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Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch für Unternehmensgrößen

Seit dem 17. April 2024 in Kraft
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© MicroStockHub / iStock / Getty Images Plus

Als Teil des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Wetterdienst Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist die Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch nun im Bundesgesetzblatt vom 16. April 2024, Nr. 120, verkündet worden.

Die höheren Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensgrößen nach dem Handelsgesetzbuch gelten ab Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Die Unternehmen dürfen die höheren Schwellenwerte aber auch schon für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, nutzen; diese Option kann jedoch nur insgesamt genutzt werden, d. h. sie kann nur einheitlich für den Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausgeübt werden.

Die geänderten Größenmerkmale von § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB für Kleinstgenossenschaften sind erstmals auf die vereinfachte Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

Die Änderungen sind am 17. April 2024 in Kraft getreten. Für die Einzelheiten vergleiche bitte Link zum Bundesgesetzblatt vom 16. April 2024, Nr. 120.

 Überblick über neue Schwellenwerte im HGB:


Bilanzsumme 
 in EUR

Umsatzerlöse 
 in EUR

Arbeitnehmer

Kleinstkapitalgesellschaften, § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB

450.000

900.000

10

Kleine Kapitalgesellschaften, 
 § 267 Abs. 1 HGB 

7.500.000

15.000.000

50

Mittelgroße Kapitalgesellschaften, § 267 Abs. 2 HGB

25.000.000

50.000.000

250

Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB

30.000.000

60.000.000

250

Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB

25.000.000

50.000.000

250