Die Sammelverordnung ist Teil des Meseburger Bürokratieabbaupakets und soll die Bürokratiekosten der Wirtschaft um etwa 22,6 Million Euro senken.
Bundesregierung legt Bürokratieabbauverordnung vor
DIHK begrüßt Maßnahmen, fordert aber weitere Entlastungen für UnternehmenMit dem "Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie" (BEV) möchte die Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen umsetzen, die sie als Ergebnis der Meseberger Klausurtagung im August 2023 angekündigt hatte. Insgesamt hat das Meseberger Bürokratieabbaupaket ein Entlastungsvolumen von 3 Milliarden Euro, welches für die Wirtschaft Entlastungen in Höhe von etwa 22,6 Millionen Euro vorsieht. Bis zum 21. Juni 2024 hatten DIHK und andere Verbände Gelegenheit, den Entwurf zu kommentieren. Die DIHK-Bewertung der Einzelmaßnahmen fällt dabei größtenteils positiv auf: Angesichts der erheblichen Belastungen der Wirtschaft durch Bürokratie, ist die BEV ein richtiger Schritt, gleichwohl benötigt die Wirtschaft "mehr".
Parallel zum Konsultationsprozess der BEV berät der Bundestag das "Vierte Bürokratieentlastungsgesetz" (BEG IV), welches für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ein Entlastungsvolumen von circa 1 Milliarde Euro vorsieht. Außerdem ist die Umsetzung des "Pakts zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren angelaufen. (Hier geht es zum DIHK-Beschleunigungsmonitor.)
Nach Auffassung der DIHK ist jedoch ein ambitioniertes Vorgehen erforderlich, um den von Bundesjustizminister Buschmann befürchteten „Bürokratie-Burnout“ (FAZ vom 21. Dezember 2023) zu vermeiden. Hierfür sollte das BEG IV noch um weitere Maßnahmen erweitert werden, damit die Unternehmen am Ende ein Entlastungspaket erhalten, das im Unternehmensalltag als spürbarer Befreiungsschlag wahrgenommen werden kann. Hierfür hat die DIHK eine Vielzahl von Vorschlägen eingereicht.
Maßnahmen der BEV grundsätzlich positiv
Mit der BEV plant die Bundesregierung zum Beispiel Änderungen in der Außenwirtschaftsverordnung, mit denen unter anderem die Schwellenwerte für die Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr angehoben und dadurch statistische Meldepflichten abgebaut werden. Die Erhöhung der Schwellenwerte sowie Freigrenzen sind aus Sicht der DIHK positiv zu bewerten, da sich die Anzahl der meldepflichtigen Unternehmen reduziert, was zu einer Entlastung in der betrieblichen Praxis führt.
Im Lebensmittelrecht plant die Bundesregierung, künftig die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe zu erlauben, sofern diese Auflistung unmittelbar und leicht für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich ist. Auch diese Maßnahme begrüßt die IHK-Organisation, da es ein Schritt im Sinne der Digitalisierung ist. Die Maßnahme dient auch der Ressourcenschonung, weil nicht bei jeder Rezeptänderung eine neue Verpackung erforderlich wäre.
Die DIHK begrüßt außerdem die ersatzlose Streichung der Anzeigepflichten in § 21 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und die damit korrespondierende Streichung des bisherigen § 26 Abs.1 Nr.18 FinVermV. Mit der Einführung einer einheitlichen Regelung der Mitteilungspflicht in § 7 Gewerbeordnung (GewO) und eines einheitlichen Bußgeldtatbestands in § 146 Abs. 2 Nr. 1a GewO sind inhaltsgleiche Regelungen in den einzelnen Berufsordnungen (FinVermV, VersVermV, Imm-VermV, MaBV) obsolet geworden.
Mit der BEV könnte aber auch die Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2a Versteigerungsverordnung (VerstV) entfallen. Nach § 3 Abs. 1 VerstV müssen Versteigerer jede Versteigerung zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin nicht nur der zuständigen Behörde, sondern auch der IHK, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch mit bestimmten Angaben anzeigen. Auch die Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2a VerstV könnte ersatzlos gestrichen werden, da es sich hierbei um reine Anzeigepflichten ohne Entscheidungsbefugnis handelt.
Bürokratie systematisch bremsen
Mit dem BEG IV und der BEV werden zwar wichtige Maßnahmen zum Bürokratieabbau unternommen, gleichzeitig sollte die Bundesregierung aber auch die als Bürokratiebremse konzeptionierte „one-in-one-out“-Regel reformieren. Eigentlich soll diese Regel jeden Euro an Erfüllungsaufwand durch einen Euro Erfüllungsaufwand, der an anderer Stelle eingespart wird, ausgleichen. Doch aufgrund von Ausnahmeregelungen greift dieser Mechanismus nicht in dieser Höhe, weshalb die DIHK die Stellungnahme zur BEV nutzt, um erneut auf den hier vorhandenen Reformbedarf hinzuweisen.
Bislang sind nämlich nicht nur in Deutschland umzusetzende EU-Regelungen von der "One-in-one-out-Regel" ausgenommen, sondern auch sogenannte "Einmalaufwendungen". Angesichts der bereits jährlichen Bürokratiebelastung der Wirtschaft von 65 Milliarden Euro sollten diese Ausnahmeregelungen gestrichen werden, wodurch jede Quelle neuer Gesetze und Verordnungen in der "One-in-one-out-Regel" Berücksichtigung findet.
Hier gibt es die Stellungnahme der DIHK zur BEV (PDF, 120 KB) von Juni 2024.