Die gemeinsame Veröffentlichung von DIHK und Deutschem Handwerkskammertag (DHKT) bietet Gewerbetreibenden Anhaltspunkte, ob für sie die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer zuständig ist.
Denn das ist in der Praxis nicht immer eindeutig, insbesondere bei Mischbetrieben, die sowohl nicht-handwerkliche als auch handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeiten ausüben. Dabei ist die Zuordnung unter anderem für die Frage wichtig, ob für eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit eine Meisterprüfung erforderlich ist.
Neuerungen für Dachbegrünung, Smart Home oder PV
Änderungen ergaben sich zuletzt beispielsweise bei Dachbegrünung, Smart Home oder Solaranlagen: Reine Begrünungsarbeiten sind demnach kein zulassungsfähiges Handwerk, ebenso wenig wie Software- beziehungsweise Netzwerkeinstellungen an fix und fertigen sowie einfach zu montierenden Smart-Home-Komponenten. Dagegen ist die Montage von Photovoltaik- (PV-) Anlagen künftig regelmäßig als dem Handwerk zugehörig anzusehen (siehe Kasten).
Handwerksrecht und A-bis-Z-Liste von Tätigkeiten
Vor dem Hintergrund dieser und weiterer Entwicklungen haben DIHK und DHKT ihre Veröffentlichung "Leitfaden Abgrenzung – Handwerk | Industrie Handel | Dienstleistung" jetzt auf den neuesten Stand gebracht.
Der erste Teil klärt verschiedene Aspekte des Handwerksrechts: Worin unterscheiden sich das zulassungspflichtige, das zulassungsfreie Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe? Was ist ein Mischbetrieb, ein handwerklicher Nebenbetrieb oder ein Hilfsbetrieb? Wie lassen sich handwerkliche und industrielle Betriebsformen voneinander abgrenzen? Was gilt für Reisegewerbe oder Kunst?
Im zweiten Teil werden vielfältige Tätigkeiten gelistet und zugeordnet: von "Abbacken von Brötchenfertigteig" (kein Handwerk) bis Zweiradmechaniker (zulassungspflichtiges Handwerk, sofern nicht verkaufsfertiges Herrichten von Zweirädern).
Der Leitfaden richtet sich an Existenzgründerinnen und -gründer sowie Gewerbetreibende, aber auch an Ordnungs- und Gewerbeämter, Rechtsanwältinnen und -anwälte sowie Notarinnen und Notare.
Bestellt werden kann er für 10 Euro über die Website des DIHK-Verlages.
Neuerungen bei der Montage von Photovoltaik-Anlagen |
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Eine derzeit sehr beachtete Neuregelung wurde aufgenommen, weil es zuletzt verstärkt zu Schäden durch unsachgemäße Installation von Photovoltaik-Anlagen auf Dächern gekommen ist. Der Arbeitskreis "Leitfaden", bestehend aus Expertinnen und Experten der Industrie- und Handelskammern, der HWKs, des DHKT und der DIHK, hielt es deshalb für geboten, diesen Passus zu ändern. In der Praxis führt dies dazu, dass die Montage der PV-Anlagen auf Dächern künftig nur noch von Handwerksbetrieben und Betrieben mit bereits angemeldetem Gewerbe vorgenommen werden können. Bislang war "bei reiner Montage und ohne Eingriff in die Dachunter- beziehungsweise Fassadenkonstruktion bei Aufdachsystemen" keine Zuordnung zur Handwerksordnung vorgesehen. Allerdings sind bei der Montage von modernen PV-Anlagen stets die vorhandene Bausubstanz, bestehende Untergründe, Statik sowie zusätzliche Wind- und Schneelasten zu berücksichtigen. Daher konnte nicht weiter von "einfachen Aufdachsystemen" ausgegangen werden. Dem Gremium war bei seiner Entscheidung der Fachkräftemangel im Dachdeckerhandwerk durchaus bewusst. In der Abwägung standen aber sicherheitsrelevante Aspekte im Vordergrund. Wichtig: Die Regelung gilt nur für die Zukunft. Das bedeutet, dass alle Betriebe, die bislang die Montage von Photovoltaik-Anlagen angemeldet und betrieben haben, dies auch weiterhin tun können – auch dann, wenn es sich dabei nicht um einen Handwerksbetrieb handelt. |