weiterentwicklung ihrer Unternehmensziele fokussieren können.

Europäischer und nationale Gesetzgeber sollten bei jedem Gesetzgebungsprozess prüfen, ob Gesetze und Verordnungen überhaupt erforderlich sind, ob die vorgesehenen Regelungen geeignet sind und ob die Maßnahmen in Bezug auf die ausgelösten Belastungen der Unternehmen (und Bürger) verhältnismäßig sind. Der Fokus sollte darauf liegen, unnötige bürokratische Belastungen zu vermeiden und den Wettbewerb nicht zu behindern. 

Folgende Leitlinien sollten das wirtschaftspolitische Handeln bestimmen:

Angesichts der globalen Ausrichtung der deutschen Wirtschaft ist es wichtig, dass Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung den Unternehmen auch bei internationalen Sachverhalten effektive Lösungen bieten. Die mit der Einführung von Commercial Courts verfolgte Zielsetzung, den Gerichtsstandort Deutschland für nationale und internationale Wirtschaftsstreitigkeiten zu stärken und im internationalen Vergleich aufzuwerten, ist deshalb ein positives Signal für den Rechtsstandort Deutschlands. 

Allerdings setzt sich die Justiz dem Vorwurf einer "Zweiklassen-Justiz" aus, wenn moderne, schnelle und vor besonders kompetenten Kammern durchzuführende Verfahren nur für hohe Streitwerte angeboten werden sollen, während die grundsätzliche Ertüchtigung und Digitalisierung bei der Justiz weiterhin nur überaus schleppend vorangeht und sowohl die Verfahrensdauer als auch die Qualität vielfach kritisch ist. Angesichts zurückgehender Fallzahlen der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist für die Akzeptanz wesentlich, dass Unternehmen in ihren Anliegen von in den konkreten Fallumständen kompetenten Gerichten gehört werden. Hierzu gehört auch der Erhalt der Kammern für Handelssachen mit dem bewährten Institut der ehrenamtlichen Handelsrichter, gegebenenfalls in modernisierter Verfahrensgestaltung, um deren Sachverstand durchgehend effektiv einzubringen.

Neben einer leistungsfähigen Justiz bedarf es zudem attraktiver alternativer Streitbeilegungsmechanismen. Aus diesem Grund hat die DIHK einen Schiedsgerichtshof nach § 10a Abs. 4 Nr. 3 IHKG gegründet, der alle Formen der alternativen Konfliktlösung, darunter Mediation, Schlichtung, Schiedsgutachten für Unternehmen im In- und Ausland fördert und dabei IHKs und AHKs einbezieht. Die Vorhaben zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sind ein weiterer Schritt für den Streitbeilegungsstandort Deutschland.

Viele EU-Vorschläge sehen komplexe und aufwendige Informationspflichten für Unternehmen vor. So werden Betriebe zum Beispiel beim Datenschutz, im Fernabsatz und auf Plattformen sowie beim Verkauf von Lebensmitteln verpflichtet, Verbraucher über vielfältige Einzelheiten zu unterrichten und sich bei zahlreichen Stellen zu registrieren. Wichtige Hinweise, zum Beispiel zu Vertragsbedingungen, gehen in dieser Informationsflut jedoch oftmals unter. Gleichzeitig binden Berichts- und Dokumentationspflichten wertvolle Ressourcen in den Unternehmen und belasten diese, ohne dem Verbraucher tatsächlich zu nutzen. Neue Pflichten sollten daher vermieden werden, wenn sie keinen echten Mehrwert für den Verbraucher oder Dritte bringen. Bestehende Pflichten sollten überprüft und auf ein Mindestmaß zurückgeführt werden. Leitbild sollte weiterhin das des mündigen und informierten Verbrauchers sein.

Darüber hinaus versucht die EU-Kommission, die Unternehmen verpflichtend in die Informationsbeschaffung zur allgemeinen Marktüberwachung und zur Kontrolle der korrekten Umsetzung des Unionsrechts einzubinden. Dies tut sie etwa durch umfangreiche und bußgeldbewehrte Auskunftsersuchen über Marktdaten. Damit konterkariert die EU nicht nur das Ziel, Bürokratie abzubauen. Sie setzt auch ein Element staatlicher Marktkontrolle ein, für das besonders starke Gründe streiten können sollten (vergleiche Leitlinie "Eingriffsbefugnisse überprüfen": Beispiel European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA)).

