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Data Act

Junger Mann steht in einer Halle am Computer

Mit dem Europäischen Datengesetz sollen Daten besser nutzbar gemacht werden

© Thomas Barwick / DigitalVision / Getty Images

Worum geht es?

Daten besser nutzbar machen – der Data-Act soll für alle Akteure in der wirtschaftlichen Wertschöpfungskette den Austausch und die Nutzung von Unternehmensdaten verbessern beziehungsweise überhaupt erst ermöglichen. Enthalten sind Regelungen für die Nutzung von Daten zwischen Unternehmen (B2B), zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) und zwischen Unternehmen und Behörden (B2G). Der Data Act ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten. Ab dem 12. September 2025 müssen die Regeln verbindlich angewandt werden.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind insbesondere Hersteller, Dateninhaber und Nutzer von vernetzen Geräten, zum Beispiel Haushaltsgeräten, Maschinen oder Autos. Darüber hinaus werden auch auf Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, etwa Cloud-Anbieter, neue Pflichten zukommen. Daneben werden die Rechte Dritter gestärkt. Die B2G-Zugangsrechte betreffen potenziell alle Unternehmen. Nur für kleine Betriebe sind Ausnahmen vorgesehen.

Was steht in der Verordnung?

Konkret sieht der Data Act vor, dass allein die Nutzer vernetzter Geräte darüber entscheiden können, wie mit Daten umgegangen werden soll, an deren Entstehung sie mitgewirkt haben. Nutzer können dabei Unternehmen wie auch Verbraucher sein. Der Data Act soll es den Nutzern ermöglichen, diese Daten auszuwerten und unter bestimmten Bedingungen an Dritte weiterzugeben.

Damit der Zugang und die Weitergabe von Daten auch technisch möglich sind, müssen Hersteller ihre Produkte und Dienstleistungen so gestalten, dass ein Datenzugang stattfinden kann. Für kleine Unternehmen gelten Erleichterungen.

Darüber hinaus soll für Nutzer einfacher werden, ihren Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zu wechseln. Dies bedeutet neue Verpflichtungen für Dateninfrastruktur-Anbieter. Sie müssen den Umstellungsprozess unterstützen und alle kommerziellen, technischen, vertraglichen und organisatorischen Hindernisse beseitigen. Zudem ist ein schrittweiser Abbau von Umstellungsgebühren geplant.

Neben privaten Akteuren werden auch öffentlichen Einrichtungen erweiterte Zugangsrechte eingeräumt. So muss ein Dateninhaber einer öffentlichen Einrichtung auf Antrag Daten zur Verfügung stellen, wenn ein "außergewöhnlichen Bedarf" an der Nutzung der Daten besteht. Eine Ausnahme besteht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Sie finden den Data Act unter eur-lex.europa.eu.

Ein Beispiel im B2G-Bereich: Daten zur Bekämpfung von Naturkatastrophen

Im Fall einer Notlage, beispielsweise einer Naturkatastrophe, kann eine öffentliche Stelle Unternehmen dazu auffordern, unentgeltlich Daten zur Verfügung zu stellen. Möchte der Staat dagegen nur seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und kann er die Daten nicht anderweitig beschaffen, so kann der Dateninhaber eine Aufwandsentschädigung für die Herausgabe verlangen.

Ein Beispiel im B2B-Bereich: Maschinendaten

Daten von Maschinen und Sensoren werden in der Industrie in großen Mengen generiert. Unterschiedliche Beteiligte haben ein Interesse an der Nutzung dieser Daten. Der Hersteller einer Automationskomponente möchte zum Beispiel Zugang zu Betriebsdaten seines Produktes erhalten, das in einer von einem Dritten betriebenen Maschine verbaut ist. Bislang können die Akteure dies vertraglich weitgehend frei regeln. Problematisch ist dabei oftmals die ungleiche Marktmacht der Vertragsparteien, die sich in einseitigen Vertragsbedingungen ausdrückt – etwa im Ausschluss von Nutzungsrechten. Um dem entgegenzuwirken, sieht der Data Act vor, alleine dem Nutzer das Recht zuzugestehen, über seine Daten und deren Nutzung zu verfügen und diese gegebenenfalls auch an Dritte weiterzugeben.

Was ist für die Wirtschaft nun wichtig?

Eine breitere Datennutzung ermöglicht Produktivität und Wachstum. Um das zu erreichen, sollte niemand exklusiv über die Nutzung entscheiden. Nutzer und Dateninhaber sollten im Rahmen ihrer berechtigten Interessen Daten, an deren Entstehung sie mitgewirkt haben, nutzen dürfen.

Daten sind ein wichtiger Wettbewerbsvorteil für viele Unternehmen. Sensible Daten und Geschäftsgeheimnisse müssen daher ausreichend geschützt werden, um Anreize zu schaffen, in datengetriebene Innovationen zu investieren.

Komplexe vertragliche und technische Vorgaben, sowie unklare Definitionen können insbesondere KMU überfordern oder abschrecken. Es ist daher wichtig, dass die Vorschriften eindeutig, verständlich und praktisch umsetzbar sind – ohne hohe bürokratische Belastungen.

Die DIHK-Stellungnahme von Mai 2022 zum Entwurf des Rechtsrahmens finden Sie hier.

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Ines Rerbal Referatsleiterin Digitale Märkte, Plattform und Datenökonomie

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Jonas Wöll Referatsleiter Digitaler Binnenmarkt, EU-Verkehrspolitik, Regionale Wirtschaftspolitik