Von nun an sind Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Artikel 4 des AI Act verpflichtet sicherzustellen, dass bei ihrem Personal ausreichendes Wissen zum Thema künstliche Intelligenz vorliegt. Analog gelten diese Regelungen auch für Unternehmen, die KI in ihren Prozessen einsetzen.
Bezogen auf konkret erforderliche Maßnahmen, um KI-Kompetenz im Unternehmen nachzuweisen, gibt sich der AI Act vage. Eine vielversprechende Option bilden aber strukturierte Schulungs- und Weiterbildungsprogramme, die darauf abzielen, ein Bewusstsein für die Chancen und Risiken von KI sowie für eventuell resultierende Schäden zu schaffen. Daneben gelten auch unternehmensinterne KI-Richtlinien und Standards, die Ernennung von KI-Beauftragten oder die Einrichtung von KI-Arbeitsgruppen als aussichtsreiche Umsetzungsmaßnahmen. Ein reines Selbststudium der betroffenen Mitarbeiter wäre hingegen aus heutiger Sicht aufgrund von mangelnder Nachprüfbarkeit nicht zielführend.
Aktuell wird seitens der EU noch an verschiedenen Umsetzungsleitlinien zur Konkretisierung des AI Act und seiner Anforderungen gearbeitet. Diese werden Unternehmen perspektivisch als Orientierungshilfe zur Verfügung stehen.
Die Kontrolle der korrekten Umsetzung des AI Act und damit auch der KI-Kompetenzerfordernisse erfolgt generell durch nationale Aufsichtsbehörden. In Deutschland wird voraussichtlich die Bundesnetzagentur zuständig sein.
Bis die deutsche Aufsichtsbehörde ihre Arbeit zum AI Act aufnimmt, befindet sich die Kontrolle der KI-Kompetenzen von Mitarbeitern in einer Übergangsphase. In diesem Zeitraum wird die geltende Schulungsverpflichtung voraussichtlich besonders im Kontext von Sorgfaltspflichten wichtig sein – vor allem in Fällen, bei denen Schäden durch den Einsatz von KI entstehen. Hätten diese durch eine ordnungsgemäße Personalschulung verhindert werden können, wären Unternehmen möglicherweise haftbar.