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Wissenswertes rund um die Lebensmittelkennzeichnung

DIHK überarbeitet kostenfreies Merkblatt
Junger Konditor stellt Torte in ein Regal

Sieht gut aus, aber was ist (genau) drin?

© filadendron / E+ / Getty Images

Was Händler, Lieferanten oder Gastronomen bei der Lebensmittel- und Allergenkennzeichnung beachten sollten, lässt sich jetzt in einem aktualisierten Merkblatt der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) nachlesen.

Wer Lebensmittel an Endverbraucher abgibt, muss Kennzeichnungspflichten beachten, die auf der EU-Lebensmittelinformationsverordnung beruhen. In Deutschland sind sie in der "Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel" umgesetzt. 

Egal ob beim Bäcker, Metzger, im Restaurant, im Supermarkt oder in der Eisdiele: Unternehmerinnen und Unternehmer müssen Informationen darüber vorhalten, in welchen Produkten Zutaten enthalten sind, die möglicherweise Allergien auslösen – und ihren Kunden entsprechende Hinweise unmittelbar und leicht zugänglich machen.

Wie diese Vorgaben umgesetzt werden können, beschreibt ein frisch aktualisierter DIHK-Leitfaden auf insgesamt 14 Seiten. Dort erfahren Sie unter anderem, welche gesetzlichen Grundlagen gelten, wie Sie bei der Auszeichnung vorgehen oder was ein "Bestellkärtchen" für Allergiker ist. 

Wichtig: Die Kennzeichnungspflichten betreffen nicht nur Allergene wie Soja oder Nüsse, sondern beispielsweise auch Lebensmittel-Imitate: Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung muss etwa angegeben werden, wenn auf Pizza Pflanzenfett anstelle von Käse als Belag verwendet wird.

Mehr Details über diese und andere Vorgaben und konkrete Umsetzungsbeispiele finden Sie in dem DIHK-Merkblatt 
"Lebensmittelkennzeichnung im Gastgewerbe" (PDF, 607 KB).

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Julia Seibert Referatsleiterin Tourismuswirtschaft und Tourismuspolitik

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Julia Fellinger Pressesprecherin