Den Bundesländern geht es konkret um die mit den Entlastungen des Wachstumschancengesetzes spiegelbildlich verbundenen Steuermindereinnahmen – insbesondere der auf die Kommunen entfallene Teil von 2 Milliarden Euro von insgesamt knapp 7 Milliarden Euro sei nicht verkraftbar. Zwei Regelungen (steuerliche Anpassungen an das MoPeG sowie Zinsschranke) wurden jedoch aus dem strittigen Gesetzentwurf herausgelöst und in das aktuelle Gesetzgebungsverfahren zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen.
Wachstumschancengesetz geht in den Vermittlungsausschuss
Der Bundesrat hat die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Entwurf des Wachstumschancengesetzes beantragt, dem der Bundestag eine Woche zuvor in zweiter und dritter Lesung zugestimmt hatte.Vermittlungsausschuss als Recht des Bundesrates
Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz sieht vor, dass auf Verlangen des Bundesrates nach Eingang des Gesetzesbeschlusses des Bundesrates „ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird.“ Dieser Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsamer Ausschuss der Verfassungsorgane Bundestag und Bundesrat, in dem beide Häuser gleich stark vertreten sind. Der Vermittlungsausschuss ist lediglich ein parlamentarisches "Hilfsorgan", das bei umstrittenen Gesetzesvorhaben mit dem Ziel einer Einigungssuche eingeschaltet werden kann. Von diesem Recht hat der Bundesrat nun bezüglich des Wachstumschancengesetzes Gebrauch gemacht.
Nicht angenommen wurde der Antrag, den ermäßigten Umsatzsteuersatz in der Gastronomie dauerhaft beizubehalten.
Abschluss in 2023 ungewiss
Dem Vernehmen nach hat man sich am 13. Dezember 2023 auch beim Wachstumschancengesetz geeinigt. Viele steuerliche Regelungen werden damit wohl doch noch rechtzeitig in Kraft treten.
Einzelne Regelungen abgetrennt
Einige Regelungen des Wachstumschancengesetzes sollen dem Vernehmen nach im Kreditzweitmarktförderungsgesetz bis Ende 2023 umgesetzt werden.
So soll die Zinsschranke des § 4h EStG an die Vorgaben der sogenannten ATAD-Richtlinie der EU fristgerecht angepasst werden. Insbesondere soll die bisherige Konzernklausel, auch Stand-alone-Klausel, dahingehend erweitert werden, dass der Steuerpflichtige keiner Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nahestehen darf.
MoPeG-Anpassungen
Darüber hinaus soll das Steuerrecht an vielen Stellen an das 2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) unter anderem an folgenden Stellen angepasst werden:
§ 14a AO neu – Legaldefinition des Begriffs „Personenvereinigung“!
§ 34 AO – Gesetzlicher Vertreter einer Personenvereinigung als Träger deren steuerlicher Pflichten
§ 39 AO – (Anteilige) Zurechnung von Wirtschaftsgütern der Gesamthand resp. von Personenvereinigungen
§ 183 Abs. 1 Satz 1 AO neu – Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber Personenvereinigungen
§ 24 GrEStG neu – Fiktion der rechtsfähigen Personengesellschaften für GrESt-Zwecke als Gesamthand für das Jahr 2024
Die DIHK hatte insbesondere bezüglich der grunderwerbsteuerlichen Regelungen auf die Notwendigkeit einer Anpassung bis Ende 2023 dringlich mit einem Schreiben an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hingewiesen.