Das plant die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag
Verwaltungsgerichtsverfahren … "frühen ersten Termin" sowie durch ein effizienteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem Fehlerheilungen maßgeblich berücksichtigt werden und auf die Reversibilität von Maßnahmen abgestellt wird. Klägerinnen und Kläger, deren Rechtsbehelfe zur Fehlerbehebung beitragen, werden die Verfahren ohne Nachteil beenden können.
Was wurde bisher erreicht?
Im InvestBeschlG wurde die Liste der Vorhaben im § 45 und § 50 VwGO mit erstinstanzlicher Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht erweitert (Wind- und Wasserkraft, Landestraßen, Häfen, Rohstoffabbau). Mündliche Verhandlungen sollen nach § 101 zudem "so früh wie möglich" stattfinden.
Der neue § 63 BImSchG lässt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen entfallen.
Was ist jetzt zu tun?
Häufig dauert schon die Ansetzung der ersten mündlichen Verhandlung bei Gerichtsverfahren viele Monate. Ein gesetzlich festgelegter früher erster Termin kann deshalb die Dauer solcher Verfahren verkürzen. Allerdings ist damit noch nicht gewährleistet, dass die Verfahren tatsächlich kürzer verlaufen. Zusätzlich sollte deshalb eine Regeldauer von maximal 12 Monaten gesetzlich vorgeschrieben werden.
Wird nach einem Urteil die Änderung von Plänen oder Genehmigungen notwendig, kann dies erneute Verfahren mit jahrelanger Verzögerung bedeuten. Die Fehlerheilungsmöglichkeiten sind in der Vergangenheit in § 75 VwVfG und UmwRG durch ergänzende Verfahren erweitert worden. Hier sollte geprüft werden, ob Fehler durch schnellere und einfachere Verfahren geheilt werden können, ohne dass ein neues Plan- oder Genehmigungsverfahren erforderlich wird.
Häufig werden Verfahren aufgrund von Widersprüchen und Klagen verzögert, obwohl diesen später nicht stattgegeben wird. Deshalb sollte geprüft werden, für welche weiteren Verfahren die aufschiebende Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz entfallen kann (entsprechen § 63 BImSchG).