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Was bei der Einführung der E-Rechnung zu beachten ist

BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben – bis Ende 2027 Kulanz erwartet
E-Rechnung am Computer und mit Ordner

In Kürze müssen Unternehmen elektronische Rechnungen zumindest empfangen können

© AndreyPopov / iStock / Getty Images Plus

Am 1. Januar 2025 werden E-Rechnungen im Geschäftsverkehr (B2B) in Deutschland obligatorisch. Fragen zur Umsetzung der E-Rechnungspflicht soll ein Anwendungsschreiben klären, das das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jetzt veröffentlicht hat.

Im Einleitungstext seines Schreibens vom 15. Oktober stellt das BMF klar, dass sich mit der Einführung der E-Rechnungspflicht nichts an der Bedeutung der Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ändere.

Während der Einführungsphase bis Ende 2027 will die Finanzverwaltung den "Umstand des Transformationsprozesses", den die Einführung der E-Rechnung für die Unternehmen bedeutet, angemessen berücksichtigen. Die Unternehmen erwarten, dass auf Fehler beziehungsweise Versäumnisse im Zusammenhang mit dem Umstellungsprozess durch die Finanzverwaltung wohlwollend reagiert wird.

Anpassungen nach Verbändeanhörung

Im Juni 2024 hatte das BMF den Wirtschaftsverbänden einen ersten Entwurf des Anwendungsschreibens zur Stellungnahme übersandt. Aufgrund der eingereichten Stellungnahmen hat die Finanzverwaltung einige Änderungen vorgenommen. Besonders hervorzuheben sind dabei folgende Aspekte:

  • Unter dem Punkt "Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung" wird darauf hingewiesen, dass zum Beispiel auch bei einer – steuerfreien – innergemeinschaftlichen Lieferung von Deutschland an die ausländische Betriebsstätte eines inländischen Unternehmers die E-Rechnungspflicht besteht – siehe Randziffer (Rz.) 13.
  • Die Vertrauensschutzregelung aus Rz. 46 ist nun in Rz. 15 enthalten. Danach kann sich der gutgläubige Rechnungssteller auf die Angaben des Leistungsempfängers verlassen, ob dieser ein inländischer Unternehmer ist oder nicht.
  • In Rz. 32 wird im Zusammenhang mit hybriden Formaten klargestellt, dass technisch begründete geringfügige Abweichungen sowie konkretisierende oder ergänzende Informationen nicht beanstandet werden, wenn der Charakter als inhaltlich identisches Mehrstück nicht verloren geht. Sie führen damit nicht zur Strafsteuer nach § 14c UStG. Gleichzeitig wird klargestellt, dass auch in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nur aus dem strukturierten Rechnungsteil möglich ist.
  • Mit Blick auf das spätere Meldesystem weist das BMF in Rz. 41 darauf hin, dass es künftig Vorgaben zum Übermittlungsweg von E-Rechnungen geben kann.
  • Der Entwurf hatte noch vorgesehen, dass für alle bestehenden Dauerschuldverhältnisse spätestens bis zum Auslaufen der Übergangsfrist des Rechnungsausstellers nach § 27 Abs. 38 UStG eine initiale E-Rechnung gestellt werden müsse. Diese Verpflichtung wurde fallen gelassen. Nunmehr gilt, dass für Dauerrechnungen, die vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnungen erteilt wurden, keine E-Rechnung erstellt werden muss. Eine elektronische Fassung wird erst erforderlich, wenn sich die Rechnungsangaben ändern (Rz. 46).
  • Neu aufgenommen wurde ein Abschnitt zur End- oder Restrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen (Rz. 47f.). Da eine Endrechnung derzeit noch nicht im strukturierten Teil einer E-Rechnung dargestellt werden kann, soll bis zum Ablauf der Übergangsfrist Ende 2027 für solche Fälle eine Nichtbeanstandungsregelung eingreifen. Demnach kann einer Endrechnung ein Anhang im Sinne des Abschnitt 14.8 Abs. 8 Nr. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) auch als unstrukturierte Datei beigefügt werden.
  • Soweit für die Ursprungsrechnung noch keine E-Rechnungspflicht bestand, kann deren Berichtigung auch später als sonstige Rechnung erfolgen (Rz. 50). Eine Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 17 UStG erfordert auch künftig keine Berichtigung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung; die E-Rechnung muss in diesen Fällen also nicht berichtigt werden (Rz. 51).
  • In Rz. 58 wird klargestellt, dass bei inhaltlich richtigen und vollständigen sonstigen Rechnungen die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben regelmäßig enthalten sind, die die Finanzverwaltung benötigt, um das Recht zum Vorsteuerabzug prüfen zu können (Barlis 06).
  • Der Leistungsempfänger soll sich auf die Angaben des Rechnungsausstellers verlassen können, dass dieser die Übergangsregelung in Anspruch nehmen konnte (Rz. 59). Ergänzend wird nunmehr klargestellt, dass der Leistungsempfänger keine weiteren Recherchen vornehmen muss; ihm bekannte Fakten wie die Größe des Unternehmens et cetera muss er allerdings berücksichtigen.

