Der „Soli“ - 1995 eingeführt und seit 2021 nur noch für hohe Einkommen
Der Solidaritätszuschlag, der mit dem Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 eingeführt wurde, ist ab dem Jahr 2021 nur noch von Kapitalgesellschaften und von Steuerpflichtigen ab einem Einkommen von jährlich ca. 62.000 Euro (ca. 124.000 Euro bei Zusammenveranlagung) zu zahlen. Gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages klagten Eheleute, zuerst vor dem Finanzgericht Nürnberg und nachfolgend vor dem BFH, und begründeten die Klage damit, dass der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig sei.
Kläger: Ursprüngliche Rechtfertigung sei Ende 2019 entfallen
Die ursprüngliche Rechtfertigung dieser Ergänzungsabgabe, die Aufbauhilfen für die ostdeutschen Bundesländer zu finanzieren, sei Ende 2019 weggefallen. Der Solidaritätszuschlag sei zur Finanzierung der Deutschen Einheit erhoben worden, welche sich mit Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 erledigt hätte. Zudem sei die Beschränkung des Zuschlages auf wenige Steuerpflichtige seit 2021 eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.
BFH: wiedervereinigungsbedingter Mehrbedarf weiterhin vorhanden
Dem folgten die Richter des BFH nicht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sei daher nicht geboten. Auch sei weiterhin ein zusätzlicher Finanzbedarf des Bundes aufgrund der Wiedervereinigung Deutschlands vorhanden, insbesondere im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarktes.
Längerfristige Generationenaufgabe
Ein solcher finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der Bewältigung einer Generationenaufgabe herrührt, könne für einen langen Zeitraum anzuerkennen sein. Jedenfalls sei dieser Zeitraum nach 26 beziehungsweise 27 Jahren, also in den Streitjahren 2020 und 2021, noch nicht abgelaufen.
Gleichheitssatz nicht verletzt
Die Richter verneinten zudem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, auch wenn seit 2021 nur noch die die Bezieher höherer Einkommen mit dem Solidaritätsschlag belastet werden. Eine derartige Beschränkung sei eine bewusste Belastungsentscheidung des Gesetzgebers. Insbesondere bei den Ertragssteuern sei eine Differenzierung der Steuerbelastung anhand des jeweiligen Einkommens möglich.
Gegebenenfalls Verfassungsbeschwerde
Zwar waren die Kläger beim Bundesfinanzhof unterlegen, dem Vernehmen nach streben sie jedoch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht an. Es bleibt abzuwarten, ob bei einer entsprechenden Beschwerde das Bundesverfassungsgericht noch in dieser Legislaturperiode eine Entscheidung treffen (und wie eine solche Entscheidung ausfallen) wird.