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DIHK-Positionspapier: Entlastung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Fünf Vorschläge für praxisgerechte ESG-Daten entlang der Wertschöpfungskette

Das DIHK-Präsidium ist der Auffassung, dass die Politik auf die gesetzliche Verpflichtung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung grundsätzlich verzichten sollte. Denn eine deutliche Mehrheit der Unternehmen in Deutschland lehnt die aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) resultierenden Belastungen als unangemessen und nicht zielführend ab. 

  
Falls die neue EU-Kommission an der Nachhaltigkeitsberichterstattung ganz oder in Teilen festhält, müssen vordringlich die negativen Folgen für kleinere Unternehmen begrenzt werden. Gerade diese mittelbar betroffenen Unternehmen würden durch die nachfolgend erläuterten Vorschläge entlastet. Die Bereitstellung von ESG-Daten durch die Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette sollte zudem insgesamt praxisgerechter eingeführt werden als bisher vorgesehen.

In einer globalisierten Welt und vor dem Hintergrund großer gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Herausforderungen ist verantwortungsvolles und nachhaltiges Wirtschaften in der Tradition des Leitbilds der Ehrbaren Kaufleute aktueller denn je. Die erforderliche Transformation der Unternehmen wird aus Sicht der IHK-Organisation nur gelingen, wenn die regulatorischen Vorgaben, die sich auf das absolut Notwendige konzentrieren sollten, praxistauglich sind und den Wirtschaftsstandort langfristig stärken. Die rechtlichen Vorgaben im Bereich der drei Säulen der Nachhaltigkeit: Environmental, Social and Corporate Governance (kurz ESG; englisch für: Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) erfordern dabei die aktive Mitwirkung der Betriebe. Den Kern der öffentlichen Diskussion sowie der zunehmenden Belastungen für Unternehmen bilden dabei die neuen gesetzlichen Verpflichtungen, über die eigenen Nachhaltigkeitsaktivitäten nach genau vorgegebenen Standards zu berichten. 

Die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung , kurz CSRD, erweitert die Zahl der direkt von dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen in Deutschland schrittweise von bisher 500 auf circa 15.000. Dieses Jahr wird die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt: Zunächst müssen danach große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern ab dem Geschäftsjahr 2024 einen ausführlicheren Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Ein Jahr später sind dann alle großen Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften und Mutterunternehmen einer großen Gruppe betroffen, etwas später auch kleine und mittlere Unternehmen, soweit sie kapitalmarktorientiert sind. Unternehmen in Drittstaaten werden etwas später teilweise ebenfalls erfasst. 

Die zur Berichterstattung verpflichteten Unternehmen müssen individuelle Nachhaltigkeits-strategien angeben sowie anhand der verbindlichen EU-Standards für die Nachhaltigkeits-berichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) umfangreiche Daten erheben, Berichte erstellen, prüfen lassen und diese offenlegen. Zur Anfertigung des Berichts benötigen sie eine Fülle von Informationen auch aus ihrer Wertschöpfungskette, beispielsweise zum CO2-Ausstoß. Somit erhöhen sich sukzessive auch die Anfragen bei kleinen und mittleren nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen (KMU) in der Wertschöpfungskette. Damit kommt es zum sogenannten "Trickle-Down-Effekt" oder "Kaskadeneffekt": Obwohl solche nicht kapitalmarktorientierten KMU nach dem Willen der europäischen Richtlinie formal von der Berichtspflicht nicht betroffen sind, müssen in der Praxis faktisch auch Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern Nachhaltigkeitsinformationen erheben. Noch ist nicht abzuschätzen, wie viele Betriebe dieser indirekte Effekt der Richtlinie in der Gesamtheit betreffen wird. Erste Erfahrungen dieser Art haben die deutschen Betriebe bereits im Rahmen der Einführung des nationalen Lieferkettengesetzes machen müssen.

Damit nicht genug: Diverse Regulierungen aus dem Finanzsektor verpflichten darüber hinaus Kreditinstitute bei der Finanzierung der Betriebe von diesen Nachhaltigkeitsinformationen abzufragen. Kleine und mittlere Unternehmen sehen sich auch daher bereits mit unter-schiedlichsten Fragebögen von Kunden, Lieferanten und Banken konfrontiert. Das bindet bei den Betroffenen personelle und finanzielle Kapazitäten, ohne, dass damit ein konkreter Nutzen im Sinne einer Weiterentwicklung der Nachhaltigkeit verbunden wäre.

