FAQ Sustainable Finance

Welche Ziele verfolgt die Taxonomie? Welche Branchen sind betroffen? Welche Auswirkungen sind für mein Unternehmen zu erwarten? Zahlreiche Fragen rund um die Taxonomie und Nachhaltigkeitsberichterstattung haben wir hier für Sie beantwortet.

Fragen und Antworten zur Taxonomie

Folgende sechs Umweltziele stehen im Fokus der EU-Taxonomie:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme

Europa will bis 2050 klimaneutral werden. Einen Hebel für eine nachhaltigere Wirtschaft sieht die EU darin, im Rahmen des Aktionsplans "Sustainable Finance" die Kapitalflüsse neu auszurichten. Gelder sollen in Bereiche gelenkt werden, die den Klima- und Umweltschutz messbar voranbringen.

Der Finanzbedarf, um diese ambitionierten Klimaziele zu erreichen, ist in allen Wirtschaftsbereichen enorm. Neben öffentlichen Mitteln ist vor allem Kapital privater Investoren nötig. Damit Investoren die langfristige Wertschöpfung von Unternehmen und das Management von Nachhaltigkeitsrisiken angemessen bewerten können, brauchen sie Transparenz darüber, was als nachhaltig gilt. Zu dieser Transparenz soll die EU-Taxonomie beitragen. Mit ihr werden erstmals europaweit verbindliche Regeln darüber geschaffen, welche Tätigkeiten und Branchen künftig als ökologisch nachhaltig gelten und welche nicht. Damit verbunden ist die Berücksichtigung sozialer und menschenrechtlicher Mindestkriterien.

Mit der EU-Taxonomie werden die Voraussetzungen für die Lenkung von Kapitalflüssen in ökologisch nachhaltige Aktivitäten geschaffen. Basis ist ein einheitliches Verständnis, was als "ökologisch nachhaltige Aktivität" gilt. Nachprüfbare Kriterien definiert die Taxonomie. Abgebildet wird die Orientierung an der EU-Taxonomie in der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Die EU-Taxonomie ändert die Berichterstattung für viele Unternehmen. Konkret: Sie müssen ab 1. Januar 2022 in ihrer nichtfinanziellen Erklärung den Anteil an den Kennzahlen Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben angeben, der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten im Sinne der EU-Taxonomie verbunden ist. Ferner werden weitere erläuternde und konkretisierende Ausführungen zu den drei Kennzahlen erwartet, wie beispielsweise Erläuterungen zur Ermittlung der Taxonomie-konformen Aktivitäten und der Berechnungsmethodik der drei Kennzahlen.

Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die keine Finanzunternehmen sind, sind ab dem Geschäftsjahr 2021 verpflichtet, den Grad der Nachhaltigkeit im Geschäftsbericht auszuweisen.

Nein. Das gilt sowohl für die direkt betroffenen Unternehmen, noch stärker aber in der mittelbaren Wirkung. Denn es ist zu erwarten, dass im Rahmen der Lieferkette auch die Anforderungen an die häufig in den Lieferketten eingebundenen kleinen und mittleren Unternehmen steigen, Informationen im Sinne der EU-Taxonomie an ihre Abnehmer zu liefern.

Bereits heute ist in der nicht-finanziellen Berichterstattung der großen kapitalmarktorientierten Unternehmen geregelt, dass diese Unternehmen über ihre Zulieferer mitberichten müssen. Deshalb fordern schon heute daher zahlreiche Großunternehmen ihre Zulieferer auf, eigene Nachhaltigkeitsstrategien zu entwickeln und zu berichten. Vor allem wenn die geplanten neuen Berichtspflichten für fast fünf Mal so viele Unternehmen gelten werden wie bislang, werden wesentlich mehr Mittelständler entsprechende Daten an die Abnehmer ihrer Produkte und Dienstleistungen liefern müssen.

Laut der Taxonomie-Verordnung gilt eine Wirtschaftsaktivität dann als Taxonomie-konform, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltzielen leistet, ohne den anderen zuwiderzulaufen (Prinzip des "Do No Significant Harm", kurz DNSH). Zugleich müssen gewisse Mindestanforderungen, zum Beispiel in Bezug auf Soziales und Menschenrechte, erfüllt werden.

Außerdem erfüllt die Wirtschaftsaktivität die durch die EU-Kommission vorgegebenen "Technical Screening Criteria" – das sind quantitative und qualitative Kriterien wie etwa Schwellenwerte, anhand derer die ökologische Nachhaltigkeit von Aktivitäten festgelegt wird. Aktuell sind für die ersten beiden – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel – detaillierte Kriterien in den "delegierten Rechtsakten" definiert.

