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Sonderregelung für Kleinunternehmer

Bundesfinanzministerium passt Umsatzsteuer-Anwendungserlass an
Kleinunternehmerregelung

© gece33 / E+ / Getty Images

Zum 1. Januar 2025 wurde die so genannte Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer an EU-Vorgaben angepasst. Seitdem ist sie unter bestimmten Voraussetzungen auch grenzüberschreitend anwendbar. Wie die Finanzverwaltung die neuen Vorschriften auslegt, hat sie in einem Anwendungsschreiben mitgeteilt, mit dem auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst wird.

Zum 1. Januar 2025 sind die Schwellenwerte zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung angehoben worden: der Vorjahresumsatz darf nun maximal 25.000 Euro betragen (bislang: 22.000 Euro) und der Umsatz des laufenden Jahres maximal 100.000 Euro (bislang: 50.000 Euro). Zu beachten ist, dass bereits für den Umsatz, mit dem der Schwellenwert des laufenden Jahres überschritten wird, die Regelbesteuerung angewendet werden muss. Dabei kommt es auf die Vereinnahmung des Entgeltes an. Abschnitt 19.7 UStAE enthält Erläuterungen und Beispiele zum Wechsel der Besteuerungsform. 

Europäische Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung) – neue Meldepflichten in § 19a UStG

Neu ist, dass künftig auch im Ausland die jeweilige Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann. Bislang kann sie nur im jeweiligen Ansässigkeitsstaat genutzt werden. Voraussetzung ist, dass im Vorjahr und im laufenden Jahr EU-weit Umsätze nur bis maximal 100.000 Euro erbracht werden. Zusätzlich müssen die Vorgaben der jeweiligen nationalen Kleinunternehmerregelung eingehalten werden. Die Anwendung der EU-Regelung muss vorab vom jeweiligen EU-Mitgliedstaat genehmigt werden. Dazu müssen deutsche Unternehmen zunächst einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen. Zudem wird eine gesonderte Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erforderlich (KU-IdNr.). Diese ist mit dem Suffix „EX“ gekennzeichnet. 

In den Abschnitten 19a.1 bis 19a.4 UStAE erläutert die Finanzverwaltung die Voraussetzungen und auch die laufenden Pflichten im Zusammenhang mit dem besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG. Weitere Informationen sind auch auf der Internetseite des BZSt unter nachfolgendem Link zu finden: BZSt - Europäische-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)

Die EU-Kommission hat im November 2024 ein Webportal zur EU-KU-Regelung freigeschaltet. Es kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://sme-vat-rules.ec.europa.eu Leider ist der dort vorgesehene Simulator noch nicht verfügbar. Auch haben bislang nur 15 von 27 Mitgliedstaaten Informationen zu den jeweiligen nationalen Vorschriften eingepflegt. Damit sind die jeweiligen nationalen Schwellenwerte der anderen Mitgliedstaaten aktuell dort noch nicht für alle Staaten verfügbar. Die Gültigkeit der KU-IdNr. kann über ein Bestätigungsverfahren im Webportal der EU-Kommission überprüft werden („SME-on-the-web“).

Änderungen im UStAE

Mit dem Anwendungsschreiben wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) insgesamt an die durch EU-Recht vorgegebenen neuen Vorschriften angepasst. 

Neu aufgenommen werden insbesondere Ausführungen zu Rechnungen von Kleinunternehmern (Abschnitt 14.7a – Rz. 17 des Schreibens), zur Steuerbefreiung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (Abschnitt 19.4 UStAE – Rz. 35), den Verzicht darauf (Abschnitt 19.5 – Rz. 36) sowie zu den Voraussetzungen und den laufenden Pflichten im Zusammenhang mit dem besonderen Meldeverfahren, wenn die Regelung EU-weit angewendet werden soll (Abschnitte 191.1 bis 19a.4 UStAE – Rz. 39 des Schreibens). 

Bezogen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Unternehmen wird Abschnitt 19.1 UStAE geändert. So wird erläutert, dass die Vereinnahmung des Entgelts maßgebend dafür ist, welche Umsätze zum Überschreiten des Schwellenwerts für das laufende Jahr führen (Abschnitt 19.1 Abs. 2 UStAE). Zudem wird deutlich gemacht, dass im Jahr der Aufnahme einer Tätigkeit die Grenze von 25.000 Euro maßgebend ist und nicht die des laufenden Jahres in Höhe von 100.000 Euro (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE).

Das BMF-Schreiben ist unter diesem Link zu finden.

Kontakt

Portraitfoto Brigitte Neugebauer
RA Brigitte Neugebauer Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)