Eine Lohnsteuerpauschalierung ist bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, dennoch möglich.
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BFH zum Vorliegen einer Betriebsveranstaltung bei nur beschränkter TeilnehmerzahlMit Urteil vom 27. März 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass nach der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Da sich der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit jenem in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG deckt, kann die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent auch dann in Anspruch genommen werden, wenn beispielsweise ausschließlich Führungskräfte teilnehmen.
Indes kann aufgrund des Wortlauts von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG in solchen Fällen nicht der Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer beansprucht werden.
Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung
Nach Auffassung der Finanzverwaltung steht die Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG unter dem Vorbehalt, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Veranstaltungen, die nur einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitern zugänglich sind, sollen daher weder der Anwendung der gesetzlichen 110-Euro-Freibetragsregelung noch der 25 Prozent-Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Das Offenstehen für alle Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils ist nach der Entscheidung VI R 5/22 des BFH kein Tatbestandsmerkmal der seit dem Veranlagungszeitraum 2015 bestehenden Legaldefinition der „Betriebsveranstaltung“ in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Die Legaldefinition setzt nur eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus. Eine Veranstaltung, an der ausschließliche Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, ist eine entsprechende Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs, sondern nur den Führungskräften offensteht.
Die bisherige Rechtsprechung des BFH, dass für eine Betriebsveranstaltung die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen muss (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - VI R 94/10, BStBl 2015 II S. 186), hat in die Legaldefinition keinen Eingang gefunden und ist daher nur noch für die Anwendung der Freibetragsregelung entscheidend. Nach dem Urteil des BFH kann diese Tatbestandsvoraussetzung nicht als (ungeschriebenes) einschränkendes Kriterium des Betriebsveranstaltungsbegriffs im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG herangezogen werden.
Anwendung über den Einzelfall hinaus?
Die Entscheidung ist noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, so dass derzeit offen ist, ob sie von der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus Anwendung findet.