Pfadnavigation

Sondervermögen Infrastruktur – 500 Milliarden Euro für Investitionen

Neues kreditfinanzierte Sondervermögen mit einer Laufzeit von 12 Jahren im Grundgesetz errichtet
Sondervermögen Infrastruktur

© Vithun Khamsong / Moment / Getty Images

Bundestag und Bundesrat haben der Einführung eines neuen Artikels 143h Grundgesetz zugestimmt. Damit wird ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für Investitionen in Infrastruktur und die Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 in Höhe von bis zu 500 Milliarden Euro errichtet.

Das Sondervermögen wird für die Dauer von 12 Jahren eingerichtet. Die Gelder dürfen ausschließlich für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 verwendet werden. Ähnlich wie bei der neuen Regelung zu den Verteidigungsausgaben werden auch diese Kredite nicht auf die Schuldenbremse angerechnet. 

Aus dem Gesamtvolumen von 500 Milliarden Euro sollen die Länder 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur erhalten. Ebenfalls 100 Milliarden Euro fließen in das Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“.

Für zusätzliche Investitionen des Bundes verbleiben damit 300 Milliarden Euro auf 12 Jahre – das sind jahresdurchschnittlich 25 Milliarden an zusätzlichen Mitteln. Das bisherige Investitionsvolumen des Bundes pro Jahr beläuft sich auf rund 50 Milliarden Euro. Damit könnten sich bei vollständiger Verausgabung die Investitionen um 50 Prozent erhöhen. Allerdings kommt es darauf an, diese Mittel auch ausgeben zu können. Bislang jedenfalls weist der Abschluss des Bundeshaushaltes in den letzten Jahren jeweils investive Ausgabereste aus. Das DIHK-Impulspapier „5 Power-Punkte für Wachstum – Was die Politik nach der Wahl anpacken muss“ zeigt die wichtigsten Bereiche auf, in denen gehandelt werden muss, auch um öffentliche Investitionen zu beschleunigen. 

Investitionen müssen zusätzlich erfolgen

Eine wirkliche Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland macht erforderlich, dass die Investitionstätigkeit insgesamt zunimmt. Bei deutlich mehr Geld im System ohne Konditionierung besteht die Gefahr, dass investive Ausgaben, die bisher in den öffentlichen Haushalten eingeplant und ausfinanziert werden, nun über zusätzliche Schulden bezahlt werden und die Investitionen am Ende nicht steigen. 

Deshalb wurde im Kontext der Beratungen zur Grundgesetzänderung das Kriterium der „Zusätzlichkeit“ in den Artikel 143h Grundgesetz aufgenommen. Die Formulierung lautet jetzt wie folgt: „Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird“. Im Haushaltsjahr 2024 hatte der Bund abzüglich von Sondervermögen und finanziellen Transaktionen eine Investitionsquote von etwas mehr als 10 Prozent.

Diese Zusätzlichkeit wurde in einem Entschließungsantrag, der ebenfalls angenommen wurde, gestärkt. Darin heißt es: „Mittel des Sondervermögens sind für zusätzliche Investitionen zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn der im jeweiligen Haushaltsjahr insgesamt veranschlagte Anteil an Investitionen 10 vom Hundert der Ausgaben im Bundeshaushalt ohne Sondervermögen und finanzielle Transaktionen übersteigt.“

Entschließungsantrag schlägt weitere Pflöcke ein

Der Entschließungsantrag sieht außerdem vor, dass im Umsetzungsgesetz geregelt werden soll, dass insbesondere Wärme- und Energienetze aus dem Sondervermögen mitfinanziert werden können. Außerdem soll die Finanzierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die bislang aus dem Klima- und Transformationsfonds erfolgte, im Kernhaushalt verbleiben. 

Außerdem nimmt dieser Antrag auch die Vereinbarung auf, „eine Expertenkommission unter Beteiligung des Parlaments und der Länder einzurichten, die einen Vorschlag für eine Modernisierung der Schuldenbremse entwickelt, die dauerhaft zusätzliche Investitionen in die Stärkung unseres Landes ermöglicht. Auf dieser Grundlage soll die Gesetzgebung bis Ende 2025 abgeschlossen werden.“

Kontakt

Portätbild Kathrin Andrae
Dr. Kathrin Andrae Referatsleiterin Öffentliche Finanzen