Eingriffsbefugnisse überprüfen 

Auch im Finanz- und Versicherungsbereich zeigt sich eine rasch zunehmende Dichte und Intensität der Regulierung der Aufsicht über Versicherungs-, Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler sowie Kreditvermittler. Dabei ist teils kein nennenswerter Nutzen mit Blick auf die Regulierungsziele erkennbar. Effektivität und Verhältnismäßigkeit sowie etablierte und funktionierende nationale Strukturen werden dabei zu wenig berücksichtigt. Es kommt zu einem deutlichen und ungerechtfertigten Bürokratieaufbau. Die erhebliche Ausweitung von Befugnissen der europäischen Aufsichtsbehörden (zum Beispiel die European Insurance and Occupational Pensions Authority – EIOPA) und deren Eingriffsoptionen bei rein nationalen Sachverhalten sind datenschutz- und verfassungsrechtlich bedenklich und widersprechen dem Prinzip der Subsidiarität.

Diese wirtschaftsschädliche Entwicklung wird von der EU-Kommission derzeit vorangetrieben und von der Bundesregierung bislang nicht effektiv begrenzt. Die IHK-Organisation hat über viele Jahre eine effektive und verhältnismäßige Aufsicht sichergestellt. Die nun praktizierte Handhabung durch Europäische Aufsichtsbehörden wie etwa die europäische Aufsicht EIOPA ist demgegenüber unangemessen. Dies geht bis hin zum Aufbau von Pflichten der Aufsicht im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr, ohne dass damit ein nennenswerter Zugewinn für die Regulierungsziele, darunter die IT-Sicherheit, verbunden ist. Die erhebliche Ausweitung speziell der Befugnisse der EIOPA und deren Eingriffsoptionen bei rein nationalen Sachverhalten sind auch verfassungsrechtlich bedenklich und werden von den betroffenen Vermittlern abgelehnt.

Kritische Eingriffsbefugnisse der europäischen Aufsicht betreffen zum Beispiel ihr gegenüber bestehende "Meldepflichten" in jedem Einzelfall bei abgelehnten oder aufgehobenen Gewerbezulassungen, den Zwang zu möglichen "Prangerregistern", die Befugnis von EIOPA zur unumschränkten Datenerhebung aufgrund einer Generalklausel sowie die Einführung von weiteren Ausdehnungen der Eingriffsbefugnisse und Meldepflichten im Hinblick auf neue Regulierungen wie zum Beispiel den Digital Operational Resilience Act (DORA) und die Retail Investment Strategy (RIS). Damit widersprechen die Regulierungen vor allem dem Prinzip der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Datensparsamkeit.

Aufwand-Nutzen-Relation von Informations- und Dokumentationsvorgaben berücksichtigen

Transparenz wird von den Unternehmen grundsätzlich befürwortet – muss aber zielgerichtet sein und sich auch an einer Aufwand-Nutzen-Relation messen lassen: Zu viele Informationen und immer umfangreichere Berichte erreichen nach Erfahrung der Wirtschaft die eigentlichen Adressaten nicht. Für abgrenzbare Unternehmensbranchen werden hierdurch zwar neue Geschäfts- und Analysefelder eröffnet und folglich von einzelnen Unternehmen unterstützt. Auch fordern manche Unternehmen zum Beispiel die Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (vergleiche Kapitel "Corporate Responsibility" und "Sustainable Finance"). Allerdings steigt der Aufwand vieler anderer Unternehmen überproportional, der individuelle Nutzen ist oftmals gering und der übergeordnete europäische Mehrwert im Ergebnis daher fraglich. Die Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird daher mehrheitlich abgelehnt. 

Im Hinblick auf die aktuell durch die EU- Kommission diskutierte Kleinanlegerschutzstrategie erscheinen die vorgeschlagenen Dokumentations-/Beratungs- und Berichtspflichten überzogen, möglicherweise sogar kontraproduktiv. Denn ein "zu viel" an Information kann dazu führen, dass wichtige Informationen überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden.

Die allgemeine Tendenz zur Ausweitung der zur Verfügung zu stellenden Informationen durch Unternehmen oder zur Einführung neuer Offenlegungspflichten sollte kritisch überprüft werden. Bestehende Pflichten sollten mit Blick auf ihre tatsächliche Nutzung durch und ihren tatsächlichen Nutzen für die Adressaten überprüft und gegebenenfalls reduziert oder gestrichen werden. Unternehmen dürfen überdies nicht dazu verpflichtet werden, Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, auch nicht durch Auskunftsersuchen der EU-Kommission oder EIOPA gegenüber dem Gewerbetreibenden und/oder der nationalen Aufsicht. Eine individuelle Auskunftspflicht sollte auf das Notwendige reduziert werden. Informationen über die Unternehmenspraxis und Rahmenbedingungen des wirtschaftlichen Handelns vor Ort, zum Beispiel auch über Marktdaten, kann die Kommission effektiv etwa über Institutionen wie Kammern erhalten. Dies sollte aber auf freiwilliger Basis der Unternehmen geschehen.

Sind Informations- und Offenlegungspflichten tatsächlich erforderlich, so sollten Unternehmen nur verpflichtet sein, wesentliche Informationen offenzulegen. Manche Unternehmen befürworten allerdings möglichst umfangreiche Informationspflichten. In jedem Fall sollten Regeln für die Offenlegung, insbesondere für KMU, klar und einfach umzusetzen sein.

Differenzierung nach Unternehmensgröße und Kapitalmarktorientierung

Im Rahmen der Angemessenheit ist auch aus überwiegender Sicht eine Differenzierung der Anforderungen nach Kapitalmarktorientierung und Unternehmensgröße erforderlich (vergleiche Kapitel "Sustainable Finance" und "Mittelstand stärken"). Wenn an größere Unternehmen zusätzliche, da gerechtfertigte und verhältnismäßige, Anforderungen als an KMU gestellt werden, muss sichergestellt werden, dass kleinere und mittlere Zulieferbetriebe nicht doch mittelbar betroffen werden. Sind mehrere Aufsichten zuständig, so sollten Informationen nur über eine Aufsicht abgefragt werden.

Ein Europäisches Wirtschaftsgesetzbuch, ergänzt um ein optionales sogenanntes "28. Regime" im Gesellschaftsrecht, ist für die Unternehmen von Interesse, soweit es nicht nur die vielen bestehenden Regelungen konsolidiert, sondern auch zu einer inhaltlichen und systematischen Überarbeitung des bestehenden Regelungskonvoluts und damit zu einer Vereinfachung führt. Einfachere, klare Regelungen, Reduzierung auf das Notwendige, eine strenge Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit sowie die Einbindung der Instrumente der Selbstverpflichtung, des "Comply-or-Explain"-Prinzips sowie des Wettbewerbs sind erforderlich. Sie können die teilweise handlungshemmende Komplexität des bestehenden europäischen Wirtschaftsrechts verringern.

Die Komplexität des Umgangs mit einem 28. Regime neben dem bestehenden harmonisierten europäischen und nationalen Recht ist groß. Vor allem dürfen an den Schnittstellen zum nationalen Recht die gewachsenen Regelungssystematiken der Mitgliedstaaten nicht gefährdet werden. Die Nutzung eines solchen 28. Regime im Gesellschaftsrecht muss auch grundsätzlich für alle Unternehmen, auch für KMU, möglich sein. Die Wahl nationaler Rechtsformen sollte sich auch nicht indirekt nachteilig auswirken, zum Beispiel, indem bestimmte Entlastungen nur europäischen Rechts- oder Handlungsformen zugebilligt werden.

Das Kollisionsrecht ist anspruchsvoll und mit großen Auswirkungen für die Unternehmen verbunden. Eine Harmonisierung sollte kritisch auf Rechtssicherheit, Kosten und Nutzen für die gewerbliche Wirtschaft geprüft werden. Der internationale Wettbewerb der Rechtsordnungen ist gut – er zwingt aber auch dazu, den Unternehmen in Deutschland und Europa optimale rechtliche Wettbewerbsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

Viele Unternehmen empfinden das AGB-Recht, besonders im internationalen Kontext und bei grenzüberschreitenden Verträgen, als zu starr. Der Anwendungsbereich des AGB-Rechts ist derzeit so umfassend, dass es in der Praxis nahezu unmöglich ist, individuelle Vereinbarungen zu treffen. Dies führt beispielsweise dazu, dass eine vertragliche Haftungsbegrenzung de facto in vielen Fällen ausgeschlossen ist.

