Für die Beratung zu beziehungsweise die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) müssen Finanzanlagenvermittler seit dem 1. Januar 2013 über eine gewerberechtliche Erlaubnis verfügen. Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.
Finanzanlagenvermittler nach GewO
Alle Informationen auf einen BlickErlaubniserteilung
Finanzanlagenvermittler müssen neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen auch eine Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde nachweisen – siehe auch Sachkundeprüfung "Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK"
Anders als im Recht der Versicherungsvermittler hat der Bundesgesetzgeber für Finanzanlagenvermittler keine Regelung über die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO getroffen, sondern die Entscheidung dem Landesgesetzgeber überlassen. Welche Behörden von den Ländern als für die Erlaubniserteilung zuständig erklärt wurden, können Sie folgender Liste entnehmen:
Für die Erlaubniserteilung zuständige Behörden (PDF, 51 KB)
Prüfungsstandards
Im März 2014 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) Standards für die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern entworfen. Die DIHK bewertet ein einheitliches Vorgehen bei der Prüfung grundsätzlich positiv. Hinsichtlich des Prüfungsumfangs sowie des vorgeschlagenen Inhalts regte sie in ihrer Stellungnahme von August 2014 jedoch Konkretisierungen beziehungsweise Änderungen an:
DIHK-Stellungnahme zum Entwurf eines IDW-Prüfungsstandards (PDF, 172 KB)
Statistik
Wieviele Finanzanlagenvermittler aktuell im Register eingetragen sind, erfahren Sie unter "Statistiken Vermittlerverzeichnisse".