Besonders wichtig

Für Unternehmen besonders wichtig sind insgesamt die

  • Regelungen zum Umgang mit Verträgen und Dauerrechnungen (Rz.44f.),
  • zu Rechnungsberichtigungen (Rz. 49f.),
  • zum Vorsteuerabzug (Rz. 55ff) und
  • zur Aufbewahrung elektronischer Unterlagen (Rz. 60f).

Die Übergangsregelungen enthalten Erläuterungen zum Anwendungsumfang unter anderem wenn, ein Dritter mit der Rechnungsstellung beauftragt wird (Rz. 62ff.).

Keine Änderung bei Pflichtangaben & Co.

Das BMF stellt auch klar, dass – wie bereits im Entwurf vorgesehen – insbesondere die Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung (Rechnungspflichtangaben), die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung (Rz. 8ff) sowie die Ausstellungsfrist von sechs Monaten (Rz. 11) unverändert zum bisherigen Recht bleiben.

Anpassung des UStAE erst 2025

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass soll mit einem gesonderten Schreiben an die Änderungen durch das BMF-Schreiben angepasst werden. Da dies aus zeitlichen Gründen nicht mehr im Jahr 2024 erfolgen wird, enthält das BMF-Schreiben in Rz. 67 eine Kollisionsregelung. Darin wird klargestellt, dass die Bestimmung des Anwendungsschreibens entgegenstehenden Regelungen im UStAE vorgeht. Wann eine Anpassung der GoBD erfolgt, ist bislang zeitlich noch offen.


Hintergrund

Mit dem Wachstumschancengesetz wird zum 1. Januar 2025 eine verpflichtende elektronische Rechnung (E-Rechnung) eingeführt. Sie gilt für inländische B2B-Umsätze, wenn sowohl Rechnungsaussteller als auch Rechnungsempfänger im Inland ansässig sind.

Die künftige E-Rechnung muss der europäischen CEN-Norm EN 16931 beziehungsweise den in einer EU-Richtlinie festgelegten Syntaxen entsprechen. Abweichend davon können die Vertragsparteien ein anderes Format vereinbaren, das mit der Norm EN 16931 zumindest interoperabel sein muss. Das bedeutet: Die umsatzsteuerrechtlich relevanten Daten aus dem ursprünglichen verwendeten E-Rechnungsformat müssen ohne Informationsverlust weiterverarbeitet werden können, wie es auch die Extraktion dieser Daten aus einer normgerechten E-Rechnung erlauben würde. Ein Informationsverlust liegt vor, wenn sich der Inhalt oder die Bedeutung einer Information ändert oder diese nicht mehr erkennbar ist. 

Mit dem BMF-Schreiben sollen noch vor dem Inkrafttreten der Regelungen Fragen bei der Umsetzung der E-Rechnungspflicht zum 1. Januar 2025 geklärt werden. Zur Vorbereitung hatte die DIHK bereits im Februar 2024 gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft eine Reihe von klärungsbedürftigen Sachverhalten an das BMF gemeldet. Zum Entwurf des BMF-Schreibens hatte die DIHK ebenfalls zusammen mit den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft im Juli 2024 Stellung bezogen:

Stellungnahme Verbände zur E-Rechnung (PDF, 228 KB)

Kontakt

Portraitfoto Brigitte Neugebauer
RA Brigitte Neugebauer Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)