Daher weichen Unternehmen bei grenzüberschreitenden Verträgen häufig auf ausländische Rechtsordnungen aus. Für den Rechtsstandort Deutschland bedeutet der Verzicht auf die Wahl des deutschen Rechts als Grundlage für den Vertrag einen zentralen Nachteil. Auf der anderen Seite erfüllt das AGB-Recht einen wichtigen Schutzzweck und bietet vielen Unternehmen Schutz vor marktmächtigeren Lieferanten oder Abnehmern. Deshalb ist eine Lösung erforderlich, die einerseits den berechtigten Schutzbedarf gerade auch kleiner und mittlerer Unternehmen und andererseits den ebenso berechtigten Wunsch großer und international tätiger Unternehmen nach ausreichender Flexibilität bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt. Die Privatautonomie sollte Leitbild bleiben und nur in typisierbaren, zwingenden Fällen eingeschränkt werden. Im grenzüberschreitenden Bereich sollten Unternehmen außerdem die Möglichkeit haben, das AGB-Recht abzuwählen, während das deutsche Recht beibehalten wird. In solchen Fällen entfällt der Schutz des AGB-Rechts ohnehin, wenn das Recht eines anderen Landes vollständig vereinbart wird. Diese Anpassungen an die unternehmerische Realität im internationalen Handel würde auch die weiteren Bemühungen des Gesetzgebers zur Stärkung des Rechtsstandorts Deutschland, zum Beispiel durch die Einführung von Commercial Courts, sinnvoll flankieren.

Einen erfolgreichen Wirtschaftsstandort gibt es nur, wenn die Unternehmen im eigenen Land und in der EU leistungsfähig bleiben und sich im Rahmen eines fairen und freien Wettbewerbs behaupten können. Auch aus der harmonisierten Unionsrechtsetzung stark wachsende regulative Vorgaben der Berufsausübung sollten diesem Leitbild folgen. Europäische Richtlinien, Verordnungen und Technische Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standard – RTS) haben in diesem Zusammenhang bereits zu immer komplizierteren Regelwerken geführt. Die Gewerbefreiheit darf dadurch aber nicht ihre leitende Funktion im Wirtschaftsleben verlieren und staatlichen Eingriffen Platz machen.

Die Gewerbefreiheit, eingehegt einerseits durch die Vorgaben des Wettbewerbsrechts, andererseits durch zwingend begründete Harmonisierung zur Herstellung des Marktes und Absicherung berechtigter Schutzinteressen, sollte auch in der EU das Leitprinzip bleiben.

Insofern liegt aus Sicht der Wirtschaft der Gedanke nahe, die Einführung einer Europäischen Gewerbeordnung mit dem alleinigen Ziel der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Vorschriften zu prüfen. 

Neue oder erweiterte Berufszugangs- und Berufsausübungsregeln, zum Beispiel für Finanzdienstleister und Kreditvermittler, engen die Gewerbefreiheit teilweise zu stark ein. Das gilt insbesondere für neue und übermäßig detaillierte Erlaubnis-, Registrierungs- und Qualifikations- sowie zahlreiche Informationspflichten. Eine strenge Handhabung der Verhältnismäßigkeit der Normierung in Bezug auf das Regulierungsziel ist wichtig. Begründet werden die Regulierungen stattdessen häufig allgemein mit dem Schutz des Gemeinwohls. Die Einschränkungen nutzen jedoch vielfach nur einzelnen Betroffenen oder kleineren Gruppen. In der Folge können Unternehmen nur mit höheren Kosten gegründet oder weitergeführt werden.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde unter anderem die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft ausdrücklich im Zivilrecht geregelt. Im Gewerberecht dagegen werden in der Verwaltungspraxis rechtsfähige Personengesellschaften nach wie vor nicht als Gewerbetreibende anerkannt, so dass es weiterhin zu Inkompatibilitäten zwischen Zivil- und Gewerberecht kommt. Insofern ist es erforderlich, die Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften auch im Gewerberecht klarstellend gesetzlich zu verankern, da es anderenfalls beispielsweise bei der Erteilung von Gewerbeerlaubnissen zu vermeidbaren bürokratischen Belastungen oder Verzögerungen kommt. Es sollten jedoch unbedingt ausreichende Übergangs- und Überleitungsbestimmungen vorgesehen werden.

