Zehn Vorschläge für weniger Bürokratie
Entschlacken, beschleunigen, vereinfachen: DIHK nennt AnsatzpunkteMitte Januar 2023 startete das Bundesministerium der Justiz eine Online-Abfrage zum Thema "Bürokratieabbau". Mehr als 70 Organisationen waren aufgerufen, zehn möglichst konkrete Vorschläge zu formulieren beziehungsweise unnötige Bürokratie zu benennen. Hinweise sollten dabei im Verantwortungsbereich der Bundesregierung liegen.
Die DIHK hat die Chance gerne genutzt und ihre Vorschläge für eine Entlastung der Unternehmen von unnötiger Bürokratie vorgelegt:
Gerade für mittelständische Unternehmen liegt in der Nutzung selbst erzeugter Energien ein großes Potenzial, um von fossilen Energieträgern unabhängig zu werden und die eigene Energieversorgung nachhaltig zu sichern. Bei der Installation eigener Energieversorgungsanlagen stoßen viele Betriebe jedoch auf bürokratische Hindernisse. Ein Beispiel ist die Photovoltaik-Anmeldung bei der Bundesnetzagentur.
Daten, die bereits beim Stromnetzbetreiber vorliegen, werden vom Erbauer einer Photovoltaik-Anlage erneut abgefragt. Wie die Praxis zeigt, wird der Anmeldeprozess hierdurch nicht nur aufwendig, sondern auch fehleranfällig.
DIHK-Vorschlag: |
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Um beides zu vermeiden und Unternehmen sowie die Bundesnetzagentur zu entlasten, schlägt die DIHK vor, dass der Netzbetreiber die notwendigen Daten direkt an die Bundesnetzagentur meldet. |
Einstufung im Monitoringbericht |
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Es wird eine "alternative/sonstige Lösung" umgesetzt. Konkret teile das BMWK das Anliegen, "die Netzanschlüsse für PV-Anlagen zu vereinfachen und zu beschleunigen". Dies werde "bereits im Rahmen der [Photovoltaik]-Strategie adressiert". DIHK-Bewertung: Während die Maßnahmen in die richtige Richtung zeigen, greifen sie den DIHK-Vorschlag nur bedingt auf. Erleichterungen werden insbesondere für Balkon-Photovoltaikanlagen vorgenommen. Außerdem sollte nach dem DIHK-Vorschlag die Anmeldung im Register direkt vom Verteilnetzbetreiber durchgeführt werden. |
Neben dem Ausbau der Solar- oder Windkraftenergieerzeugung ist es ebenfalls wichtig, die Produktion und Nutzung von Wasserstoff zu entbürokratisieren. Derzeit bestehen Hürden im Genehmigungsrecht bei Investitionen in Elektrolyseure und Produktions- oder Feuerungsanlagen, die Wasserstoff einsetzen. So klagen die Unternehmen über Rechtsunsicherheit aufgrund fehlender Verwaltungsvorschriften, insbesondere im Störfallrecht. Dies verzögert in vielen Fällen die Genehmigungsverfahren.
DIHK-Vorschlag: |
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Damit kleinere Anlagen von langwierigen Genehmigungsverfahren befreit werden und Betreiber großer sowie kleiner Anlagen mehr Rechtssicherheit erhalten, sollten unter anderem Schwellen zur Genehmigung und Umweltprüfung definiert werden. |
Einstufung im Monitoringbericht |
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Vorschlag wird "teilweise umgesetzt"; zuständig ist das BMUV. Im Bericht heißt es: "Elektrolyseure: Änderung derzeit europarechtlich nicht möglich; EU-Industrieemissionsrichtlinie ('EU-IE-RL') wird aktuell novelliert; Vorschläge sehen auch Änderung bei Elektrolyseuren vor; treten die Änderungen so in Kraft (derzeit wird mit Anfang 2024 gerechnet) wird eine Anpassung der 4. BImSchV angestrebt." Darüber hinaus soll es eine "Anpassung untergesetzlicher Vorgaben, zum Beispiel Verwaltungsvorschriften" geben. Die Bundesregierung ergänzt: "Der Einsatz von Wasserstoff in Feuerungsanlagen ist im Übrigen bereits geregelt." DIHK-Bewertung: Aus DIHK-Sicht gibt es weitere Entlastungspotenziale im Genehmigungsrecht für Elektrolyseure. Konkret könnte die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung-Vorprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung an die geplanten Schwellenwerte europäischen Industrieemissions-Richtlinie angepasst werden (siehe DIHK-Stellungnahme zum "Vierten Bürokratieentlastungsgesetz" (PDF, 374 KB)). |
Beispiele wie die Rahmedetal-Brücke in Nordrhein-Westfalen sind bezeichnend für die oft ausufernde Dauer von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Änderungsgenehmigungen von Industrieanlagen brauchen oftmals mehr als ein Jahr; bei Autobahnen oder Schienenwegen dauern die Genehmigungsverfahren mitunter Jahrzehnte.