Aus Sicht der Unternehmen ist es angesichts der sich abzeichnenden bürokratischen Belastungen dringend erforderlich, bei den auf den Weg gebrachten Maßnahmen und Regulierungen nachzujustieren. Hierzu unterbreitet die DIHK fünf konkrete Vorschläge, die sowohl direkt betroffene Unternehmen als auch indirekt betroffene Unternehmen entlasten und gleichzeitig ESG-Daten entlang der Wertschöpfungskette praxisgerechter bereitstellen würden.

Fünf DIHK-Vorschläge für eine praktikablere Nachhaltigkeitsberichterstattung:

Es bedarf dringend einer zeitnahen Überarbeitung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie mit ihren europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) sowie der europäischen Lieferkettenrichtlinie. Ist eine zeitnahe Überarbeitung nicht umsetzbar, könnte aus überwiegender Sicht auch eine kurzfristige Aussetzung von CSRD und ESRS mit Übergangsregelungen eine schnelle Entlastung der Unternehmen bringen. Ziel muss es sein, die aus überwiegender Sicht der Unternehmen unverhältnismäßigen, nicht praxisgerechten Regelungen zu reduzieren. 

Die teilweise sehr hohe Granularität der Berichtspflichten führt zu einem betriebswirtschaftlich nicht akzeptablen Aufwand für die Unternehmen bei der Erhebung und externen Prüfung der erforderlichen Datenpunkte. Viele Unternehmen verfügen zudem nicht über die nötigen personellen Ressourcen. Gleichzeitig bestehen erhebliche Zweifel an der Aussagekraft und der Relevanz vieler geforderter Datenpunkte, wie zum Beispiel Angaben zur Ausbildungszahl, Arbeitsunfällen und Kinderarbeit bei Dienstleistern in Deutschland, Wasserableitung, et cetera. Es erschließt sich der großen Mehrheit der Betriebe nicht, wie diese Angaben einen sinnvollen Beitrag zum Gelingen der Transformation leisten können. 

Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation und den vielen Herausforderungen muss es das Ziel sein, den Unternehmen wieder mehr Ressourcen für die eigentlichen konkreten Veränderungen und Umsetzungsschritte für eine erfolgreiche Transformation (zum Beispiel betriebliche Prozessoptimierung zur Ressourceneffizienz oder Umstellung auf Erneuerbare Energien) zu belassen, anstatt diese finanziellen Ressourcen für die Berichterstattung auf-wenden zu müssen. Eine Fokussierung auf wenige, ausgewählte Nachhaltigkeitskennzahlen wäre zielführender. Einzelne Unternehmen melden uns zwar auch, dass für sie der betriebswirtschaftliche Aufwand bei den Berichtspflichten verhältnismäßig sei, diese Stimmen sind allerdings deutlich in der Minderheit.

Immerhin hat zwischenzeitlich sowohl auf Bundes- als auch EU-Ebene eine Diskussion über die übermäßige Belastung von Unternehmen und entsprechender Anpassungen der Regelungen begonnen. Wichtig ist dabei aus Sicht der DIHK, die Auswirkungen auf indirekt betroffene Betriebe, insbesondere die KMU in den Fokus zu stellen. Diese Betriebe sind als Teil der Wertschöpfungsketten der berichtspflichtigen Unternehmen sehr wohl mittelbar von Nachhaltigkeitsberichtspflichten tangiert. Die Politik hat diesen "Trickle-Down-Effekt" trotz entsprechender Warnungen aus der Wirtschaft lange Zeit vernachlässigt. Die detaillierten Nachhaltigkeitsinformationen, die berichtspflichtige Unternehmen veröffentlichen müssen und deswegen von KMU in ihrer Wertschöpfungskette anfordern, können letztere größtenteils nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen. Die Belastung der KMU wird noch verstärkt durch die Tatsache, dass sie von verschiedenen Unternehmen, Banken, Investoren und anderen Stakeholdern jeweils unterschiedliche individuelle Informationsabfragen erhalten. Der dadurch entstehende Aufwand steht in keinem Verhältnis zu ihrem individuellen Einfluss auf die Nachhaltigkeitsziele.

In dieser Situation kann ein einheitlicher freiwilliger KMU-Standard mit effizienter und proportionaler Erhebung von ESG-Daten zumindest die Chance bieten die Belastungen abzumildern – eine entsprechende Akzeptanz der Geschäftspartner vorausgesetzt. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat im Januar 2024 einen ersten Entwurf für einen solchen "Voluntary SME-Standard" (VSME, englisch für freiwilligen KMU-Standard) vorgelegt. Das freiwillige Instrument soll zumindest europaweit KMU in die Lage versetzen, ihre Nachhaltigkeitsziele und -projekte sowie bestimmte ESG-Kennzahlen einfacher zu dokumentieren. Der künftige Standard soll nicht verbindlich sein, sondern eine freiwillige Alternative zu den individuellen Fragebögen bieten, die viele KMU erhalten. 

