Überblick
Die Veröffentlichung besteht aus drei Teilen: Aus den delegierten Rechtsakten im Bereich Klima, den delegierten Rechtsakten im Bereich Umwelt und einer Änderung der Verordnung, welche die Angabe ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten nach Art. 8 Taxonomieverordnung regelt. Während im Klimabereich lediglich bisherige Regelungen ergänzt werden, weiten die neuen Kriterien im Umweltbereich die betroffenen Wirtschaftstätigkeiten deutlich aus.
Im Detail
Bei den bereits definierten Taxonomiekriterien Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel werden zwei Annexe ergänzt, die technische Bewertungskriterien festlegen. Anhand dieser Kriterien soll bestimmt werden, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet.
Im Bereich Umwelt wird die Taxonomie durch vier neue Kriterien ergänzt. Diese sind:
- Schutz von Wasser- und Meeresressourcen - Betroffene Wirtschaftstätigkeiten sind hierbei: Herstellung und Installation von Technologien zur Vermeidung von Wasserlecks; Wasserversorgung, Abfallentsorgung und Umweltsanierungen (mit Fokus auf Wasserbehandlung und -management in Städten); Katastrophenmanagement; sowie Information und Kommunikation (mit Fokus auf IT- und OT- Lösungen zur Vermeidung von Lecks).
- Übergang zur Kreislaufwirtschaft - Abgedeckt werden folgende Wirtschaftstätigkeiten: Herstellung von Plastikverpackungen und elektronischen Geräten; Wasserversorgung, Abfallentsorgung und Umweltsanierungen; Bau- und Immobilienwirtschaft; Information und Kommunikation (mit Fokus auf IT- und OT-Lösungen), sowie Reparatur, Instandsetzung und Wiederaufbereitung.
- Vermeidung von Umweltverschmutzung - Der Fokus liegt auf der Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen und Produkten, sowie auf Wasserversorgung, Abfallentsorgung und Umweltsanierungen, wobei ein spezielles Augenmerk auf Sondermüll gelegt wird.
- Schutz von Biodiversität und Ökosystemen - Kernpunkt sind Umweltschutz und Wiederherstellung von Ökosystemen sowie Beherbergungsleistungen, wie etwa Angebote von Hotels.
Schließlich aktualisiert die Kommission, welche Angaben Unternehmen nach Art. 8 der Taxonomieverordnung, unter Berücksichtigung der Änderungen, machen müssen. Demnach sind Unternehmen, die eine nicht finanzielle Erklärung bzw. künftig einen Nachhaltigkeitsbericht auf Grundlage des Corporate Sustainability Reporting Directives, erstellen müssen, verpflichtet nach Art. 8 der Taxonomieverordnung anzugeben, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Dabei sollen Nicht-Finanzunternehmen folgende Informationen angeben: den Anteil der Umsatzerlöse von Produkten oder Dienstleitungen, den Anteil der Investitionsausgaben sowie den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen. Die delegierte Verordnung definiert im Detail wie diese Angaben nach Art. 8 der Taxonomieverordnung angegeben werden müssen. Diese Änderung betrifft auch die Annexe I, II, IV, V, VI, VIII und X, die folgende Themen abdecken: KPI von Nichtfinanzunternehmen und Kreditinstituten sowie Meldebogen für die KPI von Nicht-Finanzunternehmen, Vermögensverwaltern, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Kreditinstituten und Wertpapierfirmen.
Hintergrund
Mit der Taxonomie verfolgt die Europäische Kommission das Ziel mehr Kapital in nachhaltige Investitionen zu lenken. Die Taxonomie ist eine von vielen Maßnahmen, mit der die grüne Transformation im Rahmen des Green Deal gelingen soll. Anhand von ausformulierten Kriterien definiert die Taxonomie, inwieweit ein Unternehmen mit seinen Produkten und Dienstleistungen zu den insgesamt sechs von der EU benannten Klimaschutzzielen beiträgt.
Umstrittene Punkte
Allgemein lassen sich einige Punkte festmachen, wo die DIHK Verbesserungspotenzial identifiziert:
Zunächst fehlt eine klare Festlegung der zukünftigen Roadmap. Es sollte für alle Marktteilnehmer klar sein, ob die Kommission in Zukunft alle Wirtschaftstätigkeiten in der Taxonomie erfasst sein sollen oder ob lediglich für das jeweilige Ziel besonders relevante Aktivitäten aufgenommen werden sollen.
Zudem besteht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung in der Übergangszeit durch die angedachte Green Asset Ratio (Anteil an nachhaltigen Investitionen am Bankportfolio). Allgemein spricht sich die DIHK für eine Vereinfachung für kleinere und mittlere Unternehmen aus.
Im Vorfeld war einer der umstrittenen Punkte vor Veröffentlichung, wie Müllverbrennungsanlagen gewertet werden. Während Befürworter einer Aufnahme in die Taxonomie argumentiert hatten, dass die Anlagen zur Kreislaufwirtschaft beitragen, da sie die Ablagerung auf Mülldeponien vermeiden, hatte die andere Seite dem entgegengebracht, dass die Anlagen auch zur Umweltverschmutzung beitragen. In ihrem Entwurf hat die Kommission nun kein grünes Label für Müllverbrennungsanlagen vorgesehen.
Was allerdings im Vorschlag steht und teils kritisch bewertet wird, ist, dass Investitionen in effizientere Flugzeuge und Schiffe als nachhaltig gewertet würden. Insgesamt stellt die kurze Rückmeldefrist betroffene Unternehmen zusätzlich vor Herausforderungen.
Ausblick
Bis zum 3. Mai nimmt die Europäische Kommission Rückmeldungen entgegen. Danach haben Europäischer Rat und Parlament zwei Monate Zeit eventuelle Einwände zu formulieren. Sollten keine vorliegen, treten die Regelungen in Kraft. DIHK plant sich, falls genügend Rückmeldungen eintreffen, aktiv einzubringen. Deswegen freuen wir uns über Reaktionen und Einordnungen von IHKs und Unternehmen bis 26. Mai. Hier finden Sie die delegierten Rechtsakte zur Klima- und Umwelttaxonomie sowie sämtliche Anhänge.