Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter unterliegen verschiedenen Regelungen, etwa einer in der Gewerbeordnung festgeschriebenen Weiterbildungspflicht. Zuletzt wurde mit der Novellierung des Wohnungseigentumsrechts der "zertifizierte Verwalter" eingeführt. Hier gibt es einen Überblick.
Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter
Ab Dezember 2023 "zertifizierte Verwalter" | Weiterbildungspflicht nach GewO"Zertifizierte Verwalter"
Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 führt erstmals den "zertifizierten Verwalter" ein: So darf sich nennen, wer erfolgreich eine entsprechende Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer absolviert hat. Seit dem 1. Dezember 2023 haben Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer Anspruch darauf, dass ein solchermaßen qualifizierter Verwalter bestellt wird. Einzelheiten erfahren Sie hier.
Weiterbildungspflicht
Bereits seit dem 1. August 2018 müssen sich Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter regelmäßig weiterbilden. § 34c Abs. 2a GewO schreibt hierzu vor, dass innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren 20 Schulungsstunden zu absolvieren sind.
Details – etwa zur Weiterbildungspflicht als solcher, aber auch zu den Anforderungen an die Bildungsanbieter oder zum Nachweis der Weiterbildung – hat der 123. Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" im Juni 2018 formuliert. Diese Anwendungshinweise zum Vollzug des § 34c Abs. 2a GewO und des § 15b MaBV stehen hier zum Download bereit:
Anwendungshinweise (PDF, 132 KB)
Erlaubniserteilung
In einigen Bundesländern sind die IHKs für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO und für die Kontrolle der Weiterbildungsverpflichtung zuständig. Eine Übersicht über die Länderzuständigkeiten finden Sie hier: