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Vergaberecht

Männer in Sicherheitswesten, vermutlich Ingenieure, stehen unter dem Rohbau einer Brücke

Die Vergabe öffentlicher Aufträge, etwa für die Errichtung eine Brücke, ist an strenge Regeln geknüpft

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Porträtfoto Hildegard Reppelmund
Hildegard Reppelmund Referatsleiterin Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Vergaberecht, Wirtschaftsstrafrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

Öffentliches Vergaberecht

Das öffentliche Auftragswesen beschäftigt sich mit der Beschaffung von Lieferungen und Leistungen sowie mit Aufträgen über Hoch- und Tiefbauarbeiten durch die Verwaltung oder bestimmte Privatunternehmen ("Sektoren"). Der Markt ist mit rund 300 Milliarden Euro allein in Deutschland für viele Unternehmen sehr attraktiv.

Das Vergaberecht in der EU wurde 2014 umfassend modernisiert. Die entsprechenden EU-Richtlinien setzte der deutsche Gesetzgeber 2016 in deutsches Recht um. Dabei ergaben sich einige wesentliche Neuerungen:

  • Auch die Vergabe von Konzessionen an Privatunternehmen durch die öffentliche Hand wurde dem Vergaberecht unterworfen.
  • Den im Vergabeverfahren erforderlichen Nachweis ihrer Eignung und Zuverlässigkeit können Unternehmen mithilfe der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) vorläufig nachweisen. Die EEE gilt auch in anderen EU-Mitgliedstaaten.
  • Die elektronische Vergabe (E-Vergabe) wurde verpflichtend eingeführt. Mit ihr sollen nicht nur die Verfahren beschleunigt werden, die elektronische Kommunikation zwischen Vergabestelle und potenziellen Bietern soll auch mehr Rechtssicherheit bewirken.
  • Zusätzlich führte der EU-Gesetzgeber die elektronische Rechnung im öffentlichen Auftragswesen ein: Ab April 2019 müssen zunächst Bundesbehörden elektronische Rechnungen der Unternehmen akzeptieren, die bestimmten Anforderungen entsprechen. Ab April 2020 gilt diese Pflicht dann auch für andere Vergabestellen.

Die genannten Regelungen betreffen grundsätzlich nur den Bereich der EU-weiten Vergaben, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Diese Werte werden alle zwei Jahre angepasst, zuletzt geschah dies am 1. Januar 2018.

Unterhalb der Schwellenwerte stellen sich die rechtlichen Regelungen unterschiedlich dar. So gilt für den Liefer- und Dienstleistungsbereich von Bundesbehörden die sogenannte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). In den Bundesländern muss die Verordnung im Rahmen von Erlassen oder durch die Landesvergabegesetze entsprechend umgesetzt werden. Im Bausektor gilt weiterhin die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Sie regelt sowohl Einzelheiten für den Oberschwellen- als auch für den Unterschwellenbereich.

Trotz der Neuerungen, die die Richtlinien 2014 und ihre Umsetzung in nationales Recht 2016 im Vergaberecht bewirkt haben, bleiben bestimmte Aspekte bisher ungeregelt. An die Bundesregierung der 19. Legislaturperiode richtete sich ein DIHK-Forderungspapier von September 2017:

Fortentwicklung des Vergaberechts (PDF, 65 KB)

Weitere Informationen zu allgemeinen Fragen zum Vergaberecht finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums  oder des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.

Zum öffentlichen Auftragswesen gibt es in fast jedem Bundesland eine Auftragsberatungsstelle. Ihre Aufgabe ist die Information, Beratung und Schulung sowohl der Unternehmen als auch der öffentlichen Auftraggeber sowie der Landespolitik.

Die Auftragsberatungsstellen werden überwiegend von den IHKs getragen.

Mit der Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) wurde im Herbst 2017 das sogenannte amtliche Verzeichnis eingerichtet. Für den Liefer- und Dienstleistungsbereich führen die IHKs und die DIHK dieses Verzeichnis.

Unter der Adresse www.amtliches-verzeichnis.ihk.de können öffentliche Auftraggeber Unternehmen finden, die ihre Eignung und Zuverlässigkeit gegenüber der IHK nachgewiesen haben. Für die Betriebe ergibt sich daraus eine hohe Rechtssicherheit, weil ihre nachgewiesene Eignung und Zuverlässigkeit von den öffentlichen Auftraggebern anerkannt werden muss, sofern diesen keine entgegenstehenden Gründe bekannt sind.

Das amtliche Verzeichnis setzt auf dem bewährten Verfahren der Präqualifizierung auf. Die Unternehmen können ihre Eignung und Zuverlässigkeit durch die Beibringung von Nachweisen und die Angabe weiterer Informationen einmal jährlich gegenüber den Auftragsberatungsstellen und den Industrie- und Handelskammern belegen und können auf diesem Wege eine "Bieter-EEE" befüllen.

Zudem gibt es einen Service für die Betreiber von E-Vergabe-Plattformen, der eine Verknüpfung mit dem amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen herstellt. Vergabestellen, die die E-Vergabe-Plattform für ihre Ausschreibungen nutzen, können so unmittelbar erkennen, ob ein Unternehmen im amtlichen Verzeichnis eingetragen ist.

Gut für grenzüberschreitend tätige Unternehmen: Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis wird auch von Vergabestellen in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.

Kampagnen-Motiv zum Vergaberecht: Unternehmer mit riesiger Glühbirne

© DIHK

Die Vergabe ist nur eines von vielen Beispielen für bürokratische Hürden, die Betriebe hierzulande am Vorankommen hindern. Die DIHK nimmt diese Themen seit Juni 2024 mit der Kampagne "Ich kann so nicht arbeiten" ins Visier. Dutzende Unternehmerinnen und Unternehmer verdeutlichen an ganz konkreten Beispielen, was sie persönlich hemmt – und erklären, wie es besser gehen könnte.

Mehr dazu unter www.dihk.de/besserjetzt

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