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Länderfinanzausgleich hatte 2023 Umfang von mehr als 18 Milliarden Euro

Anteil des Bundes am Umsatzsteueraufkommen geringer als das der Länder
Steuern_Länderfinanzausgleich

© urbazon / iStock / Getty Images Plus

Der hochkomplexe bundesstaatliche Finanzausgleich umfasst neben dem Länderfinanzausgleich weitere elf Milliarden Euro an Ergänzungszuweisungen des Bundes an die Länder. Zahler im Länderfinanzausgleich waren 2023 Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Rheinland-Pfalz.

Im Vergleich zum Jahr 2022 stieg das Umsatzsteueraufkommen im Jahr 2023 um 6,5 Milliarden Euro (2,3 Prozent) auf 291,4 Milliarden Euro. Hiervon erhielten der Bund 47,5 Prozent (2022: 46,6 Prozent), die Länder 49,7 Prozent (2022: 50,5 Prozent) und die Gemeinden 2,8 Prozent (2022: 2,8 Prozent).

Insgesamt ergab sich im Jahr 2023 im Finanzkraftausgleich ein Umverteilungsvolumen von 18,3 Milliarden Euro (2022: rund 18,5 Milliarden Euro). In dieser Höhe wurden von den Ländern Zu- und Abschläge empfangen beziehungsweise erhoben und zum Zweck der Annäherung der Finanzkraft der Länder untereinander von einer reinen Pro-Kopf-Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer abgewichen. Größter Einzelempfänger war Berlin mit einem Anteil von 20,8 Prozent (2022: 19,5 Prozent) des Umverteilungsvolumens.

Regeln des Finanzausgleiches sind kompliziert

Der bundesstaatliche Finanzausgleich basiert auf den Vorgaben der Artikel 106 und 107 des Grundgesetzes (GG). Diese regeln die örtliche und sachliche Zuordnung des Steueraufkommens und seine Verteilung. Gemäß Artikel 106 Absatz 3 GG haben Bund und Länder im Rahmen der laufenden Einnahmen einen gleichmäßigen Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei müssen sie ihre jeweiligen Deckungsbedürfnisse so aufeinander abstimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt wird, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden wird und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt bleibt.

Der bundestaatliche Finanzausgleich ist eine komplexes Regelwerk: Die Umsetzung der Vorgaben erfolgt durch das Zerlegungsgesetz (ZerlG), das Maßstäbegesetz (MaßstG) und das Finanzausgleichsgesetz (FAG). Der Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern - der Länderfinanzausgleich - wird als horizontaler Umverteilungsmechanismus berechnet. Dabei werden landesindividuelle Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahlen verglichen.

Maßgeblich sind Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahlen

Zur Ermittlung der Finanzkraft eines Landes werden die ausgleichsrelevanten Einnahmen eines Landes sowie ein Anteil von 75 Prozent der ausgleichsrelevanten Einnahmen seiner Gemeinden zur Finanzkraftmesszahl aufsummiert und durch die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner dividiert.

Die landesbezogene Ausgleichsmesszahl ergibt sich, indem für jedes Land ein Anteil an der Summe der ausgleichsrelevanten Einnahmen aller Länder entsprechend dem Anteil dieses Landes an der Summe gewichteter Einwohnerzahlen errechnet wird. Dabei werden die Einwohnerzahlen der Stadtstaaten mit sogenannten Einwohnergewichten versehen, die deren Einwohnerzahlen rechnerisch vergrößern. Diese Einwohnerwertungen gemäß § 9 FAG betragen 135 Prozent für Berlin, Hamburg und Bremen.

Die gemeindebezogenen Ausgleichsmesszahlen werden ähnlich ermittelt. Dabei werden sowohl die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadtstaaten (erneut mit 135 Prozent) als auch diejenigen der Gemeinden dünn besiedelter Länder mit Einwohnergewichten berücksichtigt (105 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 103 Prozent für Brandenburg und 102 Prozent für Sachsen-Anhalt).

Die Summe aus der länderbezogenen Ausgleichsmesszahl und 75 Prozent der gemeindebezogenen Ausgleichsmesszahl ergibt die Ausgleichsmesszahl eines Landes. Wenn die Finanzkraftmesszahl eines Landes seine Ausgleichsmesszahl übersteigt, müssen Abschläge von ihrem Anteil am Umsatzsteueraufkommen hingenommen werden, zugunsten der Länder, deren Finanzkraft hinter ihrer Ausgleichsmesszahl zurückbleibt. Diese Zu- und Abschläge betragen jeweils 63 Prozent der Differenz zwischen Ausgleichs- und Finanzkraftmesszahl.

Ergänzungszuweisungen des Bundes an die Länder

Die Ergänzungszuweisungen des Bundes an die Länder dienen der weiteren Verbesserung der Finanzlage finanzschwacher Länder. Hierbei werden verschiedene Arten von Zuweisungen berücksichtigt:

  1. Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen (BEZ): Diese erhalten Länder, deren Finanzkraftmesszahl nach Berücksichtigung eines Umsatzsteuerzuschlags den Wert von 99,75 Prozent ihrer Ausgleichsmesszahl nicht erreicht. Die BEZ betragen 80 Prozent der verbleibenden Differenz. Bis auf Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Rheinland-Pfalz erhielten 2023 alle anderen Länder allgemeine BEZ in einer Gesamthöhe von 8,1 Milliarden Euro.
  2. Gemeindesteuerkraft-BEZ (GStK-BEZ): Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen pro Einwohner weniger als 80 Prozent des bundesweiten Durchschnitts betragen, erhalten diese Zuweisungen. Sie belaufen sich auf 53,5 Prozent des Fehlbetrags, der bei 80 Prozent des bundesweiten Durchschnitts besteht. Im Jahr 2023 waren dies mit einer Gesamtsumme von 1,7 Milliarden Euro Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Thüringen und das Saarland.
  3. BEZ zum durchschnittsorientierten Forschungsförderungsausgleich (doF-BEZ): Diese erhalten leistungsschwache Länder, die bei der Vergabe von Forschungsförderungsmitteln nach Art. 91b GG unterdurchschnittlich berücksichtigt wurden. Die doF-BEZ unterliegen keiner Zweckbindung. Sie wurden 2023 in einer Gesamthöhe von 211 Millionen Euro für Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland gezahlt.
  4. Sonderbedarfs-BEZ für ostdeutsche Flächenländer: Gemäß § 11 Abs. 3 FAG werden für diese Länder jährlich zwischen 10 Millionen Euro und 26 Millionen Euro zum Ausgleich von Sonderlasten aus struktureller Arbeitslosigkeit bereitgestellt. Diese Sonderzuweisungen werden im Abstand von drei Jahren überprüft und für das darauffolgende Jahr angepasst und betrugen 2023 insgesamt 82 Millionen Euro.
  5. Sonderbedarfs-BEZ für überdurchschnittliche Kosten der politischen Führung: Für diese Sonderbedarfs-BEZ, in der Summe rund 642 Millionen Euro, ist die Überprüfung durch Bund und Länder in einem Abstand von fünf Jahren vorgesehen, im Hinblick auf die Vergabe im dann übernächsten Jahr. 2023 wurde sie an zehn Länder gezahlt: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, das Saarland, Bremen, Berlin, Rheinland-Pfalz und Sachsen.

Kontakt

Portätbild Kathrin Andrae
Dr. Kathrin Andrae Referatsleiterin Öffentliche Finanzen