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Sach- und Fachkundeprüfungen im Überblick

Know-how muss für viele Tätigkeiten nicht nur erworben, sondern auch nachgewiesen werden

© JohnnyGreig / E+ / Getty Images

Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO


Die Gewerbeordnung (GewO) legt in § 34 a fest, dass für bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe eine Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt werden muss. Dies betrifft unter anderem Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, den Schutz vor Ladendieben oder Bewachungstätigkeiten im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.

Bitte beachten Sie: Aufgrund des Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (siehe auch Bundesgesetzblatt) wurde zum 1. Dezember 2016 der Sachkundenachweis für alle Gewerbetreibenden (Bewachungsunternehmer) als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34a GewO eingeführt. Die Sachkundeprüfung tritt an die Stelle der bisherigen 80-Stunden-Unterrichtung. Zudem gilt der Sachkundenachweis ab diesem Zeitpunkt für Bewachungspersonal in leitender Funktion, das Flüchtlingsunterkünfte und zugangsgeschützte Großveranstaltungen bewacht.

Die Bewachungsverordnung (BewachV) regelt die Details zur Sachkundeprüfung. Als Sachgebiete – und damit Prüfungsfächer – sind in § 4 BewachV genannt:

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, sowie seit dem 1. Dezember 2016 "interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt"
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Rahmenplan

Auf diese Sachgebiete bezieht sich auch der Rahmenplan, den die IHK-Organisation erarbeitet hat, um die maßgeblichen Lerninhalte und Lernziele transparenter und verbindlicher zu machen. Die Veröffentlichung dient sowohl Prüfungsteilnehmern, die sich selbstständig auf die Prüfung vorbereiten, als auch Bildungsträgern und Dozenten als Orientierung.

Neben den Sachgebieten, Erläuterungen und Schwerpunkten im mündlichen Prüfungsteil werden auch Taxonomiestufen aufgeführt. So kann der Prüfungsteilnehmer erkennen, in welcher Tiefe der genannte Inhalt beherrscht werden muss. Bildungsträgern und Dozenten dient der Rahmenplan als Richtschnur für die Entwicklung der bundeseinheitlichen Aufgabensätze für den schriftlichen Prüfungsteil.

Aber Achtung: Der Rahmenplan kann nicht abschließend alle Aspekte auflisten, die mit einem Sachgebiet verbunden sein können.

Seit September 2019 ist die nachfolgende Fassung prüfungsrelevant:

Rahmenplan für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe, Stand September 2019 (PDF, 477 KB)

Die konkreten Prüfungsfragen orientieren sich am aktuellen Stand der jeweiligen Sachgebiete; dies ist allein schon aus der aktuellen Fortentwicklung beispielsweise der rechtlichen Inhalte oder der Sicherheitstechnik begründet. Darauf wird auch in der Präambel des Rahmenplans hingewiesen.

Leitfaden "Unterrichtung im Bewachungsgewerbe"

Bei der Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung hilft die Publikation "Unterrichtung im Bewachungsgewerbe", die Sie beim DIHK-Verlag unter der Adresse www.dihk-verlag.de beziehen können.

Weitere Informationen

Mehr zum Thema gibt es auch auf der Website der DIHK-Bildungs-gGmbH.

Rahmenplan und Termine für die Sachkundeprüfung


Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater bedürfen einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) beziehungsweise § 34h GewO. Neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen müssen sie dafür auch eine Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde nachweisen.

Für den Nachweis der Sachkunde müssen die Gewerbetreibenden – soweit sie nicht über einen gleichgestellten Abschluss verfügen – eine Prüfung zum "Geprüften Finanzanlagenfachmann IHK" / zur "Geprüften Finanzanlagenfachfrau IHK" erfolgreich ablegen. Das gilt auch für die Beschäftigten eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken.

Für die Durchführung der Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Eine Übersicht darüber, welche IHKs diese Prüfung abnehmen, bietet die hier abrufbare

Deutschlandkarte der prüfenden IHKs (PDF, 95 KB)

In der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sind zwar die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt; konkrete Vorgaben zu Art und Umfang eines Vorbereitungslehrganges gibt es jedoch nicht.

Die DIHK hat deshalb mit einem Expertengremium einen Rahmenplan zur Sachkundeprüfung entwickelt, der die für alle Prüfungsteilnehmer maßgeblichen Lerninhalte und -ziele verbindlicher und transparenter machen soll.

Der Rahmenplan dient Prüfungskandidaten, Prüfern und Ausbildern als "Navigationssystem" durch die Lerninhalte. Er bildet die Grundlage für die Erstellung lernzielorientierter Prüfungsaufgaben und für die Gestaltung von Vorbereitungslehrgängen. Didaktische Aufbereitung, zeitliche Abfolge und Verknüpfung der Lerninhalte obliegen den Bildungsträgern.

Sie finden die aktuelle Fassung (Stand Oktober 2023) hier zum Download:

Rahmenplan Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK (PDF, 1 MB)

Zudem finden Sie hier die Fallvorgaben / die Legende sowie den aktualisierten, seit dem 1. März 2024 gültigen Protokollbogen zum praktischen Prüfungsteil als Empfehlung:

Fallvorgaben seit März 2024 (PDF, 427 KB)

Protokollbogen seit März 2024 (PDF, 87 KB)
 

Die bundeseinheitlichen Termine für die Sachkundeprüfung gibt es hier:

Prüfungstermine "Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK"

2023

2024

2025

2026

2027

25. Januar
22. März
26. April
21. Juni
26. Juli
27. September
25. Oktober
29. November
24. Januar
27. März
24. April
19. Juni
24. Juli
25. September
23. Oktober
27. November
22. Januar
26. März
23. April
25. Juni
23. Juli
24. September
22. Oktober
26. November
28. Januar
25. März
22. April
24. Juni
22. Juli
23. September
21. Oktober
25. November
27. Januar
17. März
21. April
23. Juni
21. Juli
22. September
20. Oktober
24. November  



Neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen hat der Gewerbetreibende künftig neben einer Berufshaftpflichtversicherung auch Sachkunde nachzuweisen.

Dafür muss der Immobiliardarlehensvermittler – soweit er nicht über einen gleichgestellten Abschluss verfügt – eine Prüfung zum/zur "Geprüften Fachfrau/geprüften Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" erfolgreich absolvieren. Dies gilt auch für Angestellte, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position hierfür verantwortlich sind.

Die Sachkundeprüfung "Geprüfter Immobiliardarlehensfachmann IHK/geprüfte Immobiliardarlehensfachfrau IHK" wird von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Eine Übersicht darüber, welche IHKs diese Prüfung abnehmen, bietet die hier abrufbare

Deutschlandkarte der prüfenden IHKs (PDF, 98 KB)

Die Prüfung soll dazu beitragen, ein klares Anforderungsprofil für den künftigen Vermittler und Berater zu definieren. Zu den geforderten Kompetenzen gehören:

  • Sach- und Fachkompetenz
  • Kundenorientierte Beratungsqualität
  • Lernbereitschaft und Anpassungsfähigkeit an geänderte Rahmenbedingungen
  • Bereitschaft zum eigenverantwortlichen Handeln

Näheres zur Sachkundeprüfung ist in §§ 1 bis 3 sowie den Anlagen 1 und 2 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) geregelt. In Abschnitt 1 der ImmVermV werden unter Bezugnahme auf Anlage 1 die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt.

Der Rahmenplan steht hier zum Download bereit:

Rahmenplan Geprüfte Immobiliardarlehensfachleute IHK (PDF, 142 KB)

Zudem finden Sie hier die Fallvorgaben sowie den Protokollbogen zum praktischen Prüfungsteil als Empfehlung mit Stand 1. März 2024:

Fallvorgaben seit März 2024 (PDF, 522 KB)

Protokollbogen seit März 2024 (PDF, 90 KB)

Die bundeseinheitlichen Termine für die Sachkundeprüfung gibt es hier:

Prüfungstermine "Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK"

2023

2024

2025

2026

2027

17. Januar
14. März
18. April
13. Juni
18. Juli
19. September
17. Oktober
14. November

16. Januar
19. März
16. April
11. Juni
16. Juli
17. September
15. Oktober
12. November
14. Januar
18. März
15. April
17. Juni
15. Juli
16. September
14. Oktober
18. November
20. Januar
17. März
14. April
16. Juni
14. Juli
15. September
13. Oktober
17. November
19. Januar
09. März
13. April
15. Juni
13. Juli
14. September
12. Oktober
16. November




Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ist seit dem 1. Dezember 2022 grundsätzliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Benutzung und Verwaltung (§ 19 Absatz 2 Nummer 6 des Wohnungseigentumsgesetzes, WEG). Eine Person, die am 1. Dezember 2020 als Verwalter für eine Wohnungseigentümergemeinschaft tätig war, galt gegenüber deren Mitgliedern bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter. Diese Übergangsvorschrift ist inzwischen abgelaufen.

Eine Ausnahme sieht das WEG dann vor, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2 WEG) die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.

Prüfung vor der IHK erforderlich

Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Absatz 1 WEG bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. 

Einzelheiten zum zertifizierten Verwalter (zum Beispiel auch zu gleichgestellten Qualifikationen) ergeben sich aus der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV). Die Details zum Prüfungsverfahren werden auf Grundlage einer IHK-Prüfungssatzung geregelt.

Betroffen sind ausschließlich WEG-Verwaltungen. Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. 

Keine Zulassungsvoraussetzungen 

Für die Prüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet. Details zu Prüfungsgebühren, Terminen und den Anmeldungsmodalitäten finden Sie auf den Websites der IHKs

Die Prüfung zum "Zertifizierten Verwalter" umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und kann beliebig oft wiederholt werden. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Das ist der Fall, wenn der angehende Verwalter in allen geprüften Themenbereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Auch beim mündlichen Teil müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. 

Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten und behandelt im Wesentlichen die vier Themenbereiche:

  1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft
  2. Rechtliche Grundlagen
  3. Kaufmännische Grundlagen
  4. Technische Grundlagen

Details gibt es in Anlage 1 der ZertVerwV.

Die mündliche Prüfung dauert 15 Minuten. Gegenstand muss in jedem Fall das Wohnungseigentumsrecht sein (ZertVerwV – Anlage 1,  Punkt 2.1). Zusätzlich können die Kenntnisse zu weiteren Prüfungsgegenständen der ZertVerwV – Anlage 1 abgefragt werden.

Prüfungsvorbereitung

Um die notwendigen Kenntnisse für die Sachkundeprüfung zu erwerben, gibt es entsprechende Fachliteratur sowie Vorbereitungsseminare von diversen Veranstaltern. Die IHK gibt aufgrund ihrer Bildungsträgerneutralität hierzu keine Auskünfte. 

Nutzen Sie deshalb die einschlägigen Suchmaschinen mit den Schlagworten wie beispielsweise "Prüfungsvorbereitung Sachkundeprüfung Zertifizierte/-r Verwalter/-in" oder alternativ das Weiterbildungs-Informations-System WIS (wis.ihk.de).

Prüfungsbefreiung

Einem zertifizierten Verwalter ist nach § 7 Satz 1 ZertVerwV gleichgestellt, wer

  1. die Befähigung zum Richteramt,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
  4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt

besitzt. Die genannten Personen dürfen sich auch ohne eine Prüfung vor der IHK als zertifizierte Verwalter bezeichnen.  

Die in § 7 Satz 1 ZertVerwV festgelegten Abschlüsse sind abschließend und können nicht mit anderen Abschlüssen oder Zertifikaten gleichgesetzt werden.

Keine Gleichwertigkeitsbescheinigung

Eine Bescheinigung zur Gleichwertigkeit ist durch den Verordnungsgeber nicht vorgesehen und kann deshalb durch die IHK nicht ausgestellt werden. Die IHK kann deshalb insbesondere zum Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt (§ 7 Satz 1 Nummer 4 ZertVerwV) keine verbindlichen Auskünfte erteilen. Eine zuständige Stelle, die die Gleichwertigkeit nach § 7 ZertVerwV prüft und bescheinigt, ist in der Verordnung nicht vorgesehen. 

Weiterbildungspflicht

Wichtig zu wissen: Zertifizierte Verwalter unterliegen der in § 34c Absatz 2a GewO vorgeschriebenen Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Konkret müssen sie innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren 20 Stunden in ihre Weiterbildung investieren.

Rahmenplan und mehr 

Weitere Informationen zu der Prüfung, insbesondere den Rahmenplan, finden Sie auf der Website der DIHK-Bildungs-gGmbH.

Bitte beachten Sie, dass die IHK-Organisation nur mit der Abnahme der Prüfung zum Zertifizierten Verwalter nach WEG befasst ist, regelmäßig nicht mit Fragen ordnungsgemäßer Hausverwaltung und des Wohneigentumsrechts. Hier können Organisationen wie beispielsweise Wohnungseigentümerverbände, die Verbraucherzentralen sowie Fachanwälte für Wohnungseigentumsrecht helfen. 

 

Allgemeines

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und -beratern zum 22. Mai 2007 grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Gewerbe ausgestaltet: gemäß § 34d Gewerbeordnung (GewO) für Versicherungsvermittler und gemäß § 34e GewO für Versicherungsberater.

Versicherungsvermittler und -berater sind verpflichtet, sich im Versicherungsvermittlerregister (www.vermittlerregister.info) einzutragen. Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkunde

Wer braucht einen Sachkundenachweis?

Grundsätzlich benötigt jeder, der als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Der Antragsteller muss mit den versicherungsfachlichen und -rechtlichen Grundlagen sowie mit der Kundenberatung vertraut sein. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.

Wie sehen die Lerninhalte aus?

Die DIHK und das Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft BWV haben unter Hinzuziehung eines Expertengremiums einen gemeinsamen Rahmenplan zur Sachkundeprüfung "Geprüfte/-r Versicherungsfachmann/-frau IHK" entwickelt. Der Rahmenplan soll die Verbindlichkeit und Transparenz der für alle Prüfungsteilnehmer maßgeblichen Lerninhalte und -ziele stärken.

Der Rahmenplan wurde mehrfach überarbeitet. Die sechste Auflage, die seit dem 1. Juli 2023 prüfungsrelevant ist, finden Sie hier:
Rahmenplan "Geprüfter Versicherungsfachmann IHK_Geprüfte Versicherungsfachfrau IHK, 6. Auflage (PDF, 1 MB)

Wichtiger Hinweis: Prüfungsrelevante Werte

Seit der Juli-Prüfung 2017 ist das 2. Pflegestärkungsgesetz sowohl im schriftlichen als auch im praktischen Prüfungsteil prüfungsrelevant.

Hier finden Sie die ab dem 1. Januar 2025 geltende Fassung:
Prüfungsrelevante Werte aus der Sozialversicherung und Informationen zu den AVB (PDF, 110 KB)

Praktischer Prüfungsteil

Im praktischen Prüfungsteil muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er fachliches Wissen in einem Beratungsgespräch kundengerecht anwenden kann. Dieser Prüfungsteil umfasst (gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 VersVermV) die Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten sowie Produktdarstellung und Information.

Grundlage des Gesprächs ist eine der nachfolgenden Fallvorgaben:
Fallvorgaben für den praktischen Prüfungsteil (PDF, 1 MB)

Zudem finden Sie hier den Protokollbogen für Versicherungsvermittler und -berater zum praktischen Prüfungsteil:
Protokollbogen Versicherungsvermittler und -berater (PDF, 21 KB)

Ab Januar 2024 nutzen Sie bitte die folgende Fassung:
Protokollbogen Versicherungsvermittler und -berater ab 2024 (PDF, 81 KB)

Weiterbildungspflicht

Seit dem 23. Februar 2018 besteht für Versicherungsvermittler und -berater sowie deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte eine gesetzliche Weiterbildungspflicht im Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr. Die DIHK und die IHKs haben dazu im November 2021 gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Liste von häufig gestellten Fragen und Antworten erstellt. Die Liste wurde im August 2023 aktualisiert, weil verschiedene Fragen noch nicht oder nicht ausführlich genug thematisiert worden waren. Die Aktualisierungen beinhalten keine Verschärfungen zulasten der Branche, sondern lediglich Klarstellungen. Die Frage nach einer Übergangsfrist stellt sich deshalb nicht.
FAQ-Liste zur Weiterbildungsverpflichtung, Stand  8. August 2023 (PDF, 242 KB)

Mehr Infos

Ein Übersicht über die IHKs, die die Prüfung anbieten, finden Sie hier:
Standorte der prüfenden IHKs (PDF, 96 KB)

Die bundeseinheitlichen Termine für die Sachkundeprüfung gibt es hier:

Prüfungstermine "Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK"

2024202520262027
11. Januar
14. März
11. April
06. Juni
11. Juli
12. September
10. Oktober
07. November
09. Januar
13. März          
10. April
12. Juni
10. Juli
11. September
09. Oktober
13. November
15. Januar
12. März
09. April
11. Juni
09. Juli
10. September
08. Oktober
12. November
14. Januar
04. März
08. April
10. Juni
08. Juli
09. September
07. Oktober
11. November

 

Abgrenzung

Gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die IHK-Organisation einen Leitfaden zu den Auswirkungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes auf den Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungen erarbeitet. Die Veröffentlichung hilft bei der Abgrenzung von echten Gruppenversicherungs- und ähnlichen Verträgen und bietet anhand zahlreicher konkreter Beispiele praxisnahe Hinweise für die Vertragsgestaltung:
Aufsichtsmitteilung zum Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungsverträgen (PDF, 64 KB)

Dabei hat der Gesetzgeber die IHKs mit der Durchführung der Prüfung beauftragt. In Kooperation mit den IHKs und der DIHK entwickelt die DIHK-Bildungs-gGmbH die Prüfungsunterlagen. Weitere Informationen zum Thema gibt es auf der Website der DIHK-Bildungs-gGmbH.

Über Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sachkundeprüfung für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln informiert die DIHK mit der Veröffentlichung "Freiverkäufliche Arzneimittel". Erhältlich ist sie beim  DIHK-Verlag.

Wer ein Fahrzeug mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen im gewerblichen Güterverkehr führen will, muss nach dem BKrFQG eine besondere Qualifizierung nachweisen. Die IHK informiert und nimmt die Prüfungen ab.

Hier finden Sie die Mustersatzung für die Prüfung zum EU-Berufskraftfahrer. (PDF, 335 KB)

Hier gibt es die Fragenkataloge für die Prüfungen:

Fragenfundus Berufskraftfahrer im Straßenpersonenverkehr 2025

Fragenfundus Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr 2025

Unternehmen, die regelmäßig mit Gefahrgütern umgehen, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die IHK erkennt die Lehrgangsveranstalter an, überwacht diese und nimmt die Prüfungen ab.

Fragenfundus und Mustersatzung für die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Wie läuft die Gefahrgutbeauftragten-Prüfung ab? Welche Fragen sind relevant? Hier können Sie die Mustersatzung zur Prüfung sowie einen umfangreichen Fragenfundus abrufen:

Mustersatzung 

Mustersatzung (PDF, 248 KB)

Fragenfundus 

Fragenfundus komplett (210 MB)

In einzelnen Kapiteln: 

Vorwort

A I: Nationale Rechtsvorschriften

A II: Verkehrsträger, übergreifender Teil

A III: Verkehrsträger, spezifischer Teil, Seeverkehr

A III: Verkehrsträger, spezifischer Teil, Binnenschiffsverkehr

A III: Verkehrsträger, spezifischer Teil, Eisenbahnverkehr

A III: Verkehrsträger, spezifischer Teil, Straßenverkehr

Rechtsvorschriften zum Gefahrguttransport

Eine Zusammenfassung der geltenden Gefahrgut-Regelungen bietet das Bundesverkehrsministerium auf seiner Website an:

Vorschriften für die Straße

Verkehrsübergreifende Vorschriften

Wer gefährliche Güter auf der Straße transportiert, muss eine Prüfung ablegen. Die IHK nimmt diese Prüfung ab und stellt dann den sogenannten ADR-Schein aus. Hier finden Sie die Mustersatzung (PDF, 214 KB).

Rechtsvorschriften zum Gefahrguttransport

Eine Zusammenfassung der geltenden Gefahrgut-Regelungen bietet das Bundesverkehrsministerium auf seiner Website an:

Vorschriften für die Straße

Verkehrsübergreifende Vorschriften

Wer ein Unternehmen im Güterkraftverkehr oder im Straßenpersonenverkehr führen will, muss eine Fachkundeprüfung bei der IHK ablegen. Die Inhalte richten sich nach der Berufszugangsverordnung.

Die Musterprüfungsordnung Güterkraft- und Personenverkehr sowie eine Statistik zu den IHK-Fachkundeprüfungen im Straßenverkehr finden Sie hier zum Download:

Muster-Prüfungsordnung zur Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr (PDF, 245 KB)

Kontakt

Porträtfoto Mona Moraht
Dr. Mona Moraht Referatsleiterin Gewerberecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

Kontakt

Porträtfoto Andrea Höbel, Referatsleiterin Gefahrgutverkehre | Fachkundeprüfung | Verkehrsrecht
Andrea Höbel Referatsleiterin Gefahrgutverkehre, Fachkundeprüfungen, Verkehrsrecht