Die Pläne der Ampel-Koalitionäre zur Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung nehmen Fahrt auf. Am 25. Juli 2023 hat der Rat der Europäischen Union Deutschland die beantragte Erlaubnis erteilt.
Deutschland erhält Erlaubnis für verpflichtende elektronische Rechnungsstellung
Rat stimmt Vorschlag der EU-Kommission zuDas Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bereits im November 2022 einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung nach Art. 395 MwStSystRL gestellt, um von den gegenwärtigen Regelungen zur Rechnungsstellung abweichen zu dürfen. Für nationale Umsätze zwischen Unternehmen soll die elektronische Rechnung verpflichtend eingeführt werden.
Umfang der Ermächtigung
Der Beschluss vom 25. Juli 2023 erlaubt Deutschland, im Inland ansässigen Steuerpflichtigen die Ausstellung von elektronischen Rechnungen für nationale Umsätze vorzuschreiben. Voraussetzung ist, dass auch der Empfänger ein im Inland ansässiger Steuerpflichtiger (= Unternehmer) ist. Der Zustimmung des Rechnungsempfängers bedarf es nicht mehr.
Die Ermächtigung gilt ab dem 1. Januar 2025 und ist befristet bis zum 31. Dezember 2027. Deutschland kann damit deutlich vor der mit dem sogenannten „ViDA“-Vorschlag („VAT in the Digital Age“) zum 1. Januar 2028 von der EU-Kommission geplanten elektronischen Rechnung eine nationale Verpflichtung einführen. Sollte die EU-weite elektronische Rechnung 2028 nicht an den Start gehen, kann Deutschland eine Verlängerung der Ermächtigung beantragen.
Gesetzgebungsmaßnahmen
Das BMF hatte im April 2023 einen Diskussionsvorschlag zur Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung in Deutschland vorgelegt. In leicht modifizierter Form ist dieser in den Referentenentwurf eines sogenannten Wachstumschancengesetzes aufgenommen worden. Der Gesetzesentwurf soll planmäßig noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Allerdings ist er dem Vernehmen nach bislang noch nicht final innerhalb der Koalition abgestimmt. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Änderungen für eine verpflichtende elektronische Rechnung noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht werden. Das Gesetzgebungsverfahren sollte aufmerksam verfolgt werden.
Aktueller rechtlicher Hintergrund
Auf Basis der geltenden Regelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ist die Einführung einer verpflichtenden eRechnung nicht möglich. Art. 218 MwStSystRL definiert eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn als „alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen“. Die aufgeführte Papierrechnung steht der eRechnungspflicht mithin entgegen. Zudem knüpft Art. 232 MwstSystRL die Verwendung der elektronischen Rechnung bislang noch an die Zustimmung des Rechnungsempfängers. Beide Artikel sollen zwar im Rahmen des Rechtssetzungsvorschlags „VAT in the digital age“ (ViDA) der EU-Kommission geändert werden, der harmonisierte Regelungen für die elektronische Rechnung innerhalb der EU enthält. Derzeit ist der zeitliche Abschluss des Verfahrens auf EU-Ebene jedoch offen.