Das Unternehmenskapital vorrangig an den Unternehmenszweck zu binden und die Verantwortung unabhängig von Erbfolgen zu gestalten – dies sichern manche Unternehmen über Stiftungen beziehungsweise Doppelstiftungen oder kombinierte Stiftungs- und Unternehmensmodelle ab. Sie trennen Vermögen und Stimmrechte mit entsprechender Gestaltung der Satzungen, Geschäftsordnungen und Geschäftsführungsverträgen. Diese Modelle sind jedoch mit gewisser Komplexität und daraus resultierenden Kosten verbunden; Rechtsunsicherheit besteht, ob der Erhalt eines Unternehmens den Stiftungszweck erfüllt.

Nachhaltige Bedürfnisse der Wirtschaft sollten auch rechtlich abgebildet werden können. Die Diskussion über moderne rechtliche Formen unternehmerischer Tätigkeit ist daher sinnvoll, ihre Ergebnisse sollten sich allerdings in einem freien und fairen Wettbewerb auch der Rechtsformen durchsetzen. 

Entsprechende Unternehmensmodelle sollten dabei auch kleineren und mittleren Unternehmen zur Verfügung stehen. Von einigen Unternehmen sowie von diesen getragenen Vereinen und zwei IHKs wird ein Bedarf für eine eigenständige Rechtsform formuliert; aus überwiegender Sicht der Wirtschaft kann in einer Gesamtbetrachtung mit den bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten den Bedürfnissen bislang grundsätzlich entsprochen werden. Soweit den Bedürfnissen nach dauerhafter Trennung von Vermögen, Stimmrechten und Unternehmensführung hierdurch nicht mehr entsprochen werden sollte, sind gesetzliche Änderungen der bestehenden Rechtsformen zu prüfen. 

Etwaige gesetzliche Änderungen beziehungsweise neue Rechtskonstruktionen sollten praktikabel und wettbewerbsneutral auch in Bezug auf deren Bezeichnung gestaltet werden. Eine Vermögensbindung muss, wenn diese Alleinstellungsmerkmal sein soll, rechtlich und praktisch gesichert werden können. Zudem weisen einige Stimmen darauf hin, dass ein ausgewogenes Verhältnis von Risiko und Haftung der Gesellschafter ebenso wie der Schutz der Gläubiger zu berücksichtigen ist. Gerade im Hinblick auf kleine und mittelständische Unternehmen könnte deshalb über die weitere Flexibilisierung und Vereinfachung des Stiftungsrechts nachgedacht werden und dem Stifter ein befristetes Recht eingeräumt werden, die Stiftungssatzung zu ändern. Schließlich sollte geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Fortführung eines Unternehmens ein zulässiger Stiftungszweck ist. Eine durch die Vermögensbindung eintretende Entkoppelung von Eigentum und Verantwortung bedürfte aus überwiegender Sicht einer Aufsicht – denn es besteht ein Interesse daran, dass das Unternehmen grundsätzlich im Sinne der oder des Gründungswilligen oder der oder des "Einlegers", der auf Gewinnausschüttung und Liquidationserlös verzichtet, fortgeführt wird.

Unternehmensgründungen sowie Beglaubigungen von Registeranmeldungen unabhängig vom Aufenthaltsort erleichtern als zusätzliche Option nicht nur grenzüberschreitende Aktivitäten. Die Möglichkeit der Beurkundung per Videokommunikation sollte grundsätzlich alle Rechtsformen gleich behandeln und rechtsformunabhängig auf die Gründung sowie zum Beispiel zur Satzungsänderung oder zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen, von Vollmachten auch im Zusammenhang der Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen et cetera ausgeweitet werden. Die Registerbeglaubigungen sollten ebenfalls rechtsformunabhängig in einem Online-Verfahren angeboten werden.

Dabei darf die Vertrauenswürdigkeit der Daten im Handelsregister, aber auch in den weiteren Registern nicht verwässert werden – es bedarf eines harmonisierten europäischen Standards. Eine möglichst flexible Wahl des Notars kann den praktischen Bedarfen von Gesellschaftern und Geschäftsführern entsprechen. Die sichere, aber praktikable Identifizierung der Personen und Authentizität der Dokumente sind für den Geschäftsverkehr weiterhin von Bedeutung. Sichere digitale Übertragungskanäle zwischen den Registern der Mitgliedstaaten sowie die Anerkennung elektronischer beglaubigter Kopien könnten grenzüberschreitende Unternehmensvorgänge erleichtern.

Bisher erforderliche Beglaubigungen von Unterlagen von Unternehmen aus EU-Staaten oder das zeitaufwendige Einholen von Apostillen wären somit nicht mehr erforderlich. Die Register in anderen EU-Staaten könnten sich auf die Eintragungen der Hauptniederlassung zum Beispiel bei der Anmeldung von Zweigniederlassungen verlassen, das "Once only"-Prinzip könnte so zur Entlastung der Unternehmen angewendet werden.

Digitale Optionen, einfach anwendbar und sicher ausgestaltet, können den organisatorischen Aufwand und die Kosten für die Unternehmen erheblich verringern. Dabei sollte das Verfahren unter Berücksichtigung etwaiger Sicherheitsstandards nutzerfreundlich gestaltet sein, ohne dass Gründer, Gesellschafter oder Geschäftsführer verpflichtet sind, sich besondere kostenpflichtige Software oder Signaturen anzuschaffen.

Praxiskonforme Mustersatzungen für die verschiedenen Rechtsformen können Gründer maßgeblich unterstützen, die Gründungskosten und -gebühren senken und sollten vom Gesetzgeber auch im Sinne der Rechtssicherheit zur Verfügung gestellt werden.

Bei dem Modell einer "virtuell registrierten Niederlassung" könnten Unternehmen auf physische Niederlassungen verzichten, Komplexitäten, die in grenzüberschreitenden Vorgängen innewohnen, könnten vermieden werden. Es sollten jedoch zusätzliche Regulierungs- und Registrierungsvorgaben eingeführt werden, um unter anderem auch die Wettbewerbsneutralität zu sichern. Anknüpfungspunkte, zum Beispiel für den Gerichtsstand und das geltende Recht sollten entwickelt werden. Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist die Ermöglichung virtueller Niederlassungen (aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive) vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

Es bedarf einer umfassenden Modernisierung der Registerlandschaft, die durchgängige und behördenübergreifende digitale Prozesse ermöglicht. Die Registermodernisierung muss entsprechend priorisiert und konsequent und umfassend umgesetzt werden. Das "Once Only"-Prinzip, also die Daten-Teilung und -Wiederverwendung zwischen Behörden, führt dazu, dass Unternehmen Daten nur einmal melden. Das bietet die Chance, Bürokratiekosten in Verwaltung und Wirtschaft enorm zu senken. Es stellt aber auch hohe Ansprüche an eine Modernisierung der Verwaltung und der Aufgabenverteilung im föderalen Staat.

Bezogen auf für jedermann öffentlich abrufbare Daten sollte zudem ein angemessener Ausgleich zwischen den Informationsvorteilen auf der einen und den Datenschutz- sowie Sicherheitsinteressen auf der anderen Seite vorgenommen werden. Auch Unternehmer haben das Recht, dass personenbezogene Daten, die für die Information des Geschäftsverkehrs nicht erforderlich sind, nicht für jedermann einsehbar sind. Hierzu muss die Datenqualität sehr viel ernster genommen werden als bisher.

Von neuen Registern sollte abgesehen, der Zugang zu bestehenden Registern EU-weit harmonisiert werden. Bestehen bereits aus Sicht der Unternehmen gut begründete Beschränkungen des Zugangs zu Registern, sollten diese beibehalten werden. Falls sinnvolle Zugangsbeschränkungen fehlen, sollten sie eingeführt werden. 

Es bedarf aus überwiegender Sicht der Unternehmen der Trennung von für jedermann offenzulegenden Registerinformationen und weiterer, dem Register eingereichten Informationen, um die angemeldeten Daten zu belegen. Der kostenfreie Zugang für jedermann durch Internetabruf sollte sich daher auf die für den Geschäftsverkehr zwingend erforderlichen Daten und Dokumente beschränken. 

Register dienen der Transparenz im Einzelfall. Um die Entstehung von Schattenregistern und damit einhergehende Irreführungen der Unternehmen zu verhindern, sollten Massenabrufe nach ganz überwiegender Sicht nicht möglich sein. 

