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Digital Services Act

Transparenzberichtspflichten: Vorlagen, einheitliche Berichtszeiträume und Veröffentlichungstermine
Hände tippen am Laptop

Das Gesetz über digitale Dienste enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und Rechenschaftspflicht von Online-Diensten

© Teera Konakan /Moment / Getty Images

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2835 der EU-Kommission vom 4. November zur Festlegung von Vorlagen für die Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten und der Anbieter von Online-Plattformen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates ist am 25. November in Kraft getreten.

Mit dem Digital Services Act (DSA / Verordnung (EU) 2022/2065) werden den Anbietern von Vermittlungsdiensten verschiedene Sorgfaltspflichten auferlegt, welche von der Art der Dienste, ihrer Größe und ihren Auswirkungen abhängen. Vom Geltungsbereich des DSA erfasst werden Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste, Artikel 2 Absatz 1 DSA.

Zu den Pflichten, die grundsätzlich für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, gehören Transparenzberichtspflichten, Artikel 15 DSA. Je nach Art und Größe der angebotenen Vermittlungsdienste werden bezüglich der geforderten Informationen sowie bezüglich der Häufigkeit der zu erstellenden Berichte an die Anbieter von Vermittlungsdiensten zusätzliche Anforderungen gestellt. 

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2835 zur Festlegung von Vorlagen für die Transparenzberichtspflichten auf der Basis der Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 6 DSA wurden neben den Vorlagen für die Transparenzberichte auch harmonisierte Berichtszeiträume sowie Regelungen zu den Aufbewahrungsfristen festgelegt, um die Vergleichbarkeit der Transparenzberichte aller Anbieter von Vermittlungsdiensten zu gewährleisten. Zur Angleichung der Berichtsfristen ist ein Übergangszeitraum erforderlich, welcher am 31. Dezember 2025 endet. Somit gelten ab dem 1. Januar 2026 die in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2845 erwähnten Berichtszeiträume.

Nähere Einzelheiten zum Übergangszeitraum können Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2835 entnommen werden.

Kontakt

Porträtfoto Dr. Julia Schmidt
Dr. Julia Schmidt Referatsleiterin Europäisches Wirtschaftsrecht