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Gewerbefreiheit – nicht unbegrenzt

DIHK setzt sich für den Abbau unnötiger Regulierung ein
Mehrere Bücher vor langen Regalen, eines aufgeschlagen

Geregelt ist die Gewerbefreiheit im Grundgesetz

© Chinnapong / iStock / Getty Images Plus

In Artikel 12 Grundgesetz (GG) hat die deutsche Verfassung die Gewerbefreiheit konkretisiert und unter ihren Schutz gestellt. Grundsätzlich sind der Berufszugang und die Berufsausübung – und damit der Beginn eines Gewerbes und auch dessen Fortführung – frei.

Einschränkungen können sich aus dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter ergeben. Sind diese betroffen, so kann im Ergebnis die Gewerbefreiheit eingeschränkt werden, nachdem zwischen beiden geschützten Rechtsgütern sorgfältig abgewogen wurde.

Allerdings ist zunehmend die Tendenz zu beobachten, dass stetig neue Zugangsbarrieren geschaffen werden, ohne dass die Notwendigkeit wirklich geprüft wird. Der Verdacht von Marktabschottung lässt sich hier nicht von der Hand weisen.

Deutschland muss sich nach Einschätzung der DIHK auf seine Wurzeln besinnen und die zeitweise eingeschlafene Gewerbefreiheit wieder zu neuem Leben erwecken. Der Abbau von Regulierung würde die Belastung der Unternehmen senken und könnte so wieder neue Kräfte freisetzen. Auch würde ein Abbau überflüssiger Vorschriften den Vollzugseinsatz seitens der Behörden reduzieren und im Ergebnis auch die Kosten der Vollzugsbehörden senken.

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Porträtfoto Mona Moraht
Dr. Mona Moraht Referatsleiterin Gewerberecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)