Das Kammerrecht ist die Grundlage für die Industrie- und Handelskammern. Es steht im IHK-Gesetz (IHKG) und regelt insbesondere die IHK-Zugehörigkeit von Unternehmen. Hier gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Fragen und Antworten zur IHK-Zugehörigkeit
Was Sie über die gesetzliche Mitgliedschaft wissen sollten
Das Kammerrecht ist die Grundlage für die Industrie- und Handelskammern. Es steht im IHK-Gesetz (IHKG) und regelt insbesondere die IHK-Zugehörigkeit von Unternehmen. Hier gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Die IHK-Zugehörigkeit knüpft an die Veranlagung zur Gewerbesteuer an. Diese ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn ein Gewerbe ausgeübt wird. Das Gewerbe muss beim Ordnungsamt der zuständigen Kommune angemeldet werden. Eine Durchschrift der Anmeldung wird der zuständigen IHK übermittelt.
Gewerbesteuerpflichtig sind aber auch die juristischen Personen des Handelsrechts ohne Rücksicht darauf, ob sie ein Gewerbe ausüben oder nicht. Für die IHK-Zugehörigkeit ist es unerheblich, ob tatsächlich Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Die Feststellungen des Finanzamtes über das Bestehen oder Nichtbestehen der Gewerbesteuerpflicht sind für die IHK verbindlich.
Die gesetzliche Mitgliedschaft in der IHK besteht, solange die Voraussetzungen "Gewerbesteuerpflicht des Unternehmens" und "Betriebsstätte im IHK-Bezirk" gegeben sind. Sie beginnt mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit im Bezirk der IHK und dauert bis zur Beendigung dieser Tätigkeit insgesamt beziehungsweise im Bezirk der jeweiligen IHK. Bei einer Gewerbesteuerpflicht aufgrund der Rechtsform (beispielsweise GmbH, AG) besteht die Mitgliedschaft unabhängig von der Tätigkeit von der Eintragung bis zur Löschung im Handelsregister.
Jährlich ist an die IHK ein Beitrag zu entrichten, aufgeschlüsselt nach Grundbeitrag und Umlage. Kleingewerbetreibende, deren Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bestimmte Grenzen nicht überschreitet, sind freigestellt. Entsprechendes gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Existenzgründer. Ansonsten ist nur der Rahmen für die Beitragserhebung gesetzlich geregelt.
Die Beitragshöhe selbst wird von der Vollversammlung jeder einzelnen Kammer festgesetzt. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Grundbeitrag nach der Leistungskraft der Unternehmen gestaffelt werden kann und für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, hilfsweise der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb als Bemessungsgrundlage maßgeblich ist.
Die genannten Steuerdaten werden der IHK von der Finanzverwaltung automatisch mitgeteilt. Diese Daten unterliegen innerhalb der IHK strengsten Datenschutzbestimmungen und werden ausschließlich für die Ermittlung der Beitragshöhe verwendet.
Neben den aus Grundbeitrag und Umlage bestehenden Beiträgen kann die IHK für die Tätigkeiten, die einem einzelnen Mitglied direkt zugute kommen, bei diesem dafür Gebühren oder Entgelte erheben. Die Höhe der Beiträge wird jährlich in der Haushaltssatzung publik gemacht; die Höhe der Gebühren wird einmalig in der Gebührenordnung durch die Vollversammlung festgelegt und nach Genehmigung durch den Landeswirtschaftsminister in der IHK-Zeitschrift als dem Bekanntmachungsorgan der IHK veröffentlicht.
In den meisten IHKs sind diese Satzungen zusätzlich im Internet einsehbar. Für privatrechtliche Leistungen (wie zum Beispiel Seminare, Broschüren) kann die IHK ein Entgelt festlegen, dessen Höhe ebenfalls regelmäßig im Internet ausgewiesen ist, im Zweifel aber bei der IHK bereits im Vorfeld erfragt werden kann. Während die Beiträge grundsätzlich von allen Mitgliedern zu erbringen sind, werden die Gebühren und Entgelte nur bei der Inanspruchnahme der konkreten Leistungen der IHK fällig.