In Zeiten, in denen Sparbuch und Tagesgeldkonto wenig Erträge bringen, stellen sich auch bundesweit rund 38.000 Finanzanlagen-Vermittler der Suche nach Rendite. Für ihre Kunden übernehmen sie große Verantwortung. Weil sie dabei häufig die Altersvorsorge von Privatpersonen managen, stehen diese Profis unter einer Aufsicht, die bislang in weiten Teilen von den Industrie- und Handelskammern (IHKs) realisiert wird.
Aufsicht über Finanzanlagen-Profis gut bei IHKs aufgehoben
Zwischenzeitliche Diskussionen darüber, ob diese Funktion zentral an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übergeben werden sollte, erteilte die IHK-Organisation eine Absage. DIHK-Steuerchef Rainer Kambeck verdeutlichte die Gründe dafür bei einer Anhörung des Bundestags-Finanzausschusses am 27. Mai 2020. Unter Verweis auf eine entsprechende DIHK-Stellungnahme vom 18. Mai nannte er dazu drei Kernthesen. So kämen auf die Vermittler – größtenteils Kleingewerbetreibende – erhebliche Kostensteigerungen zu, dies laufe dem erklärten Ziel entgegen, den Mittelstand zu entlasten. Zum zweiten stünden die IHKs für eine qualitativ hochwertige Aufsicht, sodass drittens eine Übertragung der Aufsichtskompetenz auf die BaFin ohne Not erfolgen würde.
Details können Sie hier nachlesen:
DIHK-Stellungnahme vom 18. Mai 2020 zum Regierungsentwurf (PDF, 295 KB)
Bereits in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2020 hatte der DIHK die jahrelange Erfahrung der IHKs in den gewerberechtlichen Erlaubnisverfahren und die Synergieeffekte mit anderen Erlaubnissen, wie etwa denen für Versicherungsvermittler (siehe auch "Hintergrund" unten) herausgestellt.
Es sei nicht erkennbar, weshalb die BaFin für die Prüfung der unverändert bleibenden formalen Erlaubnisvoraussetzungen mehr Fachkompetenz haben und eine bessere Aufsicht gewährleisten solle als die IHKs, stellt der DIHK fest. Immerhin hätten nicht unzureichend beaufsichtigte Vermittler die Finanzskandale der vergangenen Jahre verursacht, sondern Produkte und Institute, für deren Prüfung beziehungsweise Aufsicht die BaFin zuständig gewesen sei.
Dramatischer Kostenanstieg und sinkende Vielfalt
Gleichzeitig sah der DIHK mit dem Vorhaben die im Koalitionsvertrag vereinbarte Förderung des Mittelstandes konterkariert: So würden sich im neuen, umlagefinanzierten Modell die Kosten allein für eine Erlaubnis eines Kleingewerbetreibenden gegenüber dem bisherigen Vorgehen mitunter vervierfachen, für Vertriebsgesellschaften sogar versechsfachen. Diese Verteuerung und der durch den Aufsichtswechsel entstehende Bürokratieaufwand könnten viele mittelständische Finanzanlagenvermittler zur Geschäftsaufgabe bewegen. Einer Umfrage des Bundesverbandes Finanzdienstleistung zufolge würde etwa jeder zweite Finanzanlagenvermittler seine Erlaubnis zurückgeben, wenn die BaFin die Aufsicht übernähme.
Einheitlichkeit gesichert
Die vom Bundesfinanzministerium infrage gestellte Einheitlichkeit der Aufsicht sei derzeit über entsprechende Anwendungshinweise sichergestellt, argumentierte der DIHK weiter, auch gebe es einen engen Austausch der IHKs untereinander. Die Zuständigkeit auch für die Finanzanlagenvermittler bundesweit auf die IHKs zu übertragen, könnte in diesem Punkt zusätzlich weiterhelfen.
Die komplette Stellungnahme mit weiteren Details gibt es hier zum Download:
DIHK-Stellungnahme FinAnlVÜG vom 15. Januar 2020 (PDF, 136 KB)
Ergänzend steht hier die Stellungnahme zum Abruf bereit, die der DIHK zum gemeinsamen Eckpunktepapier von Bundesfinanz-, -justiz- und -wirtschaftsministerium zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin veröffentlicht hatte:
DIHK-Stellungnahme Eckpunktepapier vom 9. September 2019 (PDF, 191 KB)
Hintergrund:
Versicherungs-, Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler, Versicherungs- und Honorar-Finanzanlageberater üben eine verantwortungsvolle Tätigkeit aus. Deshalb müssen sie in der Regel eine gewerberechtliche Erlaubnis einholen und sich in einem öffentlichen Register eintragen lassen.
Die gewerberechtliche Erlaubnis ist geknüpft an den Nachweis persönlicher Zuverlässigkeit, geordneter Vermögensverhältnisse, einer Berufshaftpflichtversicherung und der entsprechenden Sachkunde. Sie zu erteilen, sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zu widerrufen, ist für die Versicherungsvermittler und -berater bundesweit Sache der IHKs.
Für Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler sowie Honorar-Finanzanlagenberater ist die Zuständigkeit für diese Erlaubnis auf Länderebene geregelt – oft liegt sie für diese Berufsgruppen ebenfalls bei den IHKs, sie kann aber auch bei Ordnungs- oder Gewerbeämtern angesiedelt sein.
Das Online-Register, in dem sich die Vermittler eintragen müssen, schafft für die Allgemeinheit Transparenz darüber, ob und in welchem Umfang ihr Gegenüber über eine Zulassung verfügt. Geführt wird dieses Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) von den IHKs, die sich bei der Führung des Registers der DIHK als gemeinsamer Stelle bedienen.