Bevor der auf nachhaltige Aktivitäten entfallende Anteil der Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben ermittelt werden kann, sind zuvor die Aktivitäten des Unternehmens zu bestimmen, die im Sinne der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig gelten. Dazu sind zunächst die Aktivitäten zu identifizieren, die die Voraussetzungen für eine Taxonomie-Relevanz erfüllen. Anschließend ist zu prüfen, ob diese Aktivitäten auch die Bewertungskriterien für Taxonomie-konforme Aktivitäten (substantieller Beitrag zu den Umweltzielen, keine Beeinträchtigung der anderen Umweltziele, Einhaltung des sozialen Mindestschutzes) erfüllen.

Im Ergebnis sind die Taxonomie-konformen Aktivitäten ermittelt, die in die Berechnung der finanziellen Kennzahlen einfließen, also den Anteil an Umsatzerlösen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben. Hierbei wird die immer stärkere Verknüpfung von finanziellen und nicht-finanziellen Informationen in der Unternehmensberichterstattung deutlich: Während die Bestimmung der Taxonomie-konformen Aktivitäten eher in den Nachhaltigkeitsabteilungen angesiedelt sein wird, ist die Berechnungsbasis der Kennzahlen im Rechnungswesen der Unternehmen zu finden.

Ab 2022 verlangt die EU-Taxonomie, dass Unternehmen, die der nicht-finanziellen Berichterstattung unterliegen, zumindest Angaben in puncto Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel machen. Von 2023 an müssen zusätzlich die übrigen Umweltziele inkludiert werden, sofern bis dahin die entsprechenden delegierten Rechtsakte erlassen worden sind.

Die Berichtspflichten beginnen zwar erst 2022 und 2023; sie beziehen sich aber immer auf das jeweilige Vorjahr. Firmen müssen also schon von 2021 beziehungsweise von 2022 an entsprechende Daten sammeln. Bislang gilt diese Berichtspflicht in der EU für etwa 11.700, in Deutschland für rund 500 Unternehmen.

Ein aktueller Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, sie auf fast 50.000 Betriebe in der EU, davon allein rund 15.000 Unternehmen in Deutschland, auszuweiten. Künftig müssten demzufolge auch börsennotierte kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) entsprechende Berichte veröffentlichen, die Mindestgröße von 500 Mitarbeitern soll entfallen. Für nicht-börsennotierte KMU will die Kommission freiwillige Standards entwickeln.

Ziel ist es, die Richtlinie bis Juni 2022 zu verabschieden. Danach sollen die Mitgliedsstaaten bis Ende 2022 die Vorgaben in nationales Recht umsetzen. Die Berichtspflicht für Nachhaltigkeitsberichte soll dann für Berichte gelten, die ab dem 1. Januar 2024 veröffentlicht werden, wonach die Berichtsperiode für das Geschäftsjahr ab 2023 erfasst wäre.

Der grundsätzlich angestrebte Wirkmechanismus der Taxonomie zielt vor allem auf unternehmerische Finanzierungsbedingungen ab: Weist ein Unternehmen glaubhaft nach, dass ein bestimmter Anteil seines Umsatzes oder seiner Investitionen Taxonomie-konform ist, soll dies von Finanzmarktakteuren, die sich bestimmten Nachhaltigkeitszielen verschrieben haben, wahrgenommen werden und zu mehr Investitionen in das Unternehmen führen.

Aufgrund eines größeren Kapitalangebots könnten nachhaltige Unternehmen von günstigeren Finanzierungsmöglichkeiten und einer Diversifizierung ihrer Finanzierungsquellen profitieren. Wie bedeutend dieser Finanzierungsmechanismus der Taxonomie sein wird, wird wesentlich von dem Finanzierungsumfeld und der allgemeinen Marktakzeptanz der Taxonomie abhängen. Die Taxonomie beeinflusst aber nicht nur private Marktteilnehmer.

Im Rahmen des Aktionsplans "Sustainable Finance" ist außerdem angedacht, dass realwirtschaftliche Unternehmen, die Investitionen planen, durch die ein substanzieller Beitrag zu einem Umweltziel geleistet wird, künftig zur Finanzierung auf Taxonomie-kompatible Finanzprodukte zurückgreifen können. Dazu arbeitet die EU-Kommission an einheitlichen EU-Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte, zum Beispiel einem EU-Green-Bond-Standard.

Die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 wurde am 22. Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Europäische Kommission hat bereits verschiedene delegierte Rechtsakte zur Taxonomie-Verordnung erlassen.

Weitere Materialien der Europäischen Kommission zur Taxonomie-Verordnung:  

  • Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung für die Meldung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten 2022/C 385/01
    (Amtsblatt vom 6. Oktober 2022)
  • Entwurf einer weiteren Bekanntmachung zur Interpretation und Implementation verschiedener Vorgaben des delegierten Rechtsakts zur Klima-Taxonomie, "technical screening criteria"
    (Stand: 19. Dezember 2022; Veröffentlichung im Amtsblatt steht noch aus)
  • Entwurf einer weiteren Bekanntmachung der Europäischen Kommission zur Interpretation und Implementation verschiedener Vorgaben zur Offenlegung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung
    (Stand 19. Dezember 2022; Veröffentlichung im Amtsblatt steht noch aus)

Die EU-Taxonomie ist Bestandteil des im März 2018 vorgestellten "Aktionsplans zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum". Die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 wurde am 22. Juni im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Da die Verordnung selbst auf eher abstrakte Weise Umweltziele und ein Verständnis von Umweltnachhaltigkeit bei Wirtschaftsaktivitäten definiert, erfolgt eine Konkretisierung anhand technischer Kriterien.

Hiermit hat die EU-Kommission die Technical Expert Group (TEG) betraut, welche im März 2020 einen entsprechenden Bericht vorgestellt hat. Dem Bericht waren umfassende Konsultationen mit über 200 Industrievertretern und Wissenschaftlern vorausgegangen. Zur gesetzgeberischen Umsetzung erlässt die EU-Kommission auf dieser Basis nach und nach sogenannte delegierte Rechtsakte. Der TEG-Bericht umfasst – ähnlich einem Glossar – auf Basis von Emissionsdaten 70 Wirtschaftsaktivitäten (zum Beispiel Herstellung von Zement oder Aluminium) in acht konkreten Sektoren (zum Beispiel Energieversorgung oder Verkehr), die zusammen für rund 93 Prozent der europäischen Treibhausgasemissionen verantwortlich sind.

Die TEG hat bislang nur die ersten beiden Umweltziele "Klimaschutz" und "Anpassung an den Klimawandel" mit konkreten Vorschlägen unterlegt, die anderen vier Umweltziele sollen folgen. Zusammen mit den Vorgaben der am 10. Dezember 2021 im EU-Amtsblatt veröffentlichten delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 bezüglich der Berichterstattung bildet die delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 die Grundlage für die erstmalige Veröffentlichung von Taxonomie-Angaben im Jahr 2022.

Ja, viele. Neben der Spezifizierung der Kriterien für die verbleibenden vier Umweltziele sind dies auch eine Reihe von praktischen Fragen, die geklärt werden müssen, zum Beispiel:

  • Wie sollen Emissionen beim Nachhaltigkeitsziel "Klimaschutz" konkret erfasst und auf welcher Produktionsstufe berichtet werden?
  • Wie soll eine Überprüfung der unternehmerischen Angaben zur Taxonomie-Konformität erfolgen?
  • Wie sollen inländische Investoren mit fehlenden Informationen bei außereuropäischen Engagements umgehen?
  • Wie groß soll der Anwendungsbereich der Taxonomie perspektivisch werden.

In Deutschland wird darüber im Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung diskutiert.

Vorgesehen ist unter anderem eine neu zu besetzende Sustainable Finance-Plattform, der auch realwirtschaftliche Vertreter angehören werden. Sie soll der Technical Expert Group (TEG) nachfolgen, die Weiterentwicklung der Taxonomie eng begleiten und unter anderem an der Ausarbeitung relevanter Schwellenwerte wie auch der Ausdehnung der Taxonomie auf die weiteren Umweltziele beteiligt sein.

Fragen und Antworten rund um die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Sehr viel, da die bisherige NFRD durch die CSRD 2022 geändert und erweitert wurde. Der Anwendungsbereich, das heißt, welche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, wird deutlich erweitert, so dass in Deutschland anstatt bisher circa 500 nun etwa 15.000 Unternehmen betroffen sein werden. Zudem wird der Berichtsinhalt umfassender und auch konkretisiert. Der Nachhaltigkeitsbericht ist anhand noch zu entwickelnder europäischer Standards zu erstellen und muss künftig extern geprüft werden. Darüber hinaus sieht die neue Richtlinie vor, dass der Bericht in einem bestimmten Format, dem europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformat, veröffentlicht werden muss und die Inhalte besonders gekennzeichnet werden müssen ( sogenannte "tags"). Die neuen Vorgaben beziehen sich grundsätzlich auf den Jahres- und Konzernabschluss.

Wollen Sie mehr wissen? Die Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 finden Sie unter https://eur-lex.europa.eu.

Die neue verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung tritt gestaffelt – abhängig von der Größe beziehungsweise abhängig von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft.

Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen: 

  • Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitern am Bilanzstichtag
  • Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die Mutterunternehmen von einer großen Gruppe sind, mit durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitern am Bilanzstichtag 

Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen: 

  • Große Unternehmen, welche bisher noch nicht berichtspflichtig sind
  • Mutterunternehmen einer großen Gruppe, welche bisher noch nicht berichtspflichtig sind

Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen: 

  • Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen mit Ausnahme der kapitalmarktorientierten Kleinstunternehmen – für diese Unternehmen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmeoption von der Nachhaltigkeitsberichterstattung bis 2028 vorgesehen.
  • Bestimmte kleine Institute und bestimmte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen: 

  • Bestimmte Drittstaatsunternehmen

Für Unternehmen, deren Wertpapiere auf einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen sind, ist ebenfalls ein gestufter Anwendungszeitraum vorgesehen.

Wollen Sie mehr wissen? Die zugrundeliegende Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 gibt es unter https://eur-lex.europa.eu.

Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der Europäischen Richtlinie 2022/2464 bis spätestens zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Voraussichtlich werden die dafür nötigen Regelungen unter anderem im Handelsgesetzbuch und Wertpapierhandelsgesetz aufgenommen.

Die bisher geltenden Regelungen zur gesetzlich vorgegebenen Nachhaltigkeitsberichterstattung finden sich in den §§ 289b ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Diese auf der NFRD beziehungsweise Richtlinie 2014/95/EG beruhenden Regelungen werden nun überarbeitet.

Denn die neue Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464), enthält zusätzliche Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und verpflichtet auch mehr Unternehmen als bisher zur Berichterstattung. Diese neuen Regelungen müssen bis spätestens zum 6. Juli 2024 in nationales, das heißt auch in deutsches Recht, umgesetzt werden. Sie werden die bisherigen Regelungen im Handelsgesetzbuch, vgl. §§ 289bff. HGB, ändern und ergänzen.

Die CSRD verpflichtet die Europäische Kommission Nachhaltigkeitsberichtsstandards zu erlassen, die die Vorgaben der CSRD konkretisieren sollen. Die neuen EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) werden von der Europäischen Kommission als Verordnung in delegierten Rechtsakten erlassen und gelten unmittelbar für die Unternehmen. Einer Umsetzung der Standards in nationales Recht bedarf es nicht.

Wollen Sie mehr wissen? Die Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 gibt es unter https://eur-lex.europa.eu.

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wurde am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU, L 322, Seite 15 ff., veröffentlicht.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD ), Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen sieht vor, dass die EU-Kommission verschiedene europäische Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) erstellt und als delegierte Rechtsakte erlässt. 

Bisher wurden bereits zwölf ESRS des Set 1 durch eine delegierte Verordnung der EU-Kommission erlassen. Die delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 mit den verbindlichen ESRS (Set 1) wurde im Amtsblatt vom 22. Dezember 2023, Reihe L, veröffentlicht. Sie finden sie unter eur-lex.europa.eu.

Vorbereitet werden die europäischen Nachhaltigkeitsstandards von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG). Weitere Informationen zur Entstehung der Entwürfe (Set 1) sind abrufbar unter www.efrag.org/lab3.

Bis zum 30. Juni 2024 sind durch die EU-Kommission Standards für die kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (Set 2) zu erlassen. Sektorspezifische EU-Standards und Standards für sogenannte Drittstaatenunternehmen sind voraussichtlich zum 30. Juni 2026 zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen zu den geplanten sektorspezifischen Standards gibt es auf der Website der EFRAG.

Auch für nicht berichtspflichtige KMUs soll es einen freiwilligen Standard (Voluntary SME Standard, VSME) geben. Ein erster Entwurf steht zur Konsultation (Stand: Februar 2024).

Die CSRD verpflichtet bestimmte Unternehmen zu einem Nachhaltigkeitsbericht im Jahresabschluss sowie bestimmte Mutterunternehmen zu einem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Tochterunternehmen von der Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht für seinen Jahresabschluss zu erstellen, befreit, wenn dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen sind und dieser gemäß den europäischen Vorgaben erstellt ist.

Auch für Mutterunternehmen, welche selbst Tochterunternehmen sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen vom Konzernnachhaltigkeitsbericht vorgesehen, wenn dieses Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden und dieser gemäß den europäischen Vorgaben erstellt ist.

Wollen Sie mehr wissen? Die Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 finden Sie unter https://eur-lex.europa.eu.

Die formale Verbindung findet sich in Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung. Dieser sieht vor, dass Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich der CSRD fallen, zukünftig auch den Anteil an den drei Kennzahlen Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben angeben müssen, der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten im Sinne der EU-Taxonomie (Art. 8 Abs. 2a und b EU-Taxonomie-Verordnung) verbunden ist.

Folglich müssen die großen Unternehmen sowie die kleinen und mittleren kapitalmarktorientierten Unternehmen, die nun in den Anwendungsbereich der CSRD einbezogen sind und die künftig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, auch die genannten Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung erheben und offenlegen.

Wollen Sie mehr wissen? Dann geht es hier zu weiteren Informationen zur Taxonomie.

Die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 (EU) finden Sie unter https://eur-lex.europa.eu.

Die EU hat in der sogenannten Rechnungslegungsrichtlinie die Unternehmensgrößen definiert. Sie finden sich in Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU. In Deutschland sind diese Richtlinienvorgaben unter anderem in § 267 HGB umgesetzt.

Artikel 3 der EU (Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, konsolidierter Rechtsakt über EUR-Lex, Stand: Dezember 2021) ist abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu.

Die entsprechenden Festlegungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) gibt es unter www.gesetze-im-internet.de.

Die Schwellenwerte von Nettoumsatzerlöse und Bilanzsumme wurden auf europäischer Ebene um rund 25 Prozent erhöht und werden demnächst auch im Handelsgesetzbuch geändert werden.

Die CSRD, das heißt die Richtlinie (EU) 2022/2464, sieht eine externe Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts vor. Dieser muss zunächst mit begrenzter Sicherheit, später dann mit hinreichender Sicherheit geprüft werden.

Bis zum 1. Oktober 2026 sollen Europäische Prüfungsstandards für die Prüfung mit begrenzter Sicherheit (so genannte limited assurance), bis zum 1. Oktober 2028 dann Europäische Prüfungsstandards für die Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) in Form von delegierten Rechtsakten durch die Europäische Kommission erlassen werden.

Bisher wurden bereits zwölf Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) des Set 1 durch eine delegierte Verordnung der EU-Kommission erlassen. Die delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 mit den verbindlichen ESRS (Set 1) wurde im Amtsblatt vom 22. Dezember 2023, Reihe L, veröffentlicht. Sie finden sie unter eur-lex.europa.eu.

Bis zum 30. Juni 2024 sind Standards für die kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (sogenannte Listed SME-Standards, Set 2) durch die EU-Kommission zu erlassen.

Sektorspezifische EU-Standards und Standards für sogenannte Drittstaatenunternehmen sind voraussichtlich zum 30. Juni 2026 zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen zu den geplanten sektorspezifischen Standards gibt es auf der Website der EFRAG.

Auch für nicht berichtspflichtige KMUs soll es einen freiwilligen Standard (Voluntary SME Standard, VSME) geben. Ein erster Entwurf steht zur Konsultation (Stand: Februar 2024).

NachhaltigkeitsberichtserstattungsstandardsDie sogenannten EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) werden von der Europäischen Kommission als delegierte Verordnungen erlassen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht . Die Europäischen Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) gelten mit Inkrafttreten der Verordnung unmittelbar.

Die Europäische Kommission erlässt die Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards. Sie berücksichtigt dabei die fachliche Stellungnahme der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG).

Wollen Sie mehr wissen? Hier geht es zum Entwicklungsprozess von EFRAG

Der Begriff "Nachhaltigkeitsstandard" ist nicht definiert. Über die Jahre wurde eine Vielzahl von sogenannten Nachhaltigkeitsstandards mit unterschiedlichen Schwerpunkten und durch unterschiedliche nationale und internationale Organisationen oder Stellen entwickelt.

Im Unterschied zu diesen unterschiedlichen Nachhaltigkeitsstandards, deren Befolgung in der Regel in der freien Entscheidung des jeweiligen Unternehmens liegt, sind die geplanten Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) für die Unternehmen verbindlich, die auf Basis der CSRD einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen.

Der Nachhaltigkeitsbericht ist ein separater Abschnitt im Lagebericht des Unternehmens.

Die CSRD sieht vor, dass der Lagebericht in dem europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format (ESEF), Delegierte Verordnung (EU) 2019/815) erstellt wird und dieser, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung, im elektronischen Format ausgezeichnet wird.

Wollen Sie mehr wissen? Informationen zum Europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformat können Sie auf der Website der  European Securities und Markets Authority (ESMA) nachlesen.

Die Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 gibt es unter https://eur-lex.europa.eu.

Kontakt

Portätbild Kathrin Andrae
Dr. Kathrin Andrae Referatsleiterin Öffentliche Finanzen