Der Deutsche Bundestag hat am 17. November 2023 das Wachstumschancengesetz angenommen. Im parlamentarischen Verfahren haben sich dabei noch Änderungen bei der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ergeben. Erste Hinweise hatte das BMF bereits vor der Verabschiedung gegen. Der Gesetzgeber hat nun den Weg bereitet.
Änderungsantrag der Ampelkoalition zur E-Rechnungspflicht
Etablierte Verfahren sollen erhalten bleibenNachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verbände Anfang Oktober 2023 offiziell informiert hat, dass EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich weitergenutzt werden sollen, hat nun auch der Gesetzgeber reagiert.
Antrag der Ampelfraktionen
Zur Sachverständigen-Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 6. November 2023 haben die Fraktionen der Ampelparteien einen Antrag ins Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz (WtcG) vorgelegt. Neben elektronischen Rechnungen (eRechnungen), die der europäischen CEN-Norm EN 16931 entsprechen, sollen auch davon abweichende strukturierte Datenformate verwendet werden dürfen. Voraussetzung ist, dass sich die beiden Vertragspartner auf das abweichende strukturierte Datenformat geeinigt haben und das Format die richtige und vollständige Weitergabe der erforderlichen Angaben an das künftige Meldesystem ermöglicht. Entsprechend der Begründung zum Änderungsantrag müssen dazu die Daten aus dem verwendeten Format so "extrahiert werden können, dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser kompatibel ist".
Anpassungen erforderlich
Auch wenn etablierte Verfahren, wie beispielsweise EDIFACT oder insgesamt EDI (= Electronic Data Interchange), demnach dauerhaft zur künftig verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung genutzt werden können, wird auf die Unternehmen Anpassungsbedarf zukommen. Wie umfangreich dieser sein wird, wird sich voraussichtlich erst ergeben, wenn die Überlegungen der Finanzverwaltung zum künftigen Meldeverfahren weiter fortgeschritten sind. Mit der Änderung wird jedoch verhindert, dass in den Unternehmen teilweise seit vielen Jahren erfolgreich angewendete Verfahren ab 2028 komplett ersetzt werden müssen.
Änderung bei Ausstellungspflicht
Im Rahmen der Beratung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages gab es kurzfristig noch Änderungen – jedoch nur bei der Ausstellungspflicht. Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 39 UStG-E sieht nunmehr vor, dass Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro überschritten hat, ab dem 1. Januar 2027 zur Ausstellung von eRechnungen verpflichtet sind. Ab dem 1. Januar 2028 müssen dann alle Unternehmen an ihre unternehmerischen Kunden eRechnungen stellen. Bei der Empfangspflicht hat sich nichts geändert. Demnach soll ab dem 1. Januar 2025 die Entgegennahme von eRechnungen für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein. Wenn der leistende Unternehmer eine eRechnung ausstellt, muss der Rechnungsempfänger diese auch entgegennehmen. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bittet die Bundesregierung in einer Protokollerklärung, bis zum 31.Dezmeber 2024 ein kostenloses Angebot zur Rechnungserstellung sowie zum Ansehen von elektronischen Rechnungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere letzteres ist wesentliche Voraussetzung für eine möglichst reibungslose Anwendung in 2025.