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Bundesverfassungsgericht senkt Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erachtete die Anforderungen des Bundesfinanzhofes (BFH) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde als zu hoch
Justizia

© Blanchi Costela / Moment / Getty Images

Nach dem BVerfG erschwert die Auslegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) durch den BFH den Zugang zur Revision in unzumutbarer Weise.

NZB vor dem BFH auch hinsichtlich Verfassungswidrigkeit

Mit Beschluss vom 21. Februar 2025 (1 BvR 2267/23) hatte das BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde zu einem ablehnenden Beschluss des BFH zu einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) entschieden. Hintergrund war eine Klage auf Anerkennung eines steuerlichen Aufwandes aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage. Nach erfolglosem Verfahren vor dem FG Düsseldorf wurde Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BFH erhoben. Als Begründung wurde unter anderem angeführt, dass der starre Rechnungszinsfuß des § 6a EStG gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. 

BFH lehnte NZB wegen fehlender Substantiierung ab

Der BFH lehnte die NZB mit der Begründung der fehlenden Substantiierung der Begründung gerade im Hinblick auf die vorgetragene Verfassungswidrigkeit ab. So forderte der BFH, dass die Beschwerdeführerin auch Darlegungen dazu hätte enthalten müsse, dass eine Verfassungswidrigkeit zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde. 

Geforderte Zukunftsprognose ist zu hohe Voraussetzung

Eine solche Zukunftsprognose erachtete das BVerfG als eine zu hohe Voraussetzung bezüglich der Darlegung / Begründung einer NZB. Damit läge ein Verstoß gegen das in Art. 19 Abs. 5 Satz 1 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes vor. Mit der Prognose überspannt der BFH den gebotenen Maßstab. Die vom BFH geforderten Darlegungen würden Umstände in der Zukunft betreffen, deren Eintritt ungewiss sind und sich einer belastbaren Prognose entziehe. Der Beschwerdeführerin könne nicht auferlegt werden, eine Prognose bezüglich des Ausgangs einer Entscheidung des BVerfG zu treffen als auch hinsichtlich des sich möglicherweise anschließenden Gesetzgebungsprozesses. 

Selbst Anforderungen an Richtervorlage geringer

Solche hohen Anforderungen würden nicht einmal an eine Richtervorlage nach Art 100 GG gestellt. Dafür genüge es, wenn eine Chance besteht, dass der Kläger eine für ihn günstigere Regelung erreicht. Der Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung bei der NZB kann daher keine höhere Darlegungslast abverlangt werden. 

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Porträtfoto Jens Gewinnus
Jens Gewinnus Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer