Pfadnavigation

Umsatzsteuervergütung im Ausland

Alle Informationen auf einen Blick
Containerhafen bei Sonnenaufgang

Unter bestimmten Umständen können sich Unternehmen im Ausland gezahlte Umsatzsteuer vergüten lassen.

© thitivong / iStock / Getty Images Plus

Im europäischen und außereuropäischen Ausland können sich Unternehmen die Umsatzsteuer erstatten lassen. Voraussetzung: Es handelt sich um Umsätze für unternehmerische Zwecke und das betreffende Land sieht eine Vorsteuervergütung vor.

Häufig nicht erstattungsfähig sind Rechnungen für Unterhaltung und Geschenke, Anschaffung und Betrieb von Kfz, Bewirtung, Verpflegung und Übernachtung. Näheres erfahren Sie bei der für das Land zuständigen Deutschen Auslandshandelskammer (www.ahk.de).

Ein Anspruch auf Vorsteuervergütung im außereuropäischen Ausland (Drittland) besteht in der Regel dann, wenn Ausländer auch in Deutschland Anspruch auf Vorsteuervergütung haben. Das Bundesfinanzministerium gibt eine Liste von Ländern heraus, mit denen eine solche Gegenseitigkeit besteht:
Länderliste Gegenseitigkeit (Stand: 2022)

Seit 2010 unterschiedliche Verfahren

Seit dem Jahr 2010 gibt es zwei unterschiedliche Verfahren – je nachdem, ob die Vergütung innerhalb der EU oder in einem Drittland beantragt wird:

  • Für die Umsatzsteuervergütung innerhalb der EU gilt seit dem 1. Januar 2010 ein rein elektronisches Antragsverfahren sowie eine verlängerte Abgabefrist. Anträge eines deutschen Unternehmens sind seitdem nicht mehr an die ausländische Erstattungsbehörde, sondern an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten. Der Antrag muss bis zum 30. September des Folgejahres gestellt werden.
    Einen ersten Überblick über die nationalen Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten im Antragsverfahren stellt das Bundeszentralamt für Steuern in seinem Internetauftritt zur Verfügung:
    BZSt-Übersicht "Präferenzen der EU-Mitgliedstaaten"
  • Anträge auf Vorsteuererstattung durch ein Drittland sind bis zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben. Seit Juli 2016 gilt auch hierfür ein ausschließlich elektronisches Verfahren, welches über das Online-Portal des BZSt abgewickelt wird. Achtung: Belege müssen weiterhin im Original vorgelegt werden!
    Nähere Informationen zu den Verfahren finden Sie auf der Website des BZSt.

Vergütungswege:

  • Direkt beim Bundeszentralamt für Steuern
    Gilt nur für Anträge deutscher Unternehmen zur Erstattung von in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlter Umsatzsteuer. Voraussetzung: Vertrautsein mit Sprache und Steuerrecht im Ausland. Registrierung beim BZSt (BOP) oder im Elster-Online-Portal (EOP). Einzelheiten gibt es auf der Website des BZSt.
  • Direkt bei der zuständigen Finanzbehörde im Ausland
    Gilt nur für Anträge deutscher Unternehmer zur Erstattung von in einem Drittland verauslagter Umsatzsteuer.
    Voraussetzung: Vertrautsein mit Sprache, Steuerrecht und Umgang mit den Finanzbehörden im Ausland.
  • Deutsche Auslandshandelskammer (AHK)
    Voraussetzung: Honorar für die Vergütung (zwischen fünf Prozent und 20 Prozent des Vergütungsbetrages). In den AHKs wird Deutsch gesprochen. Adressen und nähere Informationen auf der Website der AHKs.
  • Vermittlungsstelle
    Einige Steuerberatungskanzleien haben sich auf das Umsatzsteuervergütungsverfahren spezialisiert. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Steuerberaterkammer.


Kontakt

Portraitfoto Brigitte Neugebauer
RA Brigitte Neugebauer Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)