Bereits am 1. Oktober 2023 beginnt für betroffene Unternehmen die Übergangsphase des neuen EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM, womit Berichtspflichten einhergehen. Große Teile der Industrie, die unter anderem Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff, in reiner oder verarbeiteter Form, aus Nicht-EU Staaten importieren, sind damit betroffen.
CBAM-Durchführungsverordnung tritt in Kraft
Voraussichtliche Meldepflichten ab dem 1. OktoberAm 13. Juni hat die EU-Kommission den Entwurf für die CBAM-Durchführungsvorschriften veröffentlicht, die bis zum Spätsommer 2023 förmlich angenommen werden sollen. Der Entwurf der Durchführungsverordnung sieht eine gewisse Flexibilität bezüglich der Berechnung der in den Einfuhren enthaltenen Emissionen vor.
Im ersten Jahr der Umsetzung können Unternehmen zwischen drei Arten der Berichterstattung wählen:
(a) vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode),
(b) Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern und
(c) Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten.