Die Entwürfe wurden an Rat und EU-Parlament übermittelt und sollen dort zeitnah beraten werden. Rat und EU-Parlament können im Rahmen ihrer Beratungen auch Änderungen an den Vorschlägen vornehmen. Daher werden die endgültigen Veränderungen erst mit Beschlussfassung durch Rat und EU-Parlament feststehen.
Die EU-Kommission schlägt verschiedene Änderungen vor:
Verschiebung des Anwendungszeitpunkts der Nachhaltigkeitsberichterstattung für einige Unternehmen
- Zunächst soll für die großen Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die in der Regel in 2026 über das Geschäftsjahr 2025 berichten müssen, die Anwendung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsregelungen um zwei Jahre verschoben werden. Diese Unternehmen sollen, so der Vorschlag, erst für Geschäftsjahre berichten müssen, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Entsprechende Änderungen wurden auch für Emittenten vorgeschlagen.
- Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen müssten die CSRD erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, anwenden. Entsprechende Änderungen wurden auch für Emittenten vorgeschlagen.
- Für die Unternehmen, die laut der bisher geltenden Richtlinie bereits in 2025 über das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen, soll es laut Kommissionsvorschlag vorerst keine Aussetzung der CSRD geben. In Deutschland wurde die Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt.
Weniger Unternehmen sollen zur direkten Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden
Die EU-Kommission schlägt vor, dass künftig grundsätzlich große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern einen Nachhaltigkeitsbericht nach europäischen Vorgaben erstellen sollen – unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung. Als großes Unternehmen soll weiterhin die Definition in Art. 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU gelten: Unternehmen, die zwei der drei Größenmerkmale überschreiten – Nettoumsatz 50 Millionen Euro, Bilanzsumme 25 Millionen Euro, 250 Mitarbeiter. Ein großes Unternehmen soll nach dem Vorschlag der Kommission dann unter die Berichtspflicht fallen, wenn es im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Mitarbeiter hat.
Auch für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung, für die Berichterstattung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen sowie für Drittstaatenunternehmen und Emittenten soll es Änderungen geben.
Laut EU-Kommission würde sich durch die Änderungen des Anwendungsbereichs die Zahl der von der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie betroffenen Unternehmen in Europa von 50.000 auf etwa 10.000 verringern.
Weniger Komplexität
Den Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts konkretisieren die mittels einer delegierten Verordnung erlassenen europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS). Diese sollen zeitnah überarbeitet und dabei auch die Datenpunkte erheblich reduziert werden. Ein Entwurf zur Änderung der ESRS liegt noch nicht vor.
Von den bisher geplanten sektorspezifischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards soll abgesehen werden. Es soll auch keinen Listed SME-Standard (LSME) für die kleinen und mittleren kapitalmarktorientierten Unternehmen geben.
Betroffenheit der mittelbar tangierten Unternehmen eindämmen
Ein freiwilliger KMU-Standard (Voluntary SME-Standard – VSME), der von der EU-Kommission als delegierte Verordnung erlassen werden soll, soll dabei im Mittelpunkt stehen. Die Kommission schlägt allen Unternehmen, die künftig nicht vom Anwendungsbereich der CSRD erfasst sein sollen, vor, freiwillig auf Basis eines VSME zu berichten. In diesem Zusammenhang wird der von der European Financial Reporting Advisory Group entworfene VSME erwähnt. Wie der von der EU-Kommission zu verabschiedende VSME dann aussehen wird, steht derzeit noch nicht fest.
Dieser VSME soll dann als sogenannte Obergrenze (Value Chain Cap) für die Wertschöpfungskette dienen und in die CSRD aufgenommen werden. Er soll den Trickle-Down-Effekt auf die Unternehmen in der Wertschöpfungskette der berichtspflichtigen Unternehmen mindern. Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht entsprechend den europäischen Vorgaben der CSRD und ESRS erstellen müssen, könnten mit Hilfe des VSME ihren Berichtspflichten über ihre Wertschöpfungskette nachkommen, so die Vorstellung der EU-Kommission. Nicht von der Obergrenze (Cap) sollen erfasst sein: "additional sustainability information that is commonly shared between undertakings in the sector concerned" und Informationen zum "due diligence process".
Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts mit begrenzter Prüfungssicherheit
Die EU-Kommission schlägt vor, dass künftig der Nachhaltigkeitsbericht mittels einer "limited assurance", also mit begrenzter Prüfungssicherheit, geprüft wird.
Angaben nach Taxonomie-Verordnung
Unternehmen, die künftig nachhaltigkeitsberichterstattungspflichtig sind und einen Nettoumsatz von bis zu 450 Millionen Euro haben, sollen über den Umfang ihrer ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten nun optional berichten können. Diese Unternehmen sollen auch Angaben zur teilweisen Erfüllung von Taxonomie-Kriterien vornehmen können.
Weitere Vorschläge der EU-Kommission
Darüber hinaus finden sich weitere Vorschläge zur Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Entwürfen, siehe dazu bitte https://commission.europa.eu/publications/omnibus-i_en.
Parallel wurde eine Konsultation von Änderungen an drei delegierten Rechtsakten zur Taxonomie-Verordnung, zur Offenlegung (Disclosure Delegated Act) und zu den technischen Bewertungskriterien der sogenannten Klima- und Umwelt-Taxonomie (Climate Delegated Act und Environment Delegated Act), gestartet. Rückmeldungen zu den Taxonomie-Verordnungen nimmt die Kommission bis zum 26. März 2025 entgegen. Zur Konsultation gelangen Sie hier.
Ein weiterer Schwerpunkt im sogenannten Omnibus-Vorschlag sind auch Vorschläge zur Änderung der Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive/CSDDD). Ergänzend wurden Vorschläge für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism/CBAM) und für Investitionsverordnungen vorgelegt.