Das Durchgriffsverbot gilt auch im Falle der mittelbaren Beteiligung der Betriebspersonengesellschaft an der Besitzkapitalgesellschaft.
Erweiterte Kürzung bei umgekehrter Betriebsaufspaltung?
Trennungsprinzip der Kapitalgesellschaft wird durch BFH gestärktBFH zur erweiterten Kürzung
Im Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Februar 2024 (Aktenzeichen III R 13/23) zu Grunde lag, vermietete eine GmbH (Besitz-GmbH) eigene Immobilien an eine KG (Betriebs-KG). Die Besitz-GmbH, die Klägerin, machte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) geltend. Aufgrund der bestehenden Beteiligungsverhältnisse ging das Finanzamt von einer Betriebsaufspaltung aus, die zur Versagung der erweiterten Kürzung führen würde. An der Klägerin war F zu weniger als 50 Prozent beteiligt, die EB GmbH zu mehr als 50 Prozent, an dieser EB GmbH war die Betriebs-KG, die Mieterin, zu 100 Prozent beteiligt. F war zu 100 Prozent Kommanditist bei der Betriebs-KG.
Erweiterte Kürzung setzt ausschließliche Vermietung voraus
Nach § 9 Nr. 1. Satz 2 GewStG ist der Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen, wenn das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder daneben Wohnungsbauten betreut oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichtet und veräußert.
Nicht bei Zurechnung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Eine Zurechnung der Tätigkeiten der Betriebs-KG zur Besitz-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung würde den Anforderungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht genügen und zum Entfall der erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer führen.
Betriebsaufspaltung: Personelle und sachliche Verflechtung
Der Bundesfinanzhof stellt noch einmal klar, dass für die Annahme einer Betriebsaufspaltung eine sachliche und personelle Verpflichtung zwischen einem Besitzunternehmen und einem Betriebsunternehmen gegeben sein müssen. Die Vermietung selbst ist als sachliche Verflechtung grundsätzlich einzuordnen.
Personelle Verflechtung?
Fraglich war also, ob eine personelle Verflechtung gegeben ist. Ist eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen, dann liegt eine personelle Verflechtung vor, wenn die Kapitalgesellschaft selbst ihren Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann. Hierfür muss die Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der Betriebsgesellschaft – unmittelbar oder mittelbar – höher als 50 Prozent sein. Im entschiedenen Fall war dies nicht der Fall; die Besitz-GmbH war nicht an der Betriebs-KG beteiligt.
Keine Zurechnung von Anteilen der Gesellschafter der Besitz-GmbH
Dabei werden der Besitz-GmbH keine Anteile hinzugerechnet, die ihr Gesellschafter am Betriebsunternehmen, hier der Betriebs-KG, hält. Somit konnte die Beteiligung des F an der Betriebs-KG nicht der Besitz-GmbH zugerechnet werden.
Umgekehrte Betriebsaufspaltung nur zur Erlangung von Steuervorteilen
Im vorliegenden Fall verhielten sich die Beteiligungsverhältnisse eher umgekehrt. Die Betriebs-KG konnte ihren Willen in der Besitz-GmbH umsetzen. Eine solche umgekehrte Betriebsaufspaltung wurde jedoch bisher nur genutzt, um Merkmale des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen zur Erlangung von Steuervergünstigungen oder Investitionszulagen zu übertragen. Ansonsten gilt, so der Bundesfinanzhof, das Durchgriffsverbot bei Kapitalgesellschaften, welches sich aus dem Trennungsprinzip ergibt.