Mit Änderungen an mehreren Verordnungen soll die Wirtschaft jährlich um 420 Millionen Euro entlastet werden.
Weiterer Schritt zum Bürokratieabbau
Kabinett beschließt BürokratieabbauverordnungMit der "Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie" (BEV) bringt die Bundesregierung weitere Maßnahmen auf den Weg, die die Wirtschaft von Bürokratie entlasten sollen. Die Maßnahmen hat die DIHK im Juni 2024 in einer Stellungnahme kommentiert.
Das Kabinett hat die BEV am 9. Oktober 2024 beschlossen. Verglichen mit dem Referentenentwurf der Sammelverordnung erhöht sich das Entlastungsvolumen der Wirtschaft um knapp 400 Millionen Euro höher. Im Wesentlichen entfällt dieser Anstieg jedoch auf den Berufsstand der Steuerberatenden, wo Vergütungsberechnungen künftig "nicht mehr ausgedruckt oder qualifiziert elektronisch signiert werden müssen".
Maßnahmen der BEV grundsätzlich positiv – Verbesserungspotenzial besteht
Mit der BEV plant die Bundesregierung zum Beispiel Änderungen in der Außenwirtschaftsverordnung, mit denen unter anderem die Schwellenwerte für die Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr angehoben und dadurch statistische Meldepflichten abgebaut werden. Die Erhöhung der Schwellenwerte sowie Freigrenzen sind aus Sicht der DIHK positiv zu bewerten, da sich die Anzahl der meldepflichtigen Unternehmen reduziert, was zu einer Entlastung in der betrieblichen Praxis führt.
Im Lebensmittelrecht plant die Bundesregierung, künftig die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe zu erlauben, sofern diese Auflistung unmittelbar und leicht für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich ist. Auch diese Maßnahme begrüßt die IHK-Organisation, da sie einen Schritt im Sinne der Digitalisierung darstellt. Die Maßnahme dient auch der Ressourcenschonung, weil nicht bei jeder Rezeptänderung eine neue Verpackung erforderlich wäre.
Die DIHK begrüßt außerdem die ersatzlose Streichung der Anzeigepflichten in § 21 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und die damit korrespondierende Streichung des bisherigen § 26 Abs.1 Nr.18 FinVermV. Mit der Einführung einer einheitlichen Regelung der Mitteilungspflicht in § 7 Gewerbeordnung (GewO) und eines einheitlichen Bußgeldtatbestands in § 146 Abs. 2 Nr. 1a GewO sind inhaltsgleiche Regelungen in den einzelnen Berufsordnungen (FinVermV, VersVermV, Imm-VermV, MaBV) obsolet geworden.
Mit der BEV könnte aber auch die Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2a Versteigerungsverordnung (VerstV) entfallen. Nach § 3 Abs. 1 VerstV müssen Versteigerer jede Versteigerung zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin nicht nur der zuständigen Behörde, sondern auch der IHK, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch mit bestimmten Angaben anzeigen. Auch die Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2a VerstV könnte ersatzlos gestrichen werden, da es sich hierbei um reine Anzeigepflichten ohne Entscheidungsbefugnis handelt.
Bevor die Regelungen der Verordnung in Kraft treten, ist noch ein Beschluss durch den Bundesrat erforderlich.