Umwelt schützen, Wirtschaft stärken: Fokus auf bürokratiearme "Green Deal"-Umsetzung
Der deutschen Wirtschaft ist es gelungen, bei wachsender Wirtschaftsleistung die Belastungen für die Umwelt stetig zu senken. Trotzdem werden noch nicht alle Umweltziele des Bundes, der EU oder internationaler Organisationen erreicht. Die Unternehmen werden von Gesellschaft und Politik aufgefordert, Umwelteinflüsse noch weitreichender zu vermindern. Die Bemühungen um mehr betrieblichen Umweltschutz bleiben deshalb eine stetige Herausforderung.
Umweltschutz bietet Chancen und ist wirtschaftliche Herausforderung zugleich: Auf der einen Seite ist die Umweltgesetzgebung in Deutschland ein Treiber für Innovationen und Exporte von Umwelttechnologien. Die Unternehmen nehmen Umweltschutz als ein Teil ihrer gesellschaftlichen Verantwortung wahr, der zu attraktiven Standortbedingungen beiträgt und Risiken minimieren kann. Unternehmen, die Vorreiter im Umweltschutz sind, sind häufig besonders innovativ, weniger anfällig für Krisen und attraktiv für Fachkräfte.
Auf der anderen Seite können zu strenge umweltrechtliche Anforderungen hohe Kosten verursachen, zusätzliche Dokumentations-, Berichts- oder Genehmigungspflichten hervorrufen oder technischen Innovationen im Weg stehen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft einschränken. Das Umweltrecht nennen Unternehmen als einen der wichtigsten Gründe für die zu langwierigen und komplexen Genehmigungsverfahren in Deutschland. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sind mit der überbordenden Bürokratie und Genehmigungsverfahren im Umweltbereich häufig überfordert. Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, berichten zudem von Wettbewerbsnachteilen, wenn umweltrechtliche Anforderungen in Deutschland über EU-Vorgaben hinaus gehen.
Folgende Leitlinien sollten das wirtschaftspolitische Handeln bestimmen:
Die Meinungen zur Umweltpolitik sind innerhalb der Wirtschaft uneinheitlich. Auf der einen Seite setzen sich Unternehmen für hohe Umweltstandards ein, um Investitionen und technologische Innovationen zu fördern. Mehr Umweltschutz sehen viele Unternehmen als Teil ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung. Auf der anderen Seite befürchten die meisten Unternehmen in Deutschland Wettbewerbsnachteile, hohe Bürokratiekosten oder langwierige Genehmigungsverfahren. Innerhalb dieses Spannungsverhältnisses sollte die Politik einen angemessenen Ausgleich zwischen den Zielen des Umweltschutzes und den damit verbundenen Kosten für Unternehmen finden. Regelungen sollten Unternehmen Anreize setzen, in Umweltschutztechnologie zu investieren, ohne Innovationen und Wachstum durch detaillierte Vorgaben oder Bürokratie zu behindern.
Ge- und Verbote sollten nur gewählt werden, wenn Innovations- und Forschungsförderung, freiwilliges Engagement oder vertragliche Vereinbarungen nachweislich nicht ausreichen. Bestehende Instrumente wie das Umweltinnovationsprogramm, Umweltmanagementsysteme oder die freiwilligen Selbstverpflichtungen sollten verbessert werden. Preisliche Anreize wie Zertifikatehandel, Abgaben oder Steuern sollten ordnungsrechtlichen Vorgaben wie Quoten oder Verboten vorgezogen werden. Eindeutige Standards sollten gegenüber bürokratischen Prüf-, Dokumentations- und Berichtspflichten den Vorzug erhalten. Kann Regulierung nicht vermieden werden, sollte diese technologieoffen und transparent sein. Umweltpolitische Ziele sollten bei technischen Anforderungen den Stand der Technik fortschreiben und vergleichbare Rahmenbedingungen für alle Unternehmen schaffen. Besonders kleine und mittlere Unternehmen sollten ausreichend Zeit für notwendige technische Anpassungen erhalten (vergleiche Kapitel "Bürokratieabbau und Besseres Recht").
In vielen Bereichen des Umweltrechts werden Regelungen innerhalb der EU unterschiedlich streng und bei Importprodukten teilweise gar nicht eingehalten. Statt allein auf neue Regulierungsmaßnahmen zu setzen, sollte die einheitliche Anwendung und Durchsetzung bestehender Regeln einen Schwerpunkt der europäischen Umweltpolitik bilden. Deutschen Unternehmen sollten dabei keine Nachteile gegenüber europäischen oder internationalen Wettbewerbern entstehen. Europäische Vorgaben sollten in der nationalen Umsetzung deshalb nicht übertroffen werden. Für den Onlinehandel sollten die gleichen umweltrechtlichen Verpflichtungen gelten wie für den stationären Handel.
Neue Einstufungen und Bestimmungen im Stoffrecht können erforderlich sein, um Kunden und Umwelt vor Schäden zu bewahren. Gleichzeitig können sie unvermittelt deren Nutzung oder Verwertung einschränken. Besonders die breite Beschränkung ganzer Stoffgruppen – wie im Fall von PFAS oder Mikroplastik – in Herstellung und Verwendung hat weitreichende negative Auswirkungen auf große Teile der deutschen und europäischen Industrie. Dies gefährdet die Resilienz ganzer Lieferketten, die Investitions- und Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union sowie die Ziele für den Umwelt- und Klimaschutz. Die langwierigen Verfahren der Einstufung oder Beschränkung führen zu Unsicherheiten und Investitionszurückhaltung bei Unternehmen. Häufig sind Unternehmen verpflichtet, beschränkte Stoffe zudem durch Alternativen ersetzen, die kaum ökologischere oder sogar schädlichere Eigenschaften aufweisen.
Einstufungen oder Beschränkungen von Stoffen sollten deshalb stoffbezogen und risikobasiert erfolgen. Einzelne Unternehmen befürworten zum Schutz von Umwelt und Gesundheit ein generelles Verbot von PFAS oder Mikroplastik. Aus Sicht der ganz überwiegenden Zahl von Unternehmen sollten Verbote ganzer Stoffgruppen wie PFAS oder Mikroplastik jedoch vermieden werden. Zudem sollte stets geprüft werden, ob gesetzliche Verschärfungen des Stoffrechts zu negativen Ausweicheffekten führen können. Damit Unternehmen sich auf neue Regelungen einstellen können, sollten diese Verfahren einfacher und nachvollziehbarer gestaltet werden. Etwaige Informations- und Prüfpflichten zu Stoffen etwa beim Umgang mit Chemikalien sollten praxisgerecht gestaltet und ihr Aufwand für Unternehmen innerhalb der Lieferkette zumutbar bleiben.
Wo möglich sollte die Politik dabei auf in der Wirtschaft bewährte Verfahren zur Qualitätssicherung setzen. Bei der Regelung der finanziellen und organisatorischen Verantwortung für Informationen oder Entsorgungen innerhalb von Lieferketten sollte eine verursachergerechte Lastenverteilung gewährleistet und der Bürokratie- und Kostenaufwand nicht übermäßig erhöht werden. Anpassungen stofflicher Grenzwerte sollten stets unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf die Verwendungsmöglichkeit der von den jeweiligen Stoffen betroffenen Rezyklate erfolgen.
Rechtssichere Genehmigungs- und Überwachungsverfahren setzen ausreichendes und fachkundiges Personal sowie digitale Verfahren in den Behörden voraus: Viele Unternehmen berichten jedoch von geringen oder fehlenden Kapazitäten sowie mangelndem technischem Know-how in den Umweltverwaltungen. Gleichzeitig werden Genehmigungs- und Überwachungspflichten auf kleinere Anlagen ausgeweitet. Das erhöht den Aufwand für Unternehmen und Behörden. Als Folge werden Abwägungsentscheidungen von Behörden weniger praxisgerecht getroffen, Genehmigungsverfahren verzögert und Unternehmen zur Beauftragung zusätzlicher externer Gutachten verpflichtet.
Damit Behörden ihre Ermessensentscheidungen praxisgerecht treffen können, sollten sie technisch und personell ausreichend und qualifiziert ausgestattet sein. Verfahren sollten möglichst weitgehend digitalisiert werden. In neuen immissionsschutzrechtlichen Regelungen sollten der Aufwand für Genehmigungsverfahren reduziert und Bagatellgrenzen erhöht werden. Insbesondere Gutachten und der Einsatz von Sachverständigen sollte reduziert werden. Um der Komplexität der Anlagentechnik gerecht zu werden, sollten Einzelfallregelung für Ausnahmen in begründeten Fällen möglich bleiben.
Die Anzahl und der Umfang von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sollte gerade bei kleineren Projekten (Anhang II UVPG) reduziert werden. Hierfür sollte die Bundesregierung besonders die Schwellenwerte zur Notwendigkeit einer sogenannten UVP-Vorprüfung erhöhen. Bei der Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IED) sollte die Bundesregierung die erweiterten Anforderungen auf Anlagen beschränken, die unter den Anwendungsbereich der IED fallen. Die Zahl der Anlagen, für die ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren notwendig ist, sollte dabei deutlich reduziert werden. Für Anlagen, die nicht unter die IED fallen sollte das vereinfachte Verfahren ausreichen. Zusätzliche Bürokratiebelastungen sollten vermieden und die Übergangsbestimmungen weitestmöglich genutzt werden. Erleichterungen für Transformationsprojekte sollte die Bundesregierung schnellstmöglich zur Beschleunigung der Verfahren umsetzen.
Klagen von Umweltverbänden oder Bürgern verzögern oder gefährden durch die folgenden Rechtsunsicherheiten Projekte für den Infrastrukturausbau oder Gewerbeansiedlungen. Bei derartigen Klagen sollte eine Regeldauer von maximal zwölf Monaten für diese Gerichtsverfahren gesetzlich vorgeschrieben werden. Weiter sollten hierzu Klagebegründungsfristen sowie Fristen für die Beibringung von Beweismitteln, wie etwa Gutachten, eingeführt werden.
Um die Zahl der Verfahren zu beschränken, sollte die Bundesregierung sich zudem dafür einsetzen, dass Klagerechte für Umweltschutzverbände nicht auf unbeteiligte Privatpersonen ausgeweitet werden. Bei der Weiterentwicklung der Umsetzung der Aarhus-Konvention sollte sich die Bundesregierung für eine Wiedereinführung der Präklusion einsetzen und bei der nationalen Ausgestaltung die vorhandenen Spielräume zu ihrer Stärkung nutzen. Mit der Präklusion können Klagen oder Widersprüche ausgeschlossen werden, wenn diese zu spät eingereicht werden. Dadurch können Unternehmen wieder mehr Rechts- und Planungssicherheit für ihre Investitionen erhalten.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollten so angepasst werden, dass gewerbliche Nutzungen in dicht besiedelten Räumen, auch in der Nähe von oder bei heranrückenden Wohnbebauungen, möglich bleiben. Interessenkonflikte sollten nicht in nachgelagerte Genehmigungs- oder Überwachungsverfahren verlagert, sondern bereits bei der Planung ausreichend berücksichtigt werden.
Beim Lärmschutz sollten die verschiedenen Anforderungen an Gewerbe-, Verkehrs-, Freizeitlärm möglichst vereinheitlicht werden. Damit Gewerbe auch in dicht besiedelten Ballungsräumen weiter betrieben werden kann, sollten Grenzwerte, Beurteilungszeiten und -orte sowie mögliche Minderungsmaßnahmen in der Technischen Anleitung (TA) Lärm – beispielsweise durch passive Schallschutzmaßnahmen – flexibler ausgestaltet werden.
Im Störfallrecht sollte die Bundesregierung bundeseinheitliche Regelungen zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes zwischen Industriebetrieben und Schutzobjekten treffen und unbestimmte Rechtsbegriffe klarstellen. Die Häufigkeit und der Aufwand für Gutachten sollten reduziert werden, die Möglichkeit zur Einzelfallbetrachtung jedoch erhalten bleiben. Der Gewässerschutz sollte die Ziele im Einklang mit den Bedürfnissen von Energie-, Verkehrs- und Tourismuswirtschaft oder produzierenden Unternehmen erreichen.
Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen unterstützt gesetzliche Maßnahmen zur Stärkung der Wasserresilienz. Bei möglichen Konflikten intensiver Wassernutzungen sollte der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung Vorrang eingeräumt werden. Bestehende industrielle Nutzungen sollten jedoch stets erhalten bleiben. Der Schutz vor Hoch- beziehungsweise Niedrigwasser sollte vor dem Hintergrund der zunehmenden Starkregenereignisse beziehungsweise Trockenperioden verstärkt werden. Dabei sollten insbesondere Möglichkeiten zur Regenwassernutzung durch Unternehmen verbessert werden.
Im Naturschutz sollten die Handlungsmöglichkeiten der Wirtschaft bei Eingriffen in die Natur flexibler gestaltet werden. Bei Maßnahmen zum Erhalt oder der Wiederherstellung der Biodiversität sollten wirtschaftliche Belange frühzeitig und konstruktiv in eine Gesamtabwägung einfließen. Dies gilt etwa im Hinblick auf die Ausweisung zusätzlicher Schutzgebiete zu Land und auf See. Unternehmen sollten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch auf Vorratsflächen sowie Ökokonten anwenderfreundlich nutzen dürfen. Dafür sollte ein bundesweit einheitliches Bewertungsverfahren eingeführt werden.
Der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und damit der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität ist für die Wirtschaft ein wichtiges Ziel. Erfolge im Artenschutz und bei der Biodiversität sollten sich auch rechtlich in Form von Erleichterungen für Wirtschaft bemerkbar machen. Anpassungen der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie könnten eine zügige Planung und Genehmigung fördern. Dazu sollte eine stärkere Fokussierung auf den Populations- statt auf den Individualschutz vorgenommen werden. Bei Intensität und Umfang des EU-Artenschutzes sollte eine regionale Differenzierung möglich sein. Das gilt insbesondere dort, wo eine Population einen guten Erhaltungszustand aufweist.
Maßnahmen zur Luftreinhaltung sollten eine faire Lastenverteilung zwischen den verschiedenen Quellen vorsehen. Die Einhaltung der Grenzwerte sollte nicht allein von lokalen oder regionalen Verwaltungen und Unternehmen verantwortet werden. Bei der Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie in nationales Recht sollte die Bundesregierung die möglichen Ausnahmen möglichst umfangreich nutzen.