Was die EU-Verordnung über Lebensmittelhygiene aussagt
EU-Verordnung über Lebensmittelhygiene
Gut dokumentierte Eigenkontrolle dient auch der WirtschaftlichkeitSeit dem 1. Januar 2006 gilt die EU-Verordnung Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Artikel 5 dieser Verordnung verpflichtet Lebensmittelunternehmer zur Einrichtung, Durchführung und Aufrechterhaltung sowie stetiger Anpassung eines HACCP/Eigenkontrollsystems.
Gegenüber der Lebensmittelüberwachungsbehörde muss der Unternehmer einen entsprechenden Nachweis erbringen. Dabei ist sicher zu stellen, dass die Dokumente jederzeit auf dem neusten Stand sind. Das Unternehmen hat gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass es diese Anforderungen erfüllt. Das HACCP-Konzept muss plausibel schriftlich dokumentiert sein.
Ein wirksames und gut dokumentiertes HACCP/Eigenkontrollsystem sorgt für geordnete Betriebsabläufe und dient neben der Lebensmittelsicherheit auch der Wirtschaftlichkeit. Dieses betriebseigene System kann in ein bereits vorhandenes Qualitätsmanagement integriert und mit vertretbarem Aufwand eingerichtet werden.
Zudem dürfen nach der EU-Verordnung über Lebensmittelhygiene leicht verderbliche Lebensmittel (etwa Fleisch und Fisch, aber auch Eier, Gemüse, Obst, Eis, Brot) nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse verfügen.
Diese sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Ausgenommen sind Personen, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden.