DIHK-Vorschläge zum Bürokratieabbau bei Gründungen
Vom Aufenthaltsrecht bis zur Verpackungsverordnung: In verschiedensten deutschen Regelwerken gibt es bürokratische Hürden, die insbesondere Jungunternehmerinnen und -unternehmern den Start in die Selbstständigkeit deutlich und aus Sicht der Wirtschaft unnötig erschweren.
Die DIHK hat einige Vereinfachungsvorschläge zusammengestellt:
(etwa in § 14 GewO, § 138 AO, § 28a SGB IV)
Vorschlag:
Häufig werden bei unterschiedlichen Behörden/Einrichtungen gleiche oder ähnliche Daten abgefragt. Eine einzelne zentrale Meldestelle könnte diesen bürokratischen Aufwand für die betroffenen Unternehmen erheblich erleichtern.
Effekt:
Bürokratieabbau, Beschleunigung des Gründungsprozesses, Kostenersparnis
(§7a Abs. 1 SGB IV; §7 Abs.1 SGB IV)
Vorschlag:
Gesetzliche Definition von Selbstständigkeit (positive Kriterien) und eine Vereinfachung des Statusfeststellungsverfahrens; Gesamtbetrachtung des Selbstständigen (einheitlicher Bewertungskatalog) statt Prüfung jedes einzelnen Auftragsverhältnisses
Effekt:
Höhere Rechtssicherheit und Kostenersparnis für Auftraggeber
(§ 4 Abs. 3 EstG)
Vorschlag:
Das EÜR-Formular sollte deutlich vereinfacht werden, damit es leichter angewendet werden kann und so eine höhere Akzeptanz findet. Spezielle Daten könnten beispielsweise in einer Anlage beziehungsweise per elektronischer Verlinkung abgefragt werden.
Im "Monitoringbericht" zur Verbändeabfrage wurde der Vorschlag mit folgender Begründung nicht aufgegriffen: "Der Hauptvordruck 'Anlage EÜR' wird bereits so knapp wie möglich gefasst, indem Sachverhalte in gesonderten Anlagen abgefragt werden, die den Großteil der Steuerpflichtigen nicht betreffen (können). Eine weitere Verkürzung würde zulasten der Nachvollziehbarkeit der Gewinnermittlung gehen und würde somit den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen."
Dieser Argumentation stimmt die DIHK nicht zu, da Vereinfachungen möglich sind, die viele Unternehmen entlasten, aber dennoch die Nachvollziehbarkeit der Gewinnermittlung gewährleisten.
Effekt:
Insbesondere eine Entlastung kleiner Unternehmen
(§18 Abs. 2 UstG)
Vorschlag:
Bei einer Umsatzsteuerlast von unter 1.000 Euro sind Befreiungen von der Umsatzsteuervoranmeldung durch das Finanzamt möglich. Die Grenze sollte angehoben werden, sodass mehr Gründer (aktuell) und bestehende Unternehmen von der Voranmeldung entlastet werden könnten. Darüber hinaus sollte der befristete Zeitraum 2021 bis 2026 zur Erleichterung von Umsatzsteuervoranmeldungen für Gründer dauerhaft im Gesetz implementiert werden, um Gründer mit Bestandsunternehmen hier gleichzustellen.
Effekt:
Wegfall von mehreren Millionen Umsatzsteuervoranmeldungen für kleine Unternehmen und für Finanzverwaltung
(§ 21 AufenthG)
Vorschlag:
Durch Digitalisierung der Verfahren vor Ort müsste nicht in materielles Rechteingegriffen werden.
Effekt:
Die Wartezeiten könnten erheblich verkürzt werden. So könnte eine Willkommenskultur für Gründungen und Start-ups befördert werden.
(Förderrichtlinie Förderung von Unternehmensberatungen für KMU vom 14. Dezember 2022 – 6.1)
Vorschlag:
Abschaffen des Zusatzaufwandes.
Effekt:
Die zur Verfügung gestellten Tagewerke der Beratung sollen ausnahmslos für die Betriebsberatung genutzt werden können. Die Unterzeichnung der Erklärung zur Charta und das Ausfüllen des Fragebogens sind belehrend und für die betriebliche Beratung unnötig. Der hierfür notwendige Zeitaufwand fehlt in der Beratung.
(§ 146a AO, § 147 Abs. 1 AO)
Vorschlag:
Mit Blick auf die erheblichen Kosten der Unternehmen sollte evaluiert werden, ob und inwieweit die TSE-Pflicht und die Belegausgabepflicht zu einem signifikanten Rückgang der Kassenmanipulationen geführt haben. Unternehmen sollten entsprechende Belastungen nur dann aufgebürdet werden, wenn diese in einem verhältnismäßigen Zusammenhang mit der erfolgreichen Bekämpfung von Steuerbetrug, der insbesondere steuerehrliche Unternehmen im Wettbewerb schädigt, steht. Die DIHK fordert daher den Gesetzgeber zu einer zeitnahen Evaluation der Maßnahmen auf.
Effekt:
Technische Sicherungsmaßnahmen gegen Kassenbetrug existieren in einer Vielzahl an Staaten (beispielsweise Italien, Österreich), weshalb eine staatenübergreifende Analyse sinnvoll ist. Da das Gros der Unternehmensgründungen im Handel, der Gastronomie und den Dienstleistungsbranchen stattfindet und in diesen Branchen Kassensysteme zumeist notwendig sind, würden entsprechende Erleichterungen viele neu gegründete und junge Unternehmen von Bürokratie entlasten.
(§ 4 LMIDV)
Vorschlag:
Eine mündliche Auskunft über die Allergene in saisonalen oder kurzfristig angebotenen Gerichten ist europarechtlich möglich. Daher sollten die europäischen Vorgaben entsprechend durch den deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden. Laut dem "Monitoringbericht" zur Verbändeabfrage sowie den Eckpunkten des BEG IV wurde eine analoge Anwendung zumindest für "lose Waren" im Rahmen des BEG IV angekündigt. Im Referentenentwurf des BEG IV ist dies jedoch nicht erfolgt, weshalb eine rein mündliche Auskunft über Allergene bei saisonalen oder kurzfristig angebotenen Gerichten umgesetzt werden sollte.
Effekt:
Geringerer Aufwand für die Dokumentation bei kurzfristig angebotenen Gerichten (etwa Tagesgerichte) und mehr Zeit für die Beratung am Gast. Zudem kann so auch in der Küche wieder mehr spontane Kreativität ermöglicht werden (etwa spontaner Gruß aus der Küche).
(§ 9 Abs. 1, § 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG)
Vorschlag:
Das wird damit begründet, dass "sich lediglich die Hersteller von Verpackungen registrieren [müssen], nicht sämtliche Vertreiber". Dem stimmen wir nicht zu, da der Begriff des "Herstellers" sehr umfassend definiert ist und sich eine Reihe von Unternehmen in dem Register anmelden müssen.
Es stellt sich die Frage, ob die geforderten Angaben in dieser Komplexität zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks erforderlich sind und ob der vermeintliche Nutzen gerechtfertigt ist, weshalb wieder die vorherige Regelung gelten sollte, bei der nur der Hersteller registriert ist. Derzeit sind auch Handelsunternehmen zur Registrierung verpflichtet, sofern diese Eigenmarken vertreiben, deren Verpackung von einem Dritten in ihrem Auftrag befüllt und an das Handelsunternehmen abgegeben wird. Importeure fallen ebenfalls darunter, wenn sie die rechtliche Verantwortung für die Waren beim Grenzübertritt tragen sowie Versand- und Onlinehändler, die eine Versandpackung erstmals mit Ware befüllen, zählen auch als "Hersteller".
Effekt:
Zeitliche Entlastung der Unternehmen, mehr Potenzial für unternehmerisch wichtigere Aufgaben, Entlastung der Mitarbeitenden.