Die DIHK formuliert auf Bundesebene Anregungen zur Fortentwicklung des öffentlichen Baurechts für die gewerbliche Wirtschaft. Dies hat Einfluss auf das Baugesetzbuch und das Bauordnungsrecht.
Baurecht
Das öffentliche Baurecht besteht aus dem Baugesetzbuch, das bundeseinheitlich den Rahmen für die Planung baulicher Anlagen bestimmt, und dem in den Landesbauordnungen geregelten Bauordnungsrecht, das objektbezogen die Anforderungen für einzelne Bauwerke festlegt.
Baugesetzbuch und Raumentwicklung
Auf Grundlage des Baugesetzbuches schreiben die Gemeinden ihre planerischen Zielvorstellungen für das Gemeindegebiet im Flächennutzungsplan fest; im Bebauungsplan werden diese Ziele grundstücksbezogen präzisiert. Die IHKs sind als Träger öffentlicher Belange in alle Planungsprozesse einbezogen; neben der kommunalen Bauleitplanung auch in die Raumplanungen in den Regionen und des Bundeslandes. Sie können die Landes-, Regional- oder Kommunalplanung durch eigene Vorschläge aktiv mitgestalten, etwa über Einzelhandelsgutachten, und wirken als Konsultationspartner mit.
Vor diesem Hintergrund unterbreitet die DIHK auf Bundesebene Anregungen für die Fortentwicklung des öffentlichen Baurechts aus Gesamtsicht der gewerblichen Wirtschaft. Die Interessen von Einzelhandels- und Industriebetrieben sollen dabei ebenso in den Gesetzgebungsprozess eingebracht werden wie die der Dienstleistungs- oder Tourismusbranche.
Im Juli 2020 hat die DIHK ihre Stellungnahme zur Baulandmobilisierungsnovelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) formuliert. Die gewerbliche Wirtschaft begrüßt die Initiative der Bundesregierung, Bauland mobilisieren zu wollen. Aus Sicht der Betriebe ist allerdings die Ausrichtung auf den Wohnungsbau zu einseitig.
Vielmehr wäre es wichtig, die Mobilisierung gleichermaßen für die Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen vorzusehen. Das würde den Ansatz der letzten Baugesetzbuchnovelle zur Stärkung der Innenentwicklung fortsetzen, was insbesondere durch das Einführen eines "Urbanen Gebiets" in die Baunutzungsverordnung erfolgte und wäre gerade in Zeiten von Covid-19 ein wichtiges Signal für den Handel, das Gastgewerbe und Dienstleistungen, aber auch die Produktion in Innenstädten, Stadtteil- und Ortszentren.
Bauplanungsrecht
Die zentrale Vorschrift für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsvorhaben ist § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Er gilt für die Neuansiedlung ebenso wie für die Erweiterung von Einzelhandelsunternehmen – unabhängig von deren Art und Herkunft.
§ 11 Abs. 3 BauNVO kennt zwei wesentliche Voraussetzungen, die die Standortzuweisung im Einzelhandel steuern: das Kriterium der Großflächigkeit und die Frage nach relevanten Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Um die praktische Anwendung zu erleichtern, hat die Fachkommission Städtebau bei der Bauministerkonferenz einen Leitfaden entwickelt. Die DIHK befürwortet diese Initiative. Insbesondere die Anlagen 1 "Ergänzende Begriffsbestimmungen" und Anlage 2 "Rechtsprechungsübersicht" bewertet er als zielführend, wenn auch Letztere sicher regelmäßig zu ergänzen sei:
DIHK-Stellungnahme vom 7. Juli 2017 zum Leitfaden BauNVO (PDF, 190 KB)
Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht soll in erster Linie sicherstellen, dass von einzelnen Bauten keine Gefahr ausgeht. Es enthält die Regelungen über Baugenehmigungsverfahren, aber auch die behördlichen Eingriffsbefugnisse beispielsweise zur Beseitigung von Gebäuden.
Um das Bauordnungsrecht bundesweit zu vereinheitlichen, läuft im Herbst 2020 ein Konsultationsverfahren zur Neuregelung der Musterbauordnung. Im Kern geht es darum, die neuen Erfordernisse zur Barrierefreiheit, der EU-Richtlinie zu Seveso III und zur Nachbarschafts- und Öffentlichkeitsbeteiligung anzupassen. Die DIHK setzt sich in ihrer Stellungnahme dafür ein, dass die Neuregelungen nicht zulasten der Betriebe ausgestaltet werden. Darüberhinaus regt sie an, die Baugenehmigungs- und Beteiligungsverfahren für die Unternehmen digital auszugestalten, um sie zu beschleunigen und transparenter zu gestalten.
Überdies fehle es weiterhin an einer einheitlichen elektronischen Bauakte, kritisiert die DIHK. Dort, wo sie schon vorhanden sei, schildern die Betriebe, dass sie die Organisation und Durchführung des Antragsverfahrens beschleunige – nicht zuletzt durch mehr Transparenz.
Überdies schlägt die DIHK vor, dass ein einheitlicher Ansprechpartner im Sinne eines "One Stop Shop" für alle Fragen zum Baugenehmigungsverfahren bei den Behörden zur Verfügung stehen sollte. Damit hätten die Unternehmen in den Bundesländern Brandenburg und Hamburg gute Erfahrungen gemacht.
DIHK-Stellungnahme zur Änderung der Musterbauordnung vom 30. September 2020 (PDF, 175 KB)