DIHK-Vorschlag: |
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Damit Unternehmen schneller bauen können und so an neuen oder erweiterten Standorten zusätzliche Arbeitsplätze entstehen, sind Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Möglich wird dies beispielsweise, indem für alle Antragsverfahren Fristen zur Entscheidung der Behörden eingeführt werden oder indem ein Nachreichen von Unterlagen ermöglicht wird. |
Einstufung im Monitoringbericht |
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Der Vorschlag wird "teilweise umgesetzt". Mit dem Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren seien wesentliche Anliegen bereits umgesetzt worden, heißt es im Bericht, "[wie das] digitale Beteiligungsverfahren […] das Verfahren bei einer erneuten Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden […] die Frist für die Genehmigung bestimmter Bauleitpläne wird von drei Monaten auf einen Monat verkürzt. Das BImSchG enthält bereits Fristen und ermöglicht das Nachreichen von Unterlagen. Einzelne Beschleunigungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien, sind bereits im WHG umgesetzt." DIHK-Bewertung: Der Vorschlag zur Genehmigungsfiktion oder Zustimmungsfiktion wurde nicht übernommen. Diese Anmerkung erfolgte allerdings noch vor dem zur Planungsbeschleunigung am 6. November 2023. |
Das Verpackungsgesetz soll helfen, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden beziehungsweise zu verringern. Adressiert sind beispielsweise die Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren. Aufgrund einer neuen Registrierungspflicht muss sich jedoch die gesamte Wirtschaftskette im Verpackungsregister "Lucid" eintragen. Eingaben zum Unternehmen, den Verpackungsarten, Mengen, Marken et cetera binden beträchtliche zeitliche und somit personelle Kapazitäten.
DIHK-Vorschlag: |
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Um die Unternehmen und insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu entlasten, sollte wieder die vorherige Regelung gelten, nach der nur der Hersteller der Ware im Register gelistet ist. Im Zuge der Entwicklung einer EU-Verpackungsverordnung sollte außerdem ein "One Stop Shop"-Konzept Anwendung finden, bei dem eine Anmeldung in weiteren EU-Staaten entfallen könnte. |
Einstufung im Monitoringbericht |
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Der DIHK-Vorschlag wird abgelehnt. Das wird damit begründet, dass "sich lediglich die Hersteller von Verpackungen registrieren [müssen], nicht sämtliche Vertreiber". DIHK-Bewertung: Dem stimmt die DIHK nicht zu, da der Begriff des "Herstellers" sehr umfassend definiert ist und sich im DIHK-Vorschlag durchaus eine Reihe von Unternehmen in dem Register anmelden müssten. Fraglich sei, ob die geforderten Angaben in dieser Komplexität zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks erforderlich seien und den vermeintlichen Nutzen rechtfertigten. Nach DIHK-Auffassung sollte daher wieder die vorherige Regelung gelten, bei der nur Hersteller im engeren Sinne registriert ist. Derzeit sind auch Handelsunternehmen zur Registrierung verpflichtet, sofern sie Eigenmarken vertreiben, deren Verpackung von einem Dritten in ihrem Auftrag befüllt und an das Handelsunternehmen abgegeben wird. Importeure fallen ebenfalls unter die Regelung, wenn sie die rechtliche Verantwortung für die Waren beim Grenzübertritt tragen. Auch Versand- und Onlinehändler, die eine Versandpackung erstmals mit Ware befüllen, zählen als "Hersteller". |
Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat die Bedeutung von Forschung im Gesundheitssektor verdeutlicht. Allerdings werden insbesondere bundeslandübergreifende Forschungsvorhaben aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten bei der Datenschutzaufsicht regelmäßig verzögert.
