Wer im Sinne von § 34f GewO gegen ein Honorar des Anlegers gewerblich zu Finanzanlageprodukten beraten möchte, benötigt hierfür seit dem 1. August 2014 eine gewerberechtliche Erlaubnis. Außerdem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.
Honorar-Finanzanlagenberater nach GewO
Alle Informationen auf einen BlickZuständigkeiten
Anders als im Recht der Versicherungsvermittler hat der Bundesgesetzgeber für Honorar-Finanzanlagenberater keine Regelung über die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung nach § 34h GewO getroffen, sondern die Entscheidung dem Landesgesetzgeber überlassen. Welche Behörden von den Ländern als für die Erlaubniserteilung zuständig erklärt wurden, können Sie folgender Liste entnehmen:
Für die Erlaubniserteilung zuständige Behörden (PDF, 51 KB)
Statistik
Wieviele Honorar-Finanzanlagenberater aktuell im Register eingetragen sind, erfahren Sie unter "Statistiken Vermittlerverzeichnisse".