Aufgrund des Trennungsprinzips bei der Körperschaftsteuer ist eine solche Zurechnung grundsätzlich unzulässig und zwar selbst bei dem Mitglied einer Unternehmensgruppe.
Gewerblicher Grundstückshandel bei Kapitalgesellschaft
Das Finanzgericht Münster nahm in seinem Urteil vom 26. April 2023 Stellung, ob auch bestimmte Umstände, die nicht in der der Person selbst liegen, zuzurechnen sindKlägerin – Vermietung und Verpachtung
Im Sachverhalt stritt die Klägerin (FG Münster Aktenzeichen 13 K 3367/20, Revision beim BFH unter Aktenzeichen III R 14/23), eine GmbH, um das Vorliegen den der Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Die GmbH hatte als Unternehmensgegenstand die Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Darüber hinaus übte sie keine Tätigkeiten aus. Sie war Mitglied einer Unternehmensgruppe aus mehreren GmbHs, von denen auch einige Immobilienmakler- sowie Bauträger-Tätigkeiten ausübten.
Verkauf von 13 Grundstücken nach 5 ½ Jahren
Aufgrund des Todes eines der Gesellschafter-Geschäftsführer mit 55 Jahren veräußerte die Rechtsnachfolgerin der GmbH, ebenfalls eine GmbH, 13 Grundstücke, die sie zu dem Zeitpunkt etwa fünfeinhalb Jahre im Eigentum hatte.
Finanzamt: Gewerblicher Grundstückshandel
Das Finanzamt sah in dem Verkauf der Grundstücke einen gewerblichen Grundstückshandel. Zwar seien die Grundstücke außerhalb der so genannten Fünf-Jahres-Frist veräußert worden, allerdings sei zuzurechnen, dass es sich bei der Veräußerin, respektive bei Teilen der Unternehmensgruppe, um branchennahe Personen handele, weshalb ein kurzfristiges Überschreiten der Fünf-Jahres-Frist unerheblich sei. Zudem seien auch viele Objekte innerhalb kurzer Zeit veräußert worden. Aus diesem Grund übte die Gesellschaft (rückwirkend) nicht nur eine reine Vermögensverwaltung in Form der Vermietung und Verpachtung aus, weswegen die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz GewStG zu versagen sei.
Voraussetzungen gewerblicher Grundstückshandel
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht Münster allerdings der Klage statt. Das Finanzgericht erörterte ausführlich die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels, die ausschließlich aus der Rechtsprechung herrühren. Ein solcher gewerblicher Grundstückshandel liegt vor, wenn bei einem engen Zusammenhang zwischen Kauf und Verkauf eines Grundstücks Veräußerungsabsicht schon bei Erwerb vorlag.
Veräußerungsabsicht, wenn Verkauf innerhalb von fünf Jahren
Hierfür hat die Rechtsprechung verschiedene Indizien formuliert. So ist grundsätzlich von einem Erwerb in Veräußerungsabsicht auszugehen, wenn nicht mehr als fünf Jahre zwischen Erwerb Veräußerung vergangen sind. Gewerblich wird die Tätigkeit, wenn es sich dann um mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren handelt.
Fünf-Jahres-Frist als Indiz
Diese Voraussetzungen waren im Sachverhalt nicht gegeben, denn die Objekte wurden allesamt außerhalb der Fünf-Jahres-Frist veräußert. Das FG Münster weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Fünf-Jahres-Frist nur eine indizielle Bedeutung hat. Ein geringfügiges Überschreiten, insbesondere bei größeren Objekten, ist unschädlich.
Besondere Umstände?
Allerdings braucht es dann zusätzlich besondere Umstände, die nach Sicht des FG Münster nicht vorgelegen haben. Die veräußernde Gesellschaft selbst kann nicht als branchennah beurteilt werden, da die Vermietung und Verpachtung, so das FG Münster, sich von der Tätigkeit als Immobilienmaklerin oder Bauträgerin unterscheidet. Darüber hinaus ist, entgegen der Auffassung des Finanzamtes, auch nicht auf andere gruppenzugehörige Gesellschaften abzustellen. Eine Zurechnung der Tätigkeiten anderer gruppenzugehöriger Gesellschaften ist nicht zulässig, da dies dem körperschaftsteuerlichen Trennungsprinzip widersprechen würde. Insoweit hat die Kapitalgesellschaft eine Abschirmwirkung.
Nicht nur kurzfristiges Überschreiten
Auch wurde die Fünf-Jahres-Frist nicht nur kurzfristig, sondern ganze sechs Monate überschritten. Ein geringfügiges Überschreiten könnte man zum Beispiel bei zwei Monaten annehmen. Gegen den gewerblichen Grundstückshandel spricht auch, dass die Darlehen zur Finanzierung der Immobilie mit langen Laufzeiten vereinbart wurden. Darüber hinaus führt allein die Anzahl der Objekte nicht zu dem Indiz einer bedingten Veräußerungsabsicht.
Eher gegenläufige Umstände
Das Finanzgericht Münster sieht im vorliegenden Sachverhalt insbesondere gegenläufige besondere Umstände, da das plötzliche Versterben des Gesellschafters nicht vorhersehbar war. Mit diesem Ereignis musste aufgrund des Alters von 55 Jahren auch nicht gerechnet werden. Somit kann auch nicht ohne weiteres Rückschluss auf die Absichten zum Erwerbszeitpunkt getroffen werden.