Im letzten Newsletter der Bescheinigungsstelle Forschungslage ist auf diesen Prüfleitfaden hingewiesen worden.
Prüfung Förderfähigkeit nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG)
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage ist als Beliehene für die Bescheinigungen über die Förderfähigkeit von Forschungsvorhaben nach dem Forschungszulagengesetz zuständig (§ 6 FZulG). Mit dieser Bescheinigung wird – für die Finanzverwaltung verbindlich – festgestellt, ob es sich bei dem jeweiligen FuE-Vorhaben um ein solches im Sinne des § 2 Abs. 1 FZulG handelt, also ob es den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen ist.
Prüfleitfaden enthält guten Überblick über Prüfkriterien
Mit dem Prüfleitfaden gibt die Bescheinigungsstelle einen guten Überblick über den Prüfprozess bei Beantragung der o. a. Bescheinigung. In dem Leitfaden befinden sich jedoch (noch) nicht die Kriterien bezüglich der Erforderlichkeit von Sachaufwendungen. Diese Prüfung nimmt seit dem 28. März 2024 die Bescheinigungsstelle ebenfalls vor, denn nach § 3 Abs. 3a Satz 1 FzulG sind nur Sachaufwendungen (Abschreibungen) für Wirtschaftsgüter förderfähig, die unter anderem für das jeweilige FuE-Vorhaben erforderlich sind.
Den Prüfleitfaden finden Sie hier.