Streitigkeiten zwischen Geschäftspartnern sind immer ein Risiko – auch für größere Unternehmen. Weder der eventuell vom Gegner gewählte Gerichtsort noch Dauer und Kosten des Instanzenweges sind immer absehbar. Im Ausland und im internationalen Geschäftsverkehr potenzieren sich diese Risiken. Eine Alternative zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Schiedsgerichtsbarkeit. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens werden die Bedarfe der Unternehmen besser berücksichtigt – ebenso lassen sich Dauer und Kosten eines Verfahrens besser abschätzen.
Schiedsgerichtsbarkeit
Schiedsverfahren sind für Unternehmen oft günstiger, risikoärmer und flexiblerZu den weiteren Unwägbarkeiten des ordentlichen Rechtswegs zählt, dass den Richtern ungeachtet ihres juristischen Sachverstandes oftmals die technische Expertise oder branchenspezifisches Fachwissen fehlt. Hinzu kommt, dass staatliche Gerichtsverfahren öffentlich sind, so gehen im schlimmsten Fall vor Gericht offengelegte Betriebsgeheimnisse an die Konkurrenz, während angebliche Produkt- und Sicherheitsmängel ihren Weg in die Presse finden. Schiedsverfahren sind vertraulich und finden ohne Beteiligung der Öffentlichkeit statt, es sei denn, die Parteien haben explizit etwas anderes vereinbart. In der Regel werden Schiedsverfahren in einer einzigen Instanz rechtsverbindlich entschieden. Mit Schiedsgerichten können Zeitverluste vermieden werden, die bei der Einschaltung der überlasteten staatlichen Gerichte auftreten können. In Schiedsverfahren können die Parteien die anwendbaren Regeln grundsätzlich frei gestalten (sofern nicht zwingendes staatliches Recht anwendbar ist).
Bei Auslandsgeschäften potenzieren sich häufig die Risiken. Die rechtlichen Kenntnisse der Richter sind in der Regel auf nationale Sachverhalte sowie deren jeweilige nationale Rechtsordnung beschränkt. Hinzu kommt, dass ein Gerichtsurteil von einem ordentlichen Gericht im Ausland bzw. im Inland – wenn überhaupt – oft nur unter Schwierigkeiten vollstreckt werden kann. Schiedssprüche eines Schiedsgerichts sind dagegen auch grenzüberschreitend gut vollstreckbar -Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die jeweils beteiligten Staaten dem sogenannten New Yorker Abkommen von 1958 beigetreten sind.
Gerichtsverfahren im Ausland: Hohe Kosten – unbekannte Rechtsordnungen
Vor ordentlichen Gerichtsverfahren im Ausland schrecken deutsche Unternehmen aus unterschiedlichen Gründen zurück. Selbst in einem Rechtsstaat wie den USA lassen hohe Anwaltskosten, exorbitante Schadensersatzsummen, unbekannte Rechtsordnung und Verfahrensvorschriften wie beispielsweise ungewohnte Ausforschungsbeweise einen Prozess als Risiko erscheinen.
In vielen Fällen empfiehlt sich deshalb die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens als Alternative zum ordentlichen Rechtsweg. Ein Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf einem staatlichen Gerichtsverfahren. Die Parteien tauschen Schriftsätze aus, können Prozessvertreter bestimmen und es findet in der Regel auch eine mündliche Verhandlung mit der Möglichkeit einer Beweisaufnahme statt. Am Ende des Verfahrens steht ein verbindlicher Schiedsspruch, der für die Parteien die gleichen Wirkungen entfaltet wie ein Urteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Schiedsverfahren: flexibel und sachnah
In der Verfahrensgestaltung sind die Schiedsrichter flexibler und freier als die Richter eines staatlichen Gerichts. Die Parteien selbst haben auch einen stärkeren Einfluss auf das Verfahren. Sie werden an der Auswahl der Schiedsrichter beteiligt, können den Verhandlungsort und die Verfahrenssprache sowie das in der Sache anwendbare materielle Recht als auch weitere im internationalen Handel üblichen Bedingungen, welche ergänzend zur Anwendung kommen sollen, einvernehmlich regeln. Es empfiehlt sich in den meisten Fällen bereits vor Eintritt eines Streitfalles, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung schließen mittels derer die Parteien für Rechtsstreitigkeiten aus einem konkreten Vertrags- bzw. Rechtsverhältnis die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließen und sich auf eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht. Im Rahmen eben dieser Schiedsvereinbarung können die Parteien unter anderem die vorgenannten Parameter des Schiedsverfahrens – wie unter anderem anwendbare Schiedsordnung, anwendbares materielles Recht auf den Streitgegenstand, Anzahl der Schiedsrichter sowie Schiedsort und Verfahrenssprache festlegen.