Solche Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen oder sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altautos müssen sich nach § 5 AltfahrzeugV die Einhaltung der Anforderungen aus der Verordnung durch Sachverständige bescheinigen lassen.
Erteilt werden dürfen diese Bescheinigungen nur durch IHK-Sachverständige (nach § 36 Gewerbeordnung) und DAU-Umweltgutachter (§ 6 AltfahrzeugV).
Entsprechende Experten sind gelistet im
IHK-Sachverständigen-Verzeichnis unter http://svv.ihk.de
beziehungsweise im
DAU-Umweltgutachter-Verzeichnis unter www.dau-bonn-gmbh.de
(Wählen Sie dort "NACE-Code WZ 2008", Zulassungsbereich "38.3" und die Option "für den NACE-Code zugelassene prüfberechtigte Umweltgutachter)
Die Anforderungen, die die AltfahrzeugV generell stellt, können Sie dem unter der Adresse www.gesetze-im-internet.de/altautov abrufbaren Gesetzestext der Verordnung entnehmen.