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BMUV will das Abfallende von Ersatzbaustoffen gesetzlich bestimmen

DIHK spricht sich für umfassenderen Ansatz aus
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© Yaraslau Saulevich / iStock / Getty Images Plus

Das BMUV hat Anfang Januar 2024 ein Eckpunktepapier für eine Abfallende-Verordnung für mineralische Ersatzbaustoffe zur Verbändeanhörung versandt. Die DIHK unterstützt in ihrer Stellungnahme das Ziel des BMUV, das Abfallende von Ersatzbaustoffen gesetzlich zu bestimmen, plädiert aber für einen deutlich umfangreicheren Ansatz für Regelungen des Abfallendes.

Das BMUV hat Anfang Januar 2024 ein Eckpunktepapier für eine Abfallende-Verordnung für mineralische Ersatzbaustoffe zur Verbändeanhörung versandt. Als Ziel des Eckpunktepapiers nennt das Ministerium: „Die Abfallende-Verordnung soll im Einklang mit der Ersatzbaustoffverordnung dazu beitragen, MEB effektiver im Kreislauf zu führen und die Vermarktung dieser MEB als hochwertige und qualitätsgesicherte Recycling-Produkte zu fördern. Diese sollen als Bestandteile von technischen Bauwerken aber auch in Bereichen Verwendung finden, die noch nicht von der ErsatzbaustoffV abgedeckt sind, einschl. des Einsatzes im Garten- und Landschaftsbau.“ In den Ausführungen schränkt das BMUV die Anwendung der geplanten Verordnung allerdings auf wenige Ersatzbaustoffe besonders hochwertiger Materialklassen ein.  

Die DIHK unterstützt in ihrer Stellungnahme das Ziel des BMUV, das Abfallende von Ersatzbaustoffen gesetzlich zu bestimmen. Die gesetzliche Festlegung ist aus Sicht vieler Unternehmen eine wichtige Voraussetzung, um mineralische Abfälle hochwertig zu recyceln und als Sekundärrohstoffe einzusetzen. Das Fehlen der gesetzlichen Festlegung führt derzeit zu Rechtsunsicherheiten und einer Zurückhaltung bei der Nutzung von Ersatzbaustoffen. Den betroffenen Unternehmen erscheint die Beschränkung des Entwurfs auf die wenigen hochwertigsten Materialklassen jedoch als deutlich zu gering. Deshalb sollte ein deutlich umfangreicherer Ansatz für Regelungen des Abfallendes gewählt werden.

Wir schlagen deshalb vor, folgende Punkte zu ändern:

1. Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz sollten für alle aufbereiteten Stoffe erreicht werden können. Festlegungen in der geplanten Abfallende-Verordnung sollten deshalb nicht abschließend formuliert werden.

2. Bei Einhaltung der Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung sollte das Abfallende für alle Materialklassen eintreten. Andernfalls würde sich der Einsatz von nicht berücksichtigten Materialklassen weiter erschweren.

3. Eine Abfallende-Verordnung sollte generelle Kriterien und Verfahren für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft konkretisieren. Unternehmen sollten dazu nicht auf aufwendige Rechtsgutachten und Anerkennungsverfahren angewiesen sein.

Die DIHK-Stellungnahme finden Sie hier. Eckpunktepapier und weitere Informationen entnehmen sie bitte den Seiten des BMUV: Link.