Beschäftige aus der Ukraine: keine lohnsteuerlichen Besonderheiten
Identifikationsnummer sagt nichts über Erwerbserlaubnis ausWer Geflüchtete aus der Ukraine einstellt, benötigt – sofern nicht eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten in Betracht kommt – von seinen künftigen Beschäftigten Identifikationsnummer und Geburtsdatum. Damit lassen sich dann die individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abrufen.
Sofern die Identifikationsnummer noch nicht vorliegt, kann der Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden.
So sieht der Weg zur Identifikationsnummer aus:
Wenn sich die Geflüchteten bei der zuständigen Meldebehörde des Unterbringungsortes – das kann etwa auch eine Erstaufnahmeeinrichtung sein – anmelden, wird automatisch auch die Vergabe einer Identifikationsnummer angestoßen: Das Bundeszentralamt für Steuern erhält von der Meldebehörde eine entsprechende Mitteilung und teilt dann dem oder der Geflüchteten eine Identifikationsnummer zu, die es an die von der Meldebehörde übermittelte Adresse versendet.
Die Vergabe einer Identifikationsnummer sagt nichts über den aufenthaltsrechtlichen Status von Flüchtlingen oder die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus, sondern erfolgt ausschließlich aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen. Der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beinhaltet also keine Regelungen zur Erwerbserlaubnis.
Beschäftigungserlaubnis bei vorübergehendem Schutz
Ukrainische Geflüchtete dürfen mit dem Aufenthaltsstatus des "vorübergehenden Schutzes" eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. So hat das Bundesinnenministerium die Ausländerbehörden angewiesen, bei Erteilung des Aufenthaltstitels eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, auch wenn noch kein konkretes Arbeitsverhältnis in Aussicht steht. Dabei berechtigt schon die bestätigte Antragsstellung auf vorübergehenden Schutz zur Aufnahme einer Beschäftigung. Für Menschen aus der Ukraine, die noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren, gilt dagegen ein Arbeitsverbot. Mehr Einzelheiten dazu erfahren Sie auch in den FAQ des Netzwerks Unternehmen integrieren Flüchtlinge.