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Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) | Gesellschaftsregister

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts treten zum 1. Januar 2024 neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft) in Kraft.

Die rechtlichen Änderungen gelten im Wesentlichen ohne Übergangsregelung auch für bereits bestehende GbR und können sich folglich auch auf diese und ihre Gesellschaftsverträge auswirken. Gegebenenfalls sind Ergänzungen oder Änderungen der Gesellschaftsverträge erforderlich; dies gilt es unbedingt zu prüfen!

Die Modernisierung des GbR-Rechts ist mit zahlreichen Neuregelungen verbunden. Unter anderem wurde ein gesondertes Register für bestimmte, eingetragene GbR geschaffen, das Gesellschaftsregister. Eine Eintragung im Gesellschaftsregister ist ab dem 1. Januar 2024 möglich und für manche GbR Voraussetzung, um in speziellen Fällen handlungsfähig zu bleiben – etwa bei bestimmten Erwerben oder Verkäufen von Immobilien oder Rechten, die im Schiffsregister eingetragen sind, aber auch, wenn Veränderungen im Gesellschafterbestand geplant sind und diese beispielsweise im Grundbuch eingetragen werden sollen.  

Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister verändert deren Status als Kleingewerbe grundsätzlich nicht, sie zieht aber Folgen nach sich. Beispielsweise muss eine eingetragene GbR den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" führen und die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen im Transparenzregister eintragen.

GbR sollten sich auf jeden Fall ausführlich über die geänderten gesetzlichen Regelungen informieren und prüfen, ob Handlungsbedarf besteht.

Mehr Details gibt es auf zahlreichen IHK-Websites.