Unternehmen sollten die Registergebühren nicht allein tragen. Sich schnell verändernde Metadaten – wie zum Beispiel Angaben zur Zahl der Mitarbeitenden – sollten nicht angegeben werden müssen. Für die Beurteilung der rechtlichen Verhältnisse ist es nach überwiegender Sicht der Unternehmen nicht erforderlich, Informationen über Verbindungen zwischen Unternehmen beziehungsweise Gesellschaftern und Geschäftsführern anzugeben. 

Das Vertrauen darin, dass die Registerdaten korrekt sind, sollte durch einheitliche Minimumstandards zur Verifizierung der Unternehmensinformationen vor Eintragung gestärkt werden. Gleichzeitig sind zusätzliche Rechtsgrundlagen für die Löschung bestimmter inaktiver Unternehmen erforderlich. 

KMU gründen oftmals Gesellschaften nach nationalem Recht in verschiedenen Mitgliedstaaten. Zeit-, Beratungs- und damit Kostenaufwand sind erheblich. Eine praktikable supranationale Rechtsform, auch mit mehreren Gesellschaftern und Geschäftsführern als zusätzliche Option könnte insbesondere KMU bei ihren Aktivitäten in Europa unterstützen. Der von der Kommission zurückgezogene Vorschlag einer Europa-GmbH (Europäische Privatgesellschaft) war bereits eine gute Basis und sollte aus Sicht der Betriebe wieder aufgegriffen werden.

Das bislang austarierte Gleichgewicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen auf dem Gebiet der Produkthaftung hat sich bewährt. Jede einseitige Verschiebung der Haftungsrisiken ohne belastbare Begründung zulasten der Unternehmen gefährdet die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in Europa. Die Wirtschaft lehnt die Übernahme US-amerikanischer Modelle des Prozessrechts etwa mit einem sogenannten "Discovery-Verfahren" ab, wie es von Seiten der EU wiederholt angestrebt wird (zum Beispiel der Entwurf einer neuen Produkthaftungsrichtlinie). Diese widersprechen nicht nur den kontinentaleuropäischen Rechtstraditionen, sondern gefährden die prozessuale Fairness. Auch eine erleichterte Durchsetzung von Ansprüchen durch Beweisregeln sowie der Entfall von Selbstbehalten und Höchstgrenzen. verschieben das Gleichgewicht der Parteien. Sie lassen zudem eine Verteuerung der Produkte zulasten des Industriestandorts Europa befürchten. Für digitale Produkte bedarf die Produkthaftungsrichtlinie lediglich einer punktuellen Anpassung.

Unternehmen, die verpflichtet sind nach internationaler Rechnungslegung (IFRS/IAS) zu bilanzieren oder dies freiwillig tun, brauchen eine gute Vertretung ihrer Interessen im International Accounting Standards Board (IASB). KMU sind dagegen in der Regel auf die Rechnungslegung nach HGB ausgerichtet und wollen mehrheitlich auch in Zukunft nach HGB bilanzieren. 

Bei der Standardsetzung sollten die Interessen aller bilanzierenden Unternehmen berücksichtigt werden. Auf europäischer Ebene sollte sich die EU-Kommission in den internationalen Gremien daher stärker bei der Erstellung der Standards einschalten. Für börsennotierte KMU, die zur Bilanzierung nach IFRS verpflichtet sind, kann eine vereinfachte Fassung dieses Standards sinnvoll und entlastend sein. Sachfremde Berichtspflichten blähen die handelsrechtlichen Berichtspflichten unnötig auf und erhöhen die Kosten für Erstellung und Prüfung. Für nicht -kapitalmarktorientierte KMU sollte die HGB-Rechnungslegung weiterhin mittelstandsfreundlich und ohne Bezugnahme auf die IFRS bestehen bleiben. Ein vollständiger eigenständiger europäischer Rechnungslegungsstandard für KMU ist aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft aktuell nicht erforderlich.

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Annika Böhm Referatsleiterin Gesellschafts- und Bilanzrecht

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Dr. Christian Groß Referatsleiter Zivilrecht & Justiziariat, Schiedsgerichtsbarkeit & Wirtschaftsmediation | Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

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Dr. Mona Moraht Referatsleiterin Gewerberecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Kei-Lin Ting-Winarto Referatsleiterin Datenschutz | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)