DIHK-Vorschlag: |
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Um den Forschungsstandort Deutschland zu stärken, sollte man den Verantwortlichen die Auswahl einer zuständigen Aufsichtsbehörde ermöglichen. Eine direkte Zuständigkeit einer Behörde bei länderübergreifenden Vorhaben würde zu einer Verfahrensbeschleunigung führen. |
Einstufung im Monitoringbericht |
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Der Vorschlag wird nicht im BEG IV berücksichtigt, aber im Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) zumindest "teilweise umgesetzt". So wird das Instrument der federführenden Datenschutzaufsicht aus § 287a SGB V in den Regierungsentwurf zum GDNG überführt. Sofern nicht öffentliche Stellen bei einem solchen Forschungsvorhaben gemeinsam Verantwortliche gemäß DSGVO sind, besteht sogar die Möglichkeit, nur eine Aufsichtsbehörde für zuständig zu erklären. DIHK-Bewertung: Die Anpassungen sind aus Sicht der DIHK ein guter Schritt. Gleichwohl entsteht das volle Entlastungspotenzial des Bürokratieabbau-Vorschlags erst, indem die federführende zuständige Aufsichtsbehörde durch eine echte Entscheidungsbefugnis eine tatsächliche "federführende" Rolle erhält. |
Kleine und mittlere Unternehmen sind häufig überproportional von bürokratischen Aufgaben betroffen, weil sie für diese oftmals kein eigenes zusätzliches Personal haben oder entsprechende Tätigkeiten aus finanziellen Gründen nicht an Externe vergeben können. Teilweise erfüllen die Unternehmerinnen und Unternehmer die Dokumentations- oder Berichtspflichten selbst. Im Steuerrecht belastet beispielsweise die "Einnahme-Überschuss-Rechnung" (EÜR) die Betriebe.
Mit der EÜR können Kleinstunternehmen (Gewinn weniger als 60.000 Euro und Umsatz weniger als 600.000 Euro jährlich) ihren Gewinn ermitteln. Für steuerliche Zwecke müssen sie jedoch ein standardisiertes Formular (Anlage EÜR) verwenden, das so komplex ist, dass es ohne externe Expertenhilfe meist nicht ausfüllbar ist.
DIHK-Vorschlag: |
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Vereinfachungen können beispielsweise erreicht werden, wenn spezielle Daten in einer Anlage beziehungsweise per elektronischer Verlinkung abgefragt werden. Gleichzeitig profitieren auch die Finanzverwaltungen von einer einfacheren EÜR. |
Einstufung im Monitoringbericht |
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Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen – mit folgender Begründung: "Der Hauptvordruck 'Anlage EÜR' wird bereits so knapp wie möglich gefasst, indem Sachverhalte in gesonderten Anlagen abgefragt werden, die den Großteil der Steuerpflichtigen nicht betreffen (können). Eine weitere Verkürzung würde zulasten der Nachvollziehbarkeit der Gewinnermittlung gehen und würde somit den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen." DIHK-Bewertung: Dieser Argumentation stimmt die DIHK nicht zu. Nach ihrer Einschätzung sind Vereinfachungen möglich, die viele Unternehmen entlasten, aber dennoch die Nachvollziehbarkeit der Gewinnermittlung gewährleisten. |
Die Umsatzsteueranmeldung im internationalen Warenverkehr bindet nicht nur personelle Kapazitäten, sondern wirkt sich auf die Liquidität der Unternehmen aus. Betroffen sind Handels- oder Industriebetriebe, die Waren aus Nicht-EU-Staaten nach Deutschland importieren. Also solche Unternehmen, die sich derzeit ohnehin in einer herausfordernden konjunkturellen Lage befinden.
DIHK-Vorschlag: |
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Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sollte beispielsweise mit der "Verrechnungsmethode" optimiert werden. Bislang entrichten Importeure zunächst die Steuer und erhalten die Erstattung im Rahmen der Umsatzsteueranmeldung teilweise erst Wochen später. Hier sollten europäische Möglichkeiten so genutzt werden können, dass die Einfuhrumsatzsteuer erst im Zuge der Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet wird. Ergänzend sollte kurzfristig auf die Verknüpfung mit einem notwendigen "Aufschubkonto" verzichtet werden, da viele Unternehmen nicht über ein solches Konto verfügen. |
Einstufung im Monitoringbericht |
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Der Vorschlag ist nicht Teil des Monitoringberichts, weil die Bundesregierung ihn an eine "außerhalb der Bundesregierung zuständigen Stelle zur Prüfung" weiterleitet. Derzeit findet auf Veranlassung der Finanzministerkonferenz eine Evaluierung des sogenannten Fristenmodells bei der Einfuhrumsatzsteuer statt. Im Rahmen eines Verbändegesprächs hat die DIHK erneut ihre Bürokratieabbauvorschläge eingebracht. DIHK-Bewertung: Aus Sicht der DIHK sind die Ergebnisse des angekündigten Evaluierungsberichts zeitnah zu veröffentlichen und die Modernisierung durch das Verrechnungsmodell voranzutreiben. Dabei ist die Praxis regelmäßig einzubeziehen und zu konsultieren. |
Die Umsetzung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ist eine große Hürde für die deutschen Unternehmen. Es gilt seit dem 1. Januar 2023 für Betriebe mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ab 2024 betrifft das Gesetz dann auch Unternehmen mit über 1.000 Angestellten.
Laut Gesetz müssen die Unternehmen jährlich einen Bericht erstellen und diesen auf ihrer Website veröffentlichen. Die Art und Weise ist ihnen zwar freigestellt, die umsetzende Behörde verlangt jedoch eine digitale Eingabe auf der Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Gleichzeitig dürfen die Betriebe keine eigenen Berichte erstellen, wodurch bei vielen Unternehmen doppelte Arbeit entsteht.
DIHK-Vorschlag: |
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Bereits mit der Möglichkeit, zwischen einer digitalen Eingabe oder dem Einsenden bestehender Nachhaltigkeits- oder Lageberichte zu wählen, würde sich der Berichtsaufwand bei den Unternehmen merklich verringern. |
Einstufung im Monitoringbericht |
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Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen, weil aus Sicht der Bundesregierung bereits umfangreiche Anpassungen an die Bedarfe der Unternehmen stattgefunden haben. Im Bericht heißt es: "Unternehmen sind gesetzlich gemäß § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 LkSG zur Nutzung der von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereitgestellten Berichtsmaske verpflichtet. Die Eingabemaske wurde in mehreren Runden mit Verbänden und Unternehmen abgestimmt und anwenderfreundlich angepasst." DIHK-Bewertung: Die doppelte Berichtspflicht für Unternehmen, die unter die EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen, wird (voraussichtlich) durch die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD in deutsches Recht wegfallen, da diese Unternehmen nur nach der CSRD, nicht aber nach dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG berichten müssen. Allerdings bedarf es nach Auffassung der DIHK weiterhin einer gesetzlichen Klarstellung durch das rechtsaufsichthabende Bundesministerium, dass für alle anderen Unternehmen die digitale Eingabe nicht verpflichtend ist, sondern nur eine Möglichkeit der Berichterstattung darstellt. Ebenso sollten andere Nachhaltigkeitsberichte eingereicht werden können. Die Argumentation der Bundesregierung für die Ablehnung dieses Vorschlags im Rahmen des Monitoringberichts ist aus DIHK-Sicht daher nicht nachvollziehbar. |
Auch wenn die digitale Kommunikation Alltag für viele Menschen ist, erlaubt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) die rein digitale Kommunikation zwischen Betrieben, Auszubildenden und IHKs nur sehr eingeschränkt. Diese Möglichkeit der Kontaktaufnahme ist beispielsweise nicht im § 34 Abs. 2 BBiG vorgesehen, wodurch der Briefverkehr notwendig wird.
DIHK-Vorschlag: |
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Eine pragmatische Änderung könnte Abhilfe schaffen: Dazu müssten im § 34 Abs. 2 BBiG die E-Mail-Adresse sowie die Handynummer zu Pflichtangaben bei der Eintragung für jedes Berufsausbildungsverhältnis gemacht werden. In der Handwerksordnung (HwO) ist diese Art der Angabe elektronischer Kontaktdaten bereits geregelt. |
Einstufung im Monitoringbericht |
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Der Vorschlag wird "vollständig umgesetzt". "Die Anpassungen für das Berufsbildungsgesetz (BBiG) befinden sich derzeit in der Bearbeitung." Anmerkung der DIHK: Die Anpassung erfolgt im Rahmen des sogenannten Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetzes (). |
Nach wie vor gilt bundesweit, dass in der beruflichen Ausbildung Dokumente oftmals in schriftlicher Form vorzulegen beziehungsweise einzureichen sind. So ist beispielsweise ein elektronischer Vertragsschluss in der Ausbildung ausgeschlossen, Umschulende müssen die Durchführung der beruflichen Umschulung der zuständigen Stelle vor Beginn der Maßnahme schriftlich anzeigen. Außerdem hat die Ergebnismitteilung im ersten Teil einer geteilten Abschlussprüfung schriftlich zu erfolgen. Bei einer Abschlussprüfung, die nicht in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, besteht hingegen kein Schriftformerfordernis.
DIHK-Vorschlag: |
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Um die Prozesse für alle Beteiligten zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollten unter anderem eine digitale Ergebnismitteilung auch bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen der Abschlussprüfung, eine elektronische Anzeige der Umschulungsmaßnahmen oder die elektronische Form der Vertragsniederschrift ermöglicht werden. |
Einstufung im Monitoringbericht |
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Der Vorschlag wird "teilweise umgesetzt". Im Monitoringbericht heißt es: "Die Anpassungen für das Berufsbildungsgesetz (BBiG) befinden sich derzeit in der Bearbeitung." DIHK-Bewertung: Ein Großteil der Vorschläge wird im Rahmen des sogenannten "Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetzes" ( umgesetzt. Angesichts der Änderungen im "Vierten Bürokratieentlastungsgesetz", sollte der Gesetzgeber im § 16 Abs. 1 S. 1 BBiG die Ausstellung eines elektronischen Zeugnisses für Auszubildende ermöglichen. |
Die Verbesserungsvorschläge der DIHK zum Bürokratieabbau finden Sie auch hier zum Download: