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Mit Artikel 3 des Jahressteuergesetzes wurden die Formulierungen in § 45b Abs. 2 bis 7 EStG zu Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer geändert.
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Mit Artikel 3 des Jahressteuergesetzes wurden die Formulierungen in § 45b Abs. 2 bis 7 EStG zu Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer geändert.
Zudem wurde der Erstanwendungszeitpunkt von §§ 45b, 45c EStG verschoben, damit auch das Meldeverfahren nach § 45b Abs. 9 EStG. Nach § 45b Abs. 9 EStG haben inländische börsennotierte Gesellschaften gemäß § 67d AktG Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen übermittelten Informationen nach Maßgabe des § 93c AO unverzüglich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
§ 45b und § 45c EstG sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2026 zufließen, vgl. hierzu in Artikel 3 des Jahressteuergesetzes 2024 die Änderung von § 52 Abs. 44b. Damit wird der Erstanwendungszeitpunkt nochmals um ein Jahr verschoben (vgl. BMF-Schreiben vom 27.08.2024 (IV C 1 - S 2410/22/10001 :001).
Ergänzende Informationen (Kommunikationshandbücher, verfahrensleitende Hinweise) finden Sie auch auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern: www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/Mitteilungsverfahren,
das Jahressteuergesetz im Bundesgesetzblatt vom 5. Dezember 2024, Nr. 387:
www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/387/VO.htm