Ein freiwillig anzuwendender VSME-Standard sollte dabei drei Anforderungen erfüllen: Er sollte zum Ersten die erforderlichen Basisinformationen zur Verfügung stellen, damit die anfragenden Unternehmen über ihre Nachhaltigkeit berichten können. Zum Zweiten sollte ein nachhaltigkeitsberichtspflichtiges Unternehmen seine Berichtspflichten über seine Wertschöpfungskette erfüllen können, soweit es das Basis-Moduls des VSME-Standards nutzt. Zum Dritten sollte das Basis-Modul die Fähigkeiten und Kapazitäten der nicht kapitalmarktorientierten KMU bei der Erhebung der verlangten Daten berücksichtigen und die KMU nicht überfordern.

Dieser VSME-Entwurf beziehungsweise ein Teil des VSME, das Basis-Modul (Stand Januar 2024), kann aus überwiegender Sicht der Unternehmen deutlich zur Reduzierung des Aufwands beitragen, indem er sowohl berichtspflichtigen Unternehmen als auch KMU Orientierung und Rechtssicherheit bietet. Bei der Überarbeitung der CSRD sollte er als Obergrenze für die abzufragenden Informationen entlang der Wertschöpfungskette dienen. Eine solche Obergrenze ist derzeit bereits in Art. 29b Abs. 4 der CSRD in Form eines "Value Chain Cap" verankert, allerdings bezieht sie sich dort lediglich auf den sogenannten Listed SME Standard für direkt betroffene kapitalmarktorientierte KMU. Dieser berücksichtigt die Bedürfnisse der nicht kapitalmarktorientierten KMU nicht ausreichend, da er viel zu kompliziert und umfangreich ist. 

Daher ist aus Sicht vieler Unternehmen stattdessen ein in den rechtlichen Vorgaben verpflichteter Unternehmen verankerter "Value Chain Cap" in Form des Entwurfs des Voluntary SME-Standards für nicht kapitalmarktorientierte KMU wichtig. Ein von der DIHK im Frühjahr 2024 durchgeführter Praxis-Check des VSME-Entwurfs zeigt allerdings deutlichen Konkretisierungs- und Änderungsbedarf auf. Grundsätzlich könnte ein überarbeitetes Basis-Modul mit idealerweise maximal einem Dutzend einfach zu ermittelnden Kennzahlen aus Sicht der nicht kapitalmarktorientierten KMU als freiwilliger KMU-Standard helfen.

Tue Gutes und rede darüber: Viele Unternehmen möchten auch ihre erreichten und angestrebten ESG-Ziele freiwillig transparent machen, um sich gegenüber Wettbewerbern abzuheben. Neben den EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards stehen hierfür weitere internationale und nationale Regelwerke wie zum Beispiel Global Reporting Initiative (GRI), Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK) oder die International Sustainability Standards (IFRS S) zur Verfügung. 

Um an alle benötigten Informationen für diese Standards oder für die selbst gesetzten Schwerpunkte zu kommen, holen sich die Unternehmen die Informationen auf unterschiedliche Art und Weise aus ihrer Wertschöpfungskette. Hierfür verwenden sie verschiedene elektronische Tools, Datenbanken oder Fragebögen, die auch bei den großen Unternehmen zu erheblichem finanziellen Aufwand führen. Bei fast jeder Anfrage entsteht so ein erneuter formaler und teilweise auch inhaltlich weitergehender Beantwortungs- und Erhebungsaufwand bei nicht berichtspflichtigen KMUs. Dabei könnten dieser Aufwand und die Kosten durch eine standardisierte Beantwortung mittels eines praktikablen, freiwilligen KMU-Standards und der einmaligen Eingabe über eine zentrale Plattform mit entsprechenden digitalen Schnittstellen und Freigabemöglichkeiten für weitere Nutzer deutlich reduziert werden. Zentral für die Akzeptanz einer solchen digitalen Plattform sind die Nutzerfreundlichkeit und kurze Bearbeitungszeiten für die teilnehmenden Unternehmen. 

Die gesetzlichen Vorgaben sollten deswegen einen praktikablen VSME (Basis-Modul) als Obergrenze für die verpflichtende Datenabfrage (vergleiche oben) berücksichtigen. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, sollten alle berichtenden Unternehmen ihre an die Geschäftspartner gerichteten Informationsbedarfe überprüfen, auf das durch den VSME definierte Maß reduzieren und so zum Bürokratieabbau beitragen. Ein in dieser Form als Marktstandard etablierter VSME ermöglicht auch eine Standardisierung der Datenformate und Schnittstellen, die allen Beteiligten Transaktionskosten ersparen kann.

Einige Unternehmen fordern, dass nachhaltigkeitsberichtspflichtige Betriebe Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden generell nicht in ihre Berichterstattung einbeziehen müssen. 

Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen ihre gesetzlich geforderten Nachhaltigkeits-informationen im Lagebericht veröffentlichen. Diese sind Teil der Prüfung durch externe Prüfer. Wichtig ist, bei der Überarbeitung der CSRD und der Verankerung einer Obergrenze für die Datenabfrage auch klarzustellen, dass die aus der Wertschöpfungskette zur Verfügung gestellten Daten (beispielsweise der KMU) nicht indirekt prüfungspflichtig werden und dadurch weitere Aufgaben und Kosten für KMU entstehen. Prüfungs- und Rechtssicherheit sind für alle in einer Wertschöpfungskette Beteiligten von elementarer Bedeutung. Das gilt für nicht kapitalmarktorientierte KMU ebenso wie für berichtspflichtige Unternehmen. 

Neben den berichtspflichtigen Unternehmen fordern auch Finanzmarktakteure bereits heute Informationen von ihren Kunden ein. Kreditinstitute berechnen auf dieser Basis Nachhaltigkeits-Scorings und teilen Kredite in nachhaltige und nicht nachhaltige Geschäfte ein. Dabei gibt es eine große Schnittmenge der ESG-Daten, die Finanzinstitute durch europäische Richtlinien und aufsichtsrechtliche Vorgaben abfragen müssen. 

Ziel sollte es aus überwiegender Sicht sein, auch hier einen praktikablen KMU-Standard (sogenannter VSME-Entwurf, Basis-Modul) für alle Stakeholder, inklusive der Finanzwirtschaft zu etablieren. Sollte das Basis-Modul nicht alle notwendigen Informationen abdecken, könnte ein ergänzendes, optionales Modul bereitgestellt werden, das von KMU auf freiwilliger Basis genutzt werden kann, um spezifische Anforderungen von Finanzinstituten zu erfüllen, wenn sie Fremdkapitalbedarf haben. Dies sollte dann von der europäischen, wie von nationalen Bankenaufsichten akzeptiert werden. 

Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen spielen häufig auch bei der öffentlichen Auftragsvergabe und bei öffentlichen Förderprogrammen eine entscheidende Rolle. In Deutschland ist es für Unternehmen bei öffentlichen Ausschreibungen oftmals erforderlich, ihre Nachhaltigkeitsbemühungen darzulegen. Dazu gehören zum Beispiel der Nachweis über etablierte Umweltmanagementsysteme, Informationen über die Einhaltung von Sozialstandards, Angaben zur Energieeffizienz et cetera. Nicht berichtspflichtige KMU müssen mit Hilfe eines künftigen, praktikablen VSME (Basis Modul) bei Vergabeverfahren berücksichtigt werden können, ohne weitere Angaben zu machen. Ebenso sollte zum Beispiel bei Förderpro-grammen der KfW ein vorliegender Bericht auf Basis eines künftigen VSME-Basis-Moduls als Nachweis für die Nachhaltigkeitsaktivitäten des Unternehmens ausreichen. 

Sowohl bei bestehenden als auch bei zukünftigen Gesetzesinitiativen sollte das Hauptaugen-merk darauf liegen, dass der Nutzen der ESG-Datenerhebung den Aufwand bei den betroffenen Unternehmen rechtfertigt. Hierfür ist es von entscheidender Bedeutung, dass der geplante freiwillige und praktikable KMU-Standard für mögliche geforderte ESG-Informationen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene angewendet wird. Ebenso sollte ein künftiger VSME-Standard auch als durchgängiger Standard bei Reformen von Berichtssystemen oder zukünftigen Beschreibungen von Nachhaltigkeitspflichten als Referenz genutzt werden, um eine konsistente und praktikable Anwendung für die Unternehmen zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass KMU ohne zusätzlichen administrativen oder finanziellen Aufwand in der Lage sind, die Anforderungen zu erfüllen.

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Mann im Haus der deutschen Wirtschaft
Dr. Rainer Kambeck Bereichsleiter Wirtschafts- und Finanzpolitik, Mittelstand

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Porträtbild Annika Böhm, Referatsleiterin Gesellschafts- und Bilanzrecht
Annika Böhm Referatsleiterin Gesellschafts- und Bilanzrecht

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Porträtbild Hauke Dierks, Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik
Hauke Dierks Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik

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Porträtfoto Kathrin Riedler
Kathrin Riedler Referatsleiterin Europäische Umwelt- und Rohstoffpolitik

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Porträtfoto Cornelia Upmeier
Cornelia Upmeier Referatsleiterin CSR | Sonderprojekte