Die höheren Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensgrößen nach dem Handelsgesetzbuch gelten ab Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Die Unternehmen dürfen die höheren Schwellenwerte aber auch schon für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, nutzen; diese Option kann jedoch nur insgesamt genutzt werden, d. h. sie kann nur einheitlich für den Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausgeübt werden.
Die geänderten Größenmerkmale von § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB für Kleinstgenossenschaften sind erstmals auf die vereinfachte Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Die Änderungen sind am 17. April 2024 in Kraft getreten. Für die Einzelheiten vergleiche bitte Link zum Bundesgesetzblatt vom 16. April 2024, Nr. 120.
Überblick über neue Schwellenwerte im HGB:
| Bilanzsumme in EUR | Umsatzerlöse in EUR | Arbeitnehmer |
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Kleinstkapitalgesellschaften, § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB | 450.000 | 900.000 | 10 |
Kleine Kapitalgesellschaften, § 267 Abs. 1 HGB | 7.500.000 | 15.000.000 | 50 |
Mittelgroße Kapitalgesellschaften, § 267 Abs. 2 HGB | 25.000.000 | 50.000.000 | 250 |
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB | 30.000.000 | 60.000.000 | 250 |
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB | 25.000.000 | 50.000.000 | 250 |