Die IHKs haben, teils aus gesetzlicher Verpflichtung, teils als Service, Schlichtungseinrichtungen geschaffen. Sie bieten traditionell auch die Schiedsgerichtsbarkeit an. Im Einzelnen handelt es sich um Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten, Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte.
Die Schlichtungseinrichtungen
Ein Überblick über alle relevanten EinigungsstellenEinigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten bestehen bei allen IHKs. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 UWG. Das Einigungsstellenverfahren ist ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG). Es ist kostengünstiger und in der Regel schneller als ein gerichtliches Verfahren. Die besondere praktische Erfahrung aus der Wirtschaft wird durch ehrenamtlich tätige Unternehmer sichergestellt, die dabei helfen, in einem persönlichen Gespräch zu einer sachgerechten Lösung zu finden, die juristischen Ansprüchen genügt. (Siehe auch Wettbewerbsrecht).
Schlichtungsstellen für kaufmännische Streitigkeiten
Eine zunehmende Zahl von IHKs verfügt auch über Schlichtungsstellen für kaufmännische Streitigkeiten. Die Schlichtung ist ein auf freiwilliger Basis stattfindendes Verfahren, das nicht auf Streitentscheidung, sondern auf gütliche Beilegung einer Streitigkeit durch Vermittlung eines Dritten angelegt ist.
Mediation
Die Mediation ist ein Streitbeilegungsverfahren, bei welchem ein unparteilicher Dritter – der Mediator – zwischen den Parteien im Streitfall vermittelt und mit ihnen gemeinsam eine Lösung für den herrschenden Konflikt erarbeitet. Dabei wird der Konflikt nicht vom Mediator entschieden, sondern die Hoheit, wie die Parteien sich in der Sache einigen wollen oder auch nicht, verbleibt während der Mediation bei den Parteien.
Schiedsgerichte
Die Schiedsgerichte entscheiden anstelle der ordentlichen Gerichte über Streitigkeiten zwischen Unternehmen, soweit ihre Zuständigkeit zwischen den Parteien wirksam vereinbart wurde. Das Schiedsgericht trifft eine dem Urteil eines ordentlichen Gerichts gleichwertige Entscheidung über den Streitfall.