Die Vertragsfreiheit ist die Freiheit, Verträge mit Personen der eigenen Wahl und mit Inhalten der eigenen Wahl abzuschließen. In bestimmten Fällen kann sie eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Einschränkungen der Vertragsfreiheit sind manchmal erforderlich, sollten aber mit Augenmaß geschehen, so der Standpunkt der DIHK.
Vertragsfreiheit
Postulat der Vertragsfreiheit gegenüber Schutzinteressen abwägenSie ist wie die Gewerbefreiheit und der freie Wettbewerb eine wesentliche Voraussetzung der Marktwirtschaft und ein wichtiges Element der grundgesetzlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Die Vertragsfreiheit kann gegebenenfalls in einem Gegensatz zum Schutz bestimmter Personen oder Personengruppen stehen. Sie kann darüber hinaus eingeschränkt sein, wenn sie dazu missbraucht wird, um bestimmte Personengruppen ungerechtfertigt von vertraglichen Beziehungen auszuschließen.
Herausforderung:
Die Vertragsfreiheit ist heute in vielen Bereichen durchbrochen. Die Ursachen können vielfältig sein: So kann die Weigerung, mit bestimmten Personen überhaupt einen Vertrag zu schließen, rechtliche Sanktionen nach sich ziehen – Beispiel AGG. Im Bereich öffentlicher Leistungen gibt es – wenn auch abnehmend – Leistungsmonopole mit rechtlichen oder faktischen Anschluss- und Benutzungszwängen. Zwingende Vorschriften zum Schutz des wirtschaftlich Schwächeren – im Allgemeinen des Verbrauchers – sind zu beachten. Andererseits schränkt auch die Dominanz Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Geschäftsleben die Vertragsfreiheit für viele Personen zumindest faktisch ein. Das Postulat der Vertragsfreiheit ist daher einerseits gegenüber den vielfältigen Tendenzen der Einschränkung zu verteidigen, aber auch gegenüber berechtigten Schutzinteressen sorgsam abzuwägen.
Position der DIHK:
Die DIHK bekennt sich zur Geltung des Prinzips der Vertragsfreiheit. Er erkennt an, dass es gegebenenfalls notwendig sein kann, die Vertragsfreiheit einzuschränken – insbesondere dort, wo Vertragspartner mit unterschiedlicher Durchsetzungsfähigkeit oder Erfahrung am Markt teilnehmen. Er prüft jedoch – ebenso wie bei Einschränkungen der Gewerbefreiheit oder des Wettbewerbs – stets kritisch, ob die Einschränkungen einen legitimen Zweck haben und